Rechtssprechung

Die erkennungsdienstliche Behandlung - Teil 3

zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bzw. zum Zwecke des Erkennungsdienstes nach den §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 10 PolG NW bzw. 81b 2 StPO – Fortsetzung

Zwischenresümee


Diese Begründungen zur Wiederholungsprognose und Notwendigkeit , die man laut §§ 37, 39 Abs. 1 VwVfG sowie laut Rechtsprechung des OVG Münster (schon in 1990) und des BVerwG auf den Einzelfall, auf die einzelne Person projizieren muss, sind schriftlich und ausführlich im Vorladungsvordruck niederzuschreiben. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind neben einer Darstellung des Sachverhaltes (!) mitzuteilen. Ist die Person auf der Dienststelle z.B. nach einer Festnahme, sind sie ihr ebenfalls schriftlich bekannt zu geben10.
Musterbegründung: (aus einem Urteil des OVG Münster 1981)

„Die Unverzichtbarkeit der ED-Behandlung ergibt sich ...aus der spezifischen Rückfallgefahr bei Delikten der hier betroffenen Art (Sexualstraftaten) und den besonderen Schwierigkeiten, derartige Delikte ohne ED-Unterlagen aufklären zu können. Die Deliktsart und die Häufigkeit der Begehung deuten darauf hin, dass die der Person vorgeworfenen Delikte einer Neigung entsprechen, die nur schwer einer künftigen Änderung zugänglich ist. Da der Kreis der Geschädigten altersbedingt lediglich über beschränkte Identifizierungsmöglichkeiten verfügt und die Täter den Geschädigten oft nicht unter Angabe ihrer zutreffenden Personalien entgegentreten, sind (diese) ED-Unterlagen zur Aufklärung künftiger (artgleicher) Delikte von besondere Bedeutung.“



Oder aus einem Urteil des VG Berlin vom 28.12.04, Az.: 1 A 292.04

„Die ED-Behandlung ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre in jedem Einzelfall zu treffende Anordnung setzt eine sorgfältige, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete kriminalistisch-prognostische Erfassung und Bewertung der konkreten Tatumstände sowie der Täterpersönlichkeit voraus. Sie muss deshalb auch dann, wenn sie von der Behörde mit Hilfe eines Computers und einer dort hinterlegten Formaldatei erstellt wird, mit einer einzelfallbezogenen Begründung versehen werden.



Eine analoge Begründung ist somit nach kriminalistischer und kriminologischer Erkenntnislage bezüglich anderer Delikte anzuwenden.
Wie man sieht werden die Begründungen der Gerichte zur Beschuldigteneigenschaft, zur Wiederholungsprognose und zur Notwendigkeit in einem engen Zusammenhang gesehen, ja sogar miteinander vermischt und kumuliert. Das ist etwas verwirrend, aber durchaus nachvollziehbar.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt übrigens der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenen Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar war.

Verhältnismäßigkeit
Dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 20 GG Verfassungsrang hat, muss hier nicht besonders erwähnt werden. Auf die Angemessenheit zwischen Maßnahmefolge und Maßnahmezweck soll jedoch an dieser Stelle nochmals hingewiesen werden. Auch wenn es sich bei der ED-Behandlung „nur“ um eine Freiheitsbeschränkung handelt, ist die Eingriffsintensität nicht zu unterschätzen. Insbesondere sollten Bagatellfälle wie Beleidigungen, Hausfriedensbrüche, einfache Körperverletzung, Diebstahl geringwertiger Sachen oder sonstige Antragsdelikte etc. grds. nicht zum Gegenstand dieser Maßnahme gemacht werden. Auch ist z.B. bei Kindern ein besonders strenger Maßstab anzulegen11. Dagegen sind Taten von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 81g StPO nicht erforderlich.

Praxishinweis: Liegt nur ein Bagatelldelikt vor, ergibt sich aber aus der Kriminalakte etc., dass ein entsprechend höherwertiges (Anlass-)Delikt in nicht rechtsverjährter zurückliegender Zeit gegeben war, so könnte der ED-Maßnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insb. der Wiederholungsprognose) auch auf dieses Delikt (noch) gestützt werden.
Anmerkung im Vorgriff auf die Thematik „sofortige Vollziehung“: Die Anordnung bzw. das Vorliegen der sofortigen Vollziehung scheidet in diesen Fällen jedoch aus.
Bis hierhin gibt es in aller Regel keine Probleme. Jetzt will die Person, die z.B. auf der Dienststelle ist oder vorgeladen wurde, aber die Maßnahme per ANFECHTUNGSKLAGE verhindern. Dann wird es interessant und etwas kompliziert.
Denn… die Anfechtungsklage hat grds. aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter gewissen Voraussetzungen. Darüber hinaus stellen sich weitere Fragen: 

  1. was passiert denn bei einer solchen Klage(-absicht), 
  2. wann darf ich welches Zwangsmittel anwenden, 
  3. wann ist ein Beschluss erforderlich 
  4. und wie begründe ich das alles? 

