Die Strafvorschriften zum Landfriedensbruch – Grenzen und Konturen von § 125 StGB


Von Iwen Manheim und Julian Lutzebäck, Kiel1

1 Einleitung


„Schwarz vermummte Gruppen, wie sie Kleinwagen kaputt schlagen und in Brand stecken. Wie sie jung, dynamisch und maskiert durch Wohnviertel ziehen, wie die Herren der Welt, denen man sich besser nicht in den Weg stellt. Andernorts demonstrierten Zehntausende für Weltoffenheit und Demokratie. Hier hatten ein paar Leute Spaß daran, das Gegenteil zu zelebrieren: Die Straße gehörte ihnen. Andere trauten sich nicht mehr vor die Tür. Das pure Recht der  Stärkeren.“2

Kernelement der polizeilichen Aufgabenzuweisung ist der nimmermüde Kampf um den Erhalt des Rechtsstaats. Eben dieser sieht sich immer wieder mit Gewalt-Eskalationen anlässlich Großdemonstrationen oder Auseinandersetzungen rivalisierender Hooligan-Gruppierungen konfrontiert.3 Als Instrumentarium, als das „Schwert im Kampf gegen die Störer“, steht der Exekutive primär landesspezifisch ausgestaltetes Gefahrenabwehrrecht zur Verfügung.4 An die Gefahrenabwehr schließt sich freilich die Aufgabe der Strafjustiz an, den Sachverhalt aus kriminalstrafrechtlicher Perspektive zu bewerten. Typischerweise stehen Gewalteskalationen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Hooligan-Auseinandersetzungen in einem engen Geflecht mit Strafbarkeiten der Beteiligten wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB. Der genannten Norm kommt mithin eine ersichtlich erhebliche Bedeutung zu, wenn es um die Wahrung der friedlich ablaufenden Versammlung sowie des offenen Meinungsaustauschs als Kernelemente unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung geht.


Am 1.9.2017 haben der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maiziére sowie die Innen- und Justizministerinnen und -minister der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein über die innen- und rechtspolitische Lage in der Bundesrepublik Deutschland debattiert. Im Speziellen wurden die Diskussionsführer von dem Bestreben geleitet, im Lichte der von Rechts- und Linksextremismus ausgehenden Gefahren, welche sich kurz zuvor auf dem G20-Gipfel in Hamburg zu wahren Straßenschlachten entladen hatten, ein wirksames Konzept zu erarbeiten, um solch unrühmlichen Ereignissen durch präventiv wirkende Legislativakte entgegenzuwirken. Die Resultate der Beratung wurden in einer „Berliner Erklärung“ veröffentlicht.5

So wurde die Ausweitung des Straftatbestands des § 125 StGB (Landfriedensbruch) beschlossen, damit nicht nur Personen, die selbst aktiv Gewalttätigkeiten ausüben, zur Rechenschaft gezogen werden können, sondern gleichsam Personen, die sich einer gewalttätigen Menschenmenge bewusst anschließen und die Gewalttäter durch die Gewährung von „Schutz in der Menge“ unterstützen.6

Gegenstand dieses Beitrages soll die Untersuchung der Frage sein, ob die auf der Ministerkonferenz ausgemachten Strafbarkeitslücken tatsächlich bestehen – oder das umschriebene Verhalten bereits aktuell dem Tatbestand des Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB unterfällt.7 Vor dem Hintergrund der Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel soll anhand jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung die komplexe Gemengelage zwischen dem Bestreben, den Rechtsstaat („Landfrieden“) zu schützen und den für die freiheitlich-demokratische Grundordnung „schlechthin konstituierenden“, von der Verfassung in Gestalt der Art. 5 und 8 GG geschützten Werten verdeutlicht werden, auf welche sich Versammlungsteilnehmer im Grundsatz, „Drittort-Chaoten“ hingegen nicht berufen dürfen.

2 Tatbestandliche Reichweite des § 125 StGB

2.1 Allgemeines

Nimmt man den Tatbestand des § 125 StGB in den Blick, so wird offenbar, dass im objektiven Tatbestand zwischen gewalttätigemLandfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 Alt. 1 StGB, bedrohendemLandfriedensbruch (§ 125 I Alt. 2 StGB) und aufwieglerischemLandfriedensbruch (§ 125 I Alt. 3 StGB) zu unterscheiden ist.8 Gewalttätiger und bedrohender Landfriedensbruch setzen jeweils eine Begehung aus einer Menschenmenge voraus. Wegen aufwieglerischen Landfriedensbruchs macht sich der Täter hingegen dann strafbar, wenn er auf eine Menschenmenge einwirkt. Die Varianten des gewalttätigen und bedrohenden Landfriedensbruches unterscheiden sich lediglich in den jeweiligen Begehungsmodalitäten, wobei § 125 StGB über die eigenhändige Vornahme dieser Handlungen hinaus auch die bloße Beteiligung als Täter oder Teilnehmer an eben diesen pönalisiert. Insofern folgt § 125 StGB dem sog. Einheitstäterbegriff. Nachfolgend soll ein jüngeres Judiz des BGH als Anlass vertiefender Erörterungen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB dienen.

BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - BGHSt 62, 178 - vereinfacht

Am 18.1.2014 kam es in der K-Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern des 1. FC K und des FC S. Darin war D verstrickt.

Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung der KD-Gruppe in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Die KD-Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Auf dem Weg zum Ort der Auseinandersetzung hielten die Gruppenmitglieder über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von  S.

Einzelne Gruppenmitglieder rüsteten sich mit Quarzsand-handschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zügiger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung. Als die ersten Mitglieder den H-Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.

Der  D  befand sich im hinteren Bereich der Formation. Nach dem Einbiegen auf den H-Ring ließ sich  D  unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60?m.

Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: „Da sind sie!“. Dann rannte die KD-Gruppe schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseitigen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten einander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der  S-Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.

 

2.2 Tatmodalitäten


§ 125 I Alt. 1 StGB setzt Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraus. Der Begriff der Gewalttätigkeit ist in Abgrenzung zum allgemeinen kriminalstrafrechtlichen Gewaltbegriff9 als aggressives, gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft zu verstehen.10 Die Auslegung erfolgt mithin i.S.e. finalen Tätigkeitswortes11, sodass ein Verletzungserfolg für die Verwirklichung des Merkmals nicht erforderlich ist. In der Tatbestandsvariante der Begehung von Gewalttätigkeiten handelt es sich insofern um ein unechtes Unternehmensdelikt.12 Teilweise wird eine objektive Erfolgseignung i.S.e. Körperverletzungs- (§ 223 StGB) oder Sachbeschädigungserfolgs (§ 303 StGB) vorausgesetzt.13 Ein bloß passives Verhalten reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.14 Nach der h.M. ist ausreichend, dass die Gewalttätigkeiten gegen nur einen einzigen Menschen oder eine einzelne Sache verübt werden.15


Gewalttätige Störergruppe bei einer Versammlungslage.

§ 125 I Alt. 2 StGB setzt eine Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten voraus. Die Bedrohung ist als ausdrückliche oder konkludente Ankündigung einer Gewalttätigkeit zu verstehen, die der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.16 Nach h.M. muss sich die Gewalttätigkeit wie bei § 125 I Nr. 1 StGB auf Menschen oder Sachen beziehen.17

Die Kämpfenden schlugen und traten einander, es wurde mit Bierflaschen geworfen. Ein Mitglied der S-Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Bei den Schlägen und Tritten handelt es sich um aggressives, gegen den Körper der anderen Gruppenmitglieder gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit und physischer Kraftentfaltung. Somit wurden Gewalttätigkeiten i.S.d. Norm verübt.18



2.3 Sonstige Tatbestandsvoraussetzungen

Die Tatmodalitäten erfolgen aus einer Menschenmenge, wenn sie von Mitgliedern der Menschenmenge gegen außenstehende Personen oder nicht der Menge zuzuordnende Sachen begangen werden.19

Eine Menschenmenge besteht aus einer räumlich vereinigten Vielfalt von Personen, die nicht sofort überschaubar und deshalb das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner für den äußeren Eindruck unwesentlich ist.20 In der Literatur21 wird eine Mindestanzahl von 15 Personen vorgeschlagen.22 Mit vereinten Kräften werden die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen, wenn die Handelnden ihre Kräfte faktisch zu den oben beschriebenen Tathandlungen vereinen;23 Handlungen Einzelner ohne inneren oder äußeren Bezug zu den übrigen Mitgliedern der Menschenmenge werden somit nicht von § 125 I Var. 1 u. 2 StGB erfasst24. Umstritten ist dabei, ob der Täter bei der Begehung der beschriebenen Tathandlungen jeweils Rückhalt in der Menschenmenge finden muss.25 Ein solcher Rückhalt soll nach den insoweit restriktiven Interpretationen bestehen, wenn die Menschenansammlung – oder zumindest ein wesentlicher Teil von dieser – die Basis für die Ausschreitungen bildet und das Handeln der Mitglieder der Menschenmenge die Schwelle zur Teilnahme i.S.d. §§  26, 27 StGB überschreitet, bspw. indem sie die Gewalttäter durch Sprechchöre oder Beifall anfeuern, einzelne Gewalttäter von der Polizei abschirmen oder Waffen und Wurfgeschosse bereithalten.26

