Innere Sicherheit

Die Strafvorschriften zum Landfriedensbruch – Grenzen und Konturen von § 125 StGB


Von Iwen Manheim und Julian Lutzebäck, Kiel1

1 Einleitung


„Schwarz vermummte Gruppen, wie sie Kleinwagen kaputt schlagen und in Brand stecken. Wie sie jung, dynamisch und maskiert durch Wohnviertel ziehen, wie die Herren der Welt, denen man sich besser nicht in den Weg stellt. Andernorts demonstrierten Zehntausende für Weltoffenheit und Demokratie. Hier hatten ein paar Leute Spaß daran, das Gegenteil zu zelebrieren: Die Straße gehörte ihnen. Andere trauten sich nicht mehr vor die Tür. Das pure Recht der  Stärkeren.“2

Kernelement der polizeilichen Aufgabenzuweisung ist der nimmermüde Kampf um den Erhalt des Rechtsstaats. Eben dieser sieht sich immer wieder mit Gewalt-Eskalationen anlässlich Großdemonstrationen oder Auseinandersetzungen rivalisierender Hooligan-Gruppierungen konfrontiert.3 Als Instrumentarium, als das „Schwert im Kampf gegen die Störer“, steht der Exekutive primär landesspezifisch ausgestaltetes Gefahrenabwehrrecht zur Verfügung.4 An die Gefahrenabwehr schließt sich freilich die Aufgabe der Strafjustiz an, den Sachverhalt aus kriminalstrafrechtlicher Perspektive zu bewerten. Typischerweise stehen Gewalteskalationen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Hooligan-Auseinandersetzungen in einem engen Geflecht mit Strafbarkeiten der Beteiligten wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB. Der genannten Norm kommt mithin eine ersichtlich erhebliche Bedeutung zu, wenn es um die Wahrung der friedlich ablaufenden Versammlung sowie des offenen Meinungsaustauschs als Kernelemente unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung geht.


Am 1.9.2017 haben der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maiziére sowie die Innen- und Justizministerinnen und -minister der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein über die innen- und rechtspolitische Lage in der Bundesrepublik Deutschland debattiert. Im Speziellen wurden die Diskussionsführer von dem Bestreben geleitet, im Lichte der von Rechts- und Linksextremismus ausgehenden Gefahren, welche sich kurz zuvor auf dem G20-Gipfel in Hamburg zu wahren Straßenschlachten entladen hatten, ein wirksames Konzept zu erarbeiten, um solch unrühmlichen Ereignissen durch präventiv wirkende Legislativakte entgegenzuwirken. Die Resultate der Beratung wurden in einer „Berliner Erklärung“ veröffentlicht.5

So wurde die Ausweitung des Straftatbestands des § 125 StGB (Landfriedensbruch) beschlossen, damit nicht nur Personen, die selbst aktiv Gewalttätigkeiten ausüben, zur Rechenschaft gezogen werden können, sondern gleichsam Personen, die sich einer gewalttätigen Menschenmenge bewusst anschließen und die Gewalttäter durch die Gewährung von „Schutz in der Menge“ unterstützen.6

Gegenstand dieses Beitrages soll die Untersuchung der Frage sein, ob die auf der Ministerkonferenz ausgemachten Strafbarkeitslücken tatsächlich bestehen – oder das umschriebene Verhalten bereits aktuell dem Tatbestand des Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB unterfällt.7 Vor dem Hintergrund der Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel soll anhand jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung die komplexe Gemengelage zwischen dem Bestreben, den Rechtsstaat („Landfrieden“) zu schützen und den für die freiheitlich-demokratische Grundordnung „schlechthin konstituierenden“, von der Verfassung in Gestalt der Art. 5 und 8 GG geschützten Werten verdeutlicht werden, auf welche sich Versammlungsteilnehmer im Grundsatz, „Drittort-Chaoten“ hingegen nicht berufen dürfen.

2 Tatbestandliche Reichweite des § 125 StGB

2.1 Allgemeines

Nimmt man den Tatbestand des § 125 StGB in den Blick, so wird offenbar, dass im objektiven Tatbestand zwischen gewalttätigemLandfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 Alt. 1 StGB, bedrohendemLandfriedensbruch (§ 125 I Alt. 2 StGB) und aufwieglerischemLandfriedensbruch (§ 125 I Alt. 3 StGB) zu unterscheiden ist.8 Gewalttätiger und bedrohender Landfriedensbruch setzen jeweils eine Begehung aus einer Menschenmenge voraus. Wegen aufwieglerischen Landfriedensbruchs macht sich der Täter hingegen dann strafbar, wenn er auf eine Menschenmenge einwirkt. Die Varianten des gewalttätigen und bedrohenden Landfriedensbruches unterscheiden sich lediglich in den jeweiligen Begehungsmodalitäten, wobei § 125 StGB über die eigenhändige Vornahme dieser Handlungen hinaus auch die bloße Beteiligung als Täter oder Teilnehmer an eben diesen pönalisiert. Insofern folgt § 125 StGB dem sog. Einheitstäterbegriff. Nachfolgend soll ein jüngeres Judiz des BGH als Anlass vertiefender Erörterungen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB dienen.

BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - BGHSt 62, 178 - vereinfacht

Am 18.1.2014 kam es in der K-Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern des 1. FC K und des FC S. Darin war D verstrickt.

Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung der KD-Gruppe in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Die KD-Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Auf dem Weg zum Ort der Auseinandersetzung hielten die Gruppenmitglieder über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von  S.

Einzelne Gruppenmitglieder rüsteten sich mit Quarzsand-handschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zügiger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung. Als die ersten Mitglieder den H-Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.

Der  D  befand sich im hinteren Bereich der Formation. Nach dem Einbiegen auf den H-Ring ließ sich  D  unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60?m.

Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: „Da sind sie!“. Dann rannte die KD-Gruppe schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseitigen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten einander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der  S-Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.

 

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