
Die erkennungsdienstliche Behandlung - Teil 1
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bzw. zum Zwecke des Erkennungsdienstes nach den §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 10 PolG NW bzw. 81b 2 StPO
Von Jürgen Ogrodowski, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Köln
Hinweise
- aus ökonomischen Gründen wird für „erkennungsdienstlich“ im folgenden „ed/ED“ gesetzt
- gängige Abkürzungen werden nicht gesondert erläutert
- die Hinweise auf das PolG und VwVfg beziehen sich auf NRW-Vorschriften
Vorbemerkungen/Schwerpunkte

Der Verfasser setzt sich kritisch auseinander insbesondere mit
- der Wiederholungsprognose
- der „Notwendigkeit/Erforderlichkeit“ der Maßnahme
- der Anfechtungsklage (Widerspruch fiel seit dem 01.11.07 weg!!!)
- der Anordnung zur sofortigen Vollziehung in den zwei Varianten,
- der Vorführungsanordnung mit Hinweisen auf die Unterschiede zwischen StPO und PolG,
- dem Zwangsmittel „Zwangsgeld“
- dem Anhörungserfordernis nach § 28 VwVfG (!),
- den anzuwendenden Durchsuchungsvorschriften zum Zwecke der Vorführung
- den Möglichkeiten der so genannten Umwidmung sowie
- mit den Problemfeldern hinsichtlich Minderjähriger, insb. Strafunmündiger
Einleitung
Nicht nur im Rahmen der Qualitätsoffensive der Polizei, gerade Massenkriminalität effektiver zu bekämpfen, sondern auch als Standardmaßnahme jedes Kriminalisten genießt die ED-Behandlung und auch die neuere DNA-Gesetzgebung hohe Priorität. Obwohl sie eine Routinemaßnahme sein sollte, zeigen sich in der Praxis teilweise große Unsicherheiten in theoretischer Bewertung und praktischer Anwendung.
In Zeiten, wo Personalbeweise immer seltener werden oder auch die Aussagen der Problematik der Wahrnehmungspsychologie unterliegen, haben Sachbeweise wie Spuren und damit einhergehende – mögliche – Überführungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die zahlreichen kriminalistischen Erfolge z. B. auch bei der Überführung des Mordfalles in München z. N. Mooshammer belegen die herausragende Effektivität gerade auch dieser Maßnahmen eindrucksvoll.
Denn…, was nützt die beste (daktyloskopische) Tatortspur, wenn der Spurenverursacher nicht ed/dna – behandelt wurde?
Ein „offensiver“ Umgang, allerdings mit „Augenmaß“ und unter Beachtung der doch recht restriktiven Auffassung vieler Verwaltungsgerichte bietet sich deshalb an.
Zugegebenermaßen ist die hier in Rede stehende – präventive – ED-Behandlung ein recht komplexes Thema, weil überwiegend verwaltungsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sind. § 81b StPO ist in der 2. Alt. (immer noch1) materielles Polizeirecht und wirkt deshalb wie ein Fremdkörper in der Prozessordnung.
Zielrichtung
Die Maßnahme dient nicht wie die 1. Alt. des § 81b StPO der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten anhängigen Strafverfahren („ich will wissen, ob diese Person diese Tat begangen hat“),
sondern der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Beweismitteln für die Erforschung und Aufklärung von (zukünftigen oder zurückliegenden bzw. erst später bekannt gewordenen!) Straftaten.
Sie ist rein vorbeugender und sichernder Natur. Die gewonnenen Unterlagen gelangen nicht in die Ermittlungsakten, sondern werden in örtliche und zentrale polizeiliche Sammlungen aufgenommen und liefern die Grundlage für Observationen oder die Ermittlung bislang unbekannter oder künftiger Straftäter.
Die Anordnungen zu beiden eingangs genannten Vorschriften sind Verwaltungsakte (übrigens auch die Vorladung nach §§?10 i. V. m. – ausschließlich – § 14 PolG/NW), gegen die unser Gegenüber Anfechtungsklage beantragen kann. Diese hat grds. aufschiebende Wirkung und der Verwaltungsrechtsweg (nach. VwGO, VwVfG, VwVG) mit all seinen – auch zeitlichen – Tücken kann beschritten werden. Der „Teufel steckt im Detail“ wie wir noch sehen werden!