Gewalttätigkeiten und Bedrohungen erfolgen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise, wenn durch sie für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens besteht, bspw. wenn die Gefahr der Ausbreitung oder Begehung weiterer ähnlicher Taten besteht, oder durch die Tat das Sicherheitsgefühl unbestimmt vieler Menschen beeinträchtigt wird.27

Die Gruppe des D bestand aus 60 - 100 jungen Männern; eine Gruppe dieser Größe ist nicht sofort überschaubar, das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner ist für den äußeren Eindruck unwesentlich. Zumindest zwischen den vorderen Reihen entwickelte sich ein Gefecht. Die jeweils handelnden drei Personen pro Reihe der KD-Gruppe bündelten dabei ihre Kräfte. Zum Rückhalt in der Menge vgl. unten; die Gewalttätigkeiten erfolgten aus der Menschenmenge mit vereinten Kräften. Aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen kam der Fahrzeugverkehr zum Erliegen, Passanten ergriffen die Flucht. Hierdurch wurde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit beeinträchtigt.

2.4 Tathandlung „Sichbeteiligen“

2.4.1 Allgemeines

Als Tathandlung nennt § 125 StGB das „Sichbeteiligen“ an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen. Entgegen der Systematik der §§ 25 ff. StGB reicht es dem § 125 StGB zugrundeliegenden Einheitstätergriff entsprechend aus, dass die Tathandlung gem. § 25 StGB als täterschaftliche Handlung oder als Teilnahmehandlung i.S.d. §§ 26, 27 StGB zu bewerten ist.28

Die eigenhändige Durchführung der Gewalttätigkeiten im oben beschriebenen Sinne bspw. durch das Einschlagen auf andere Personen mit einer Eisenstange oder das Benutzen von mitgeführten Knüppeln, Latten oder Steinen etc. exemplifiziert eine täterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 I Alt. 1 StGB.29 Als mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 II StGB kommen Tätigkeiten in Betracht, die der Vorbereitung von Ausschreitungen dienen.30 Hingegen vermag der Aufruf zu einer friedlichen Demonstration angesichts der zu beachtenden Ausstrahlungswirkung der „Demokratie-Grundrechte“ aus Art. 5 sowie Art. 8 GG nicht bereits dann als täterschaftliche Begehung dem § 125 StGB zu unterfallen, wenn der Aufrufende damit rechnet, dass sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschließen, er aber die Veranstaltung um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen, durchführen wollte.31 Als tatbestandsverwirklichende Anstiftung i.S.d. §  26 StGB kommt das Hervorrufen des Entschlusses eines Anderen zur Begehung der Gewalttätigkeiten in Frage.32 Bereits infolge physischer Beihilfe i.S.v. § 27 StGB macht sich der Täter wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB strafbar, wenn er die Gewalttäter vor dem Zugriff der Polizei abschirmt, um dadurch weitere Aktionen zu ermöglichen.33 Gleiches gilt für das Mitvollziehen der räumlichen Bewegungen von Steine werfenden Akteuren zur Verschleierung sowie für die Vornahme von Ablenkungsmanövern, das Bilden einheitlich gekleideter oder vermummter Pulks um die eigentlichen Gewalttäter herum und das Versorgen der Gewalttäter mit Tatmitteln, bspw. durch Herausreißen und Weiterreichen von Pflastersteinen oder Bereitstellen von Brandsätzen.34

In der Literatur ist zudem umstritten, ob täterschaftliche oder zumindest teilnehmerschaftliche Begehung dabei die Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraussetzen.35 Aus der ratio legis des § 125 StGB solle sich ergeben, dass sich nur dann eine der Menschenmenge innewohnende Eskalationsgefahr bei gleichzeitigem Anonymitätsschutz des Täters verwirkliche, die eine derartige Vorverlagerung der Strafbarkeit rechtfertigen kann, wenn dieser (a fortiori auch der Teilnehmer) Mitglied der Menschenmenge ist.36 § 125 StGB a.F.37 setzte tatbestandlich in Gestalt des Merkmals des „Zusammenrottens“ explizit die Mitgliedschaft des (Einheits-)Täters in der Menschenmenge voraus. Aus der fehlenden Einbeziehung eben dieses Merkmals lässt sich durchaus ein gegen das Erfordernis eines Beiwohnens der Menschenmenge votierendes „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers ableiten.38 Vielmehr ist Voraussetzung der Strafbarkeit de lege lata die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten und Drohungen, welche sich mangels expliziter Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 25ff. StGB richtet. Diese Extension ist insofern konsequent, als dass die spezifische Eskalationsgefahr sich freilich auch durch einen Beitrag eines Außenstehenden verwirklichen kann, wenn dieser zu den Gewalttätigkeiten oder zu den aus der Menge begangenen Bedrohungen von außen beiträgt.39 Wenngleich die Rechtslage de lege lata aufgrund der äußerst niedrigen Strafbarkeitsschwelle infolge der Anerkennung einer psychischen Beihilfe i.S.d. § 27 StGB für §125  StGB kriminalpolitisch als verfehlt zu bezeichnen sein mag, ist die aktuelle Gesetzesfassung allerdings als geltendes Recht zu respektieren.40

