Innere Sicherheit weiterdenken:

Ausgrenzung, Hass und Gewalt mit einem Bericht zur 65. Herbsttagung des Bundeskriminalamtes (Teil 1)

 

2 Vorurteilskriminalität im deutschen Strafrecht


Ein gesetzlicher Tatbestand der Hass- oder Vorurteilskriminalität existiert im deutschen Strafrecht nicht. Eine Reihe von Delikten wird dem Phänomenbereich gleichwohl zugeordnet: Äußerungsdelikte wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Bei dem Straftatbestand der Volksverhetzung ist „Hass“ als eigenes Tatbestandsmerkmal relevant. Nach § 130 StGB macht sich u. a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt. „Hass“ wird in diesem Zusammenhang seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert als „[…] eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile […]“. „Hass“ kann sich zudem auf die Strafzumessung auswirken. So bestimmt § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB12, dass bei der Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände besonders auch „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe in Betracht kommen.“13

 

Anmerkungen

  1. Leitender Kriminaldirektor a.D. Prof. Ralph Berthel studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er bekleidete eine Vielzahl von Führungsfunktionen in der Kriminalpolizei. Von 2001 bis 2005 war er zudem Dozent für Kriminalistik an der damaligen PFA in Münster-Hiltrup (heute: DHPol). Von 2005 bis 2013 leitete er die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/O.L. und unterrichtete Kriminalistik im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“. Von 2015 bis 2019 war Ralph Berthel Abteilungsleiter im LKA Sachsen. Er ist Ehrenprofessor (Pocetnyi Professor) der Belgoroder Juristischen Hochschule des Ministeriums des Innern Russlands und Dozent im Masterstudiengang Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum. Der Autor ist Gründungsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. Kontakt: [email protected].
  2. www.bka.de
  3. Wirtz, Markus Antonius, Dorsch - Lexikon der Psychologie, 18. Auflage, 2017, S. 719.
  4. Stangl, Werner, Hass, Lexikon für Psychologie und Pädagogik. (Stangl, 2019), WWW:https://lexikon.stangl.eu/autor/, Abruf: 1.12.2019.
  5. Schneider, Hans Joachim, Opfer von Hassverbrechen junger Menschen, Wirkungen und Konsequenzen, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 5-2001, S. 357-371; ders., Hasskriminalität: eine neue kriminologische Deliktskategorie, Juristen Zeitung, 10/2003a, S. 497-504, ders., Kriminologie der Hassdelikte, Bewährungshilfe – Soziales – Soziales – Strafrecht – Kriminalpolitik, 2/2003b, S. 115-133; Füllgrabe, Uwe, Hassverbrechen, KRIMINALISTIK, 2004, S. 391-397; Bannenberg, Britta, et al. Hasskriminalität, extremistische Kriminalität, politisch motivierte Kriminalität und ihre Prävention, in: Extremistische Kriminalität – Kriminologie und Prävention, Kriminologie und Praxis – KUP, S. 17-59.
  6. FEDERAL BUREAU OF INVESTIGATION (FBI), WHAT WE INVESTIGATE, Hate Crimes, www.fbi.gov/investigate/civil-rights/hate-crimes, Abruf: 14.12.2019.
  7. Vgl. Rössner, Dieter, Coester, Marc, Vorurteilsbedingte Hasskriminalität und ihre Prävention, Kriminologische Spuren in Hessen. Freundesgabe für Arthur Kreuzer zum 65. Geburtstag, S. 244.
  8. Bundeskriminalamt, Politisch motivierte Kriminalität (PMK) - rechts, Phänomen – Definition, Beschreibung, Deliktsbereiche, www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/ Deliktsbereiche/PMK/PMKrechts/PMKrechts_node. html;jsessionid=15ECFC5C790A 4889AA32EA76912B572F.live2301, Abruf: 1.12.2019.
  9. Bundeskriminalamt, ebd.
  10. Manske, Dirk, Hass – Ein Versuch, Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2011.
  11. Bereits 2003 stellt Schneider Erklärungsansätze, etwa gesellschaftsorientierte Theorien, wie die Marginalisierungs- und die soziale Desintegrationstheorie, die sozialpsychologischen und gruppendynamischen Theorien sowie die Lern- und Interaktionstheorien aus kriminologischer Sicht dar. Gleichzeitigt gibt er bereits zu diesem Zeitpunkt Anregungen für Verhütungs- und Kontroll- bzw. Bekämpfungskonzepte. Vgl. Schneider, Hans Joachim, Kriminologie der Hassdelikte, Bewährungshilfe – Soziales – Soziales – Strafrecht – Kriminalpolitik, 2/2003b, S. 115-133.
  12. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 eingefügt, BGBl. I 2015 S. 925, dejure.org/BGBl/2015/BGBl._I_S._925, Abruf: 17.12.2019.
  13. Zur einschlägigen Rechtslage vgl. u.a. Apostel, Christoph, Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens, KriPoZ, Kriminalpolitische Zeitschrift, 5/2019, kripoz.de/2019/09/17/hate-speech-zur-relevanz-und-den-folgen-eines-massenphaenomens/, Abruf: 18.12.2019.

 

Seite: << zurück12