Voraussetzungen
Da die eingangs genannten Vorschriften die identischen Zielrichtungen2 haben, sind auch die Voraussetzungen (aber nur überwiegend!) identisch.
Welche Vorschrift ist anzuwenden?
- Die Person ist BESCHULDIGTER3 in einem aktuell laufenden Strafverfahren - § 81b 2 Alt. StPO
- Beurteile ich den Status des Betroffenen „nur“ als den eines VERDÄCHTIGEN einer (Straf)tat4, also liegt (noch) keine Beschuldigteneigenschaft vor, oder handelt es sich um ein strafunmündiges KIND im laufenden Verfahren - § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG/NW
Was verbirgt sich hinter diesen „persönlichen“ Voraussetzungen?
Nach § 14 Abs.1 S. 2 PolG muss der Betroffene „verdächtig“ sein: Als unterste Eingriffsschwelle ist der Status des Verdächtigen Voraussetzung für zahlreiche StPO-Vorschriften wie z. B. §§ 102, 163b etc.. Insofern ist der Begriff im PolG deplaziert, eine rein dogmatische Betrachtung schließt sich deshalb aus, eine inhaltliche Anwendung ist gleichwohl angezeigt. Nach einer Definition des BVerfG besteht dieser Verdacht gegen eine Person dann schon, wenn der Schluss auf die Begehung einer (auch versuchten) Straftat gerechtfertigt ist und (zureichende tatsächliche) Anhaltspunkte vorliegen, die die Täterschaft oder Teilnahme des Betroffenen als möglich erscheinen lassen (§ 152 2 StPO). Tatverdächtige in diesem Sinne können zwar Schuldunfähige sein, aber nicht Strafunmündige, also Kinder. In der Literatur hat sich folgende Definition durchgesetzt:
„…wenn nachvollziehbare Tatsachen die Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Betroffene die Tat begangen hat…“.
Mit dieser Umschreibung definiert die Rechtsprechung und Literatur auch den Gefahrenbegriff im PolG/NW; Gefahr und Verdacht sind also – von der Wahrscheinlichkeitsanforderung her – identisch.
Isoliert betrachtet ist auch diese Begriffsbestimmung nicht sehr aussagekräftig. Erst im Verhältnis zu den Umschreibungen für den Beschuldigten-Status und den dringenden Tatverdacht wird deutlicher, welche Begründungsanforderungen vorliegen müssen.
Der (erforderlichen) erhöhten Verdachtslage bei einem Beschuldigten steht eine noch höhere beim dringend Tatverdächtigen gegenüber. In Rechtsprechung und Literatur wird gefordert: es liegen so viele Indizien/Beweise nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand vor, dass eine andere Person als Tatverdächtiger so gut wie ausgeschlossen werden kann. Dies ist der höchste Verdachtsgrad in der Prozessordnung und ist Voraussetzung bei fast allen freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Nach § 81b StPO muss es sich also um den Beschuldigten handeln: Allerdings wird die Auslegung des Begriffs – was den Zeitpunkt der Anordnung und der ggf. späteren Durchführung angeht – durch das BVerwG erweitert:
„Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der ED-Behandlung nach § 81b 2 Alt. StPO muss wegen der vorbeugenden ZIELRICHTUNG nicht bestehen. Dass eine ED-Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der Maßnahme nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem (auch zurückliegendem Verfahren) gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der ED-Behandlung herleiten muss“.
In der Praxis resultieren daraus mehrere Konsequenzen:
- wurde die Maßnahme angeordnet, als der Beschuldigten-Status vorlag und fiel dieser dann während des Verfahrens weg, wurde aber dann (erst) die Maßnahme durchgeführt, ist §?81b 2 Alt. StPO gleichwohl anwendbar.
- da die Beschuldigteneigenschaft aber mit Urteil wegfällt, kann der „Verurteilte“ trotzdem noch (nachträglich) ed behandelt werden, wenn ein so genannter RESTVERDACHT (dazu s.u.) vorliegt, dann aber nur nach § 14 PolG/NW!
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