Dazu wird nachfolgend Stellung genommen. Zu unterscheiden sind dabei verschiedene Konstellationen, denn die Person kann sich zum einen bereits auf der Dienststelle befinden, zum anderen ist sie ggf. vorzuladen oder sie wird „auf der Straße“ zufällig angetroffen

Belehrung > Anfechtungsklage > sofortige Vollziehung> Vorführung



Rechtscharakter der Anordnung
Die erkennungsdienstliche Behandlung (einschließlich der Vorführung) ist ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in der speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts auf Freiheit der Person, garantiert durch Art. 2 Abs. 2 GG. Sollte die Maßnahme mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden müssen, liegt zusätzlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vor.
Die Anordnung der ED-Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bzw. zum Zwecke des ED ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, sowohl auf der Rechtsgrundlage des § 81b 2. Alt. StPO, als auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG/NW . Auch die Vorladung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG/NW zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 14 PolG/NW ist ein Verwaltungsakt. Für ED-Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2 StPO ergibt sich die Befugnis zur Vorladung inzident aus der Bestimmung selbst, obwohl materielles Polizeirecht vorliegt. Die in § 10 Abs. 2 PolG/NW niedergelegten Grundsätze sollten jedoch auch hier beachtet werden12.
Gegen Verwaltungsakte wie der Anordnung zur ED-Behandlung kann nach §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO Anfechtungsklage erhoben werden, mit der Folge, dass die ED-Behandlung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht vollzogen werden kann.
Vor der beabsichtigten ED-Behandlung muss grundsätzlich eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG u n d – noch davor – grds. eine Vernehmung bzw. Anhörung (bei Strafunmündigen) nach §§ 160 Abs. 2 und 163a StPO erfolgen13.
Nach § 28 VwVfG muss der Beteiligte sich v o r Erlass eines Verwaltungsaktes zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können, es sei denn eine besondere Eilbedürftigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG liegt vor (in der Regel ist bei ED-Behandlungen „naturgemäß“ immer Zeit für eine Anhörung. Die benannte Ausnahme des „öffentlichen Interesses“ hat leider nicht die gleiche Bedeutung wie das „öffentliche Interesse“ i.S.d. der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO! Eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Absehen von der Anhörung kann aber auch bei „Gefahr im Verzuge“ vorliegen, die inhaltlich durchaus mit „unaufschiebbar notwendigen“ Maßnahmen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO vergleichbar sein kann!
Diese Anhörung nach Verwaltungsrecht ist nicht mit einer Vernehmung/Anhörung nach der StPO zu verwechseln. Es geht hier darum, der Person die Möglichkeit zu geben, zu der Maßnahme „irgendetwas“ zu sagen. Bei der Vernehmung/Anhörung steht im Vordergrund, die Stichhaltigkeit des Tatverdachtes zu beurteilen. Dieser könnte dann ggf. nicht mehr vorliegen oder die Person beantragt Beweiserhebungen, welche die Polizei dazu veranlassen, (zunächst) keine ED-Behandlung durchzuführen.
Die Formvorschrift des § 28 VwVfG verzögert also die ED-Behandlung im Fall einer Vorladung, da die Person zuvor (formlos) anzuschreiben ist und ihr naturgemäß eine ausreichende Antwort-Frist eingeräumt werden muss. Ein nicht willkürlich unterlassenes Anschreiben zwecks Anhörung führt aber nicht automatisch formell-rechtlich zur Rechtswidrigkeit der ED-Maßnahme, da eine „Heilung“ z.B. durch nachträgliche Anhörung erfolgen kann, § 45 VwVfG.
Anmerkung bezüglich Minderjähriger: Das VG Köln hat in 2009 das PP Köln anlässlich einer Klageeinreichung mündlich in Kenntnis gesetzt, dass neben dem Minderjährigen auch beiden Erziehungsberechtigten das Recht auf Anhörung zusteht, also beide (ggf. in einem Brief) anzuschreiben sind.