 

2.4.2 „Ostentatives Sichanschließen“ als Fall der voluntativen Beihilfe

In ständiger, allerdings umstrittener41 Rspr.42 sowie von der h.L.43 wird auch die Bestärkung des Tatentschlusses i.S.d. §  27 StGB als taugliche (voluntative) Beihilfe qualifiziert. Eine solche Bestärkung soll bspw. dann vorliegen, wenn der Handelnde durch sein „ostentatives Sichanschließen“ die Gewalttäter in ihrem Vorhaben bestärkt und somit das situative Eskalationspotential erhöht.44 Bei der strafrechtlichen Bewertung des „ostentativen Mitmarschierens“ ist jedoch eine Differenzierung geboten, die auch der BGH zumindest andeutet, wenn es heißt: „Dadurch [durch den gemeinsamen Zweck einzig geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen] unterscheidet sich dieser Fall der ‚Dritt-Ort-Auseinandersetzung‘ gewalttätiger Fußallfans von der des ‚Demonstrationsstrafrechts‘, bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder die Gewaltanwendung unterstützen wollen“.45 Vielmehr soll es auf das Vorliegen eines „manifestierten Solidarisierungsbezugs“ ankommen, also ob über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv aussagekräftige Verhaltensumstände vorliegen, die eine Solidarisierung mit den Gewalttätern erkennbar zum Ausdruck bringen und von diesen als Unterstützung ihrer unfriedlichen Aktionen wahrgenommen werden.46 Es ist also zu untersuchen, ob das „Sichanschließen/Mitmarschieren“ im konkreten Fall den objektiven Erklärungswert der Solidarisierung mit den Gewalttätern aufweist. Versammelt sich die Menschenmenge einzig zu dem Zweck, Gewalttätigkeiten zu begehen, kann dem sich der Menge Anschließen ein diesbezüglicher Erklärungswert beigemessen werden. Gleiches kann wohl bei einer Ansammlung gelten, die zwar einen nicht gewalttätigen Zweck verfolgt, die äußeren Umstände aber darauf schließen lassen, dass eine Gewaltanwendung zur Zweckerreichung als notwendig erachtet wird. Verfolgt die Menschenmenge einen nicht gewalttätigen Zweck, bspw. bei einer politischen Demonstration, bei der es nur zu vereinzelten Ausschreitungen kommt, die Versammlung hingegen keinen insgesamt aufrührerischen Verlauf nimmt, hat das bloße Mitmarschieren keinen entsprechenden Erklärungswert gegenüber den Gewalttätern, ihm fehlt bereits objektiv die den Tatentschluss der Gewalttäter bestärkende Wirkung.47 Für das Erfordernis eines manifestierten Solidarisierungsbezugs kann eine historische Gesetzesauslegung angeführt werden, wonach im Gegensatz zu § 125a StGB a.F. die bloße Anwesenheit in der Menge eine Strafbarkeit nach aktueller Gesetzesfassung nicht mehr begründen soll.48 Zudem wird die Notwendigkeit des Solidarisierungsbezugs durch eine verfassungskonforme Auslegung gem. Art.  8 GG zumindest im Demonstrationskontext bestätigt, dessen Schutzbereich bei der Teilnahme an einer friedlichen Versammlung eröffnet ist und bei dem ein so intensiver Eingriff wie die Pönalisierung der bloßen Anwesenheit bei eben dieser, und hierauf liefe die Annahme einer psychischen Beihilfe durch „ostentatives Mitmarschieren“ ohne vorgenannte Einschränkung letztlich hinaus, im Hinblick auf den Wesensgehalt des Art. 8 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig erscheint.49 Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit als „für die freiheitlich-demokratische Grund- und Werteordnung schlechthin konstituierend[es] Grundrecht ist im Lichte des höchstrangigen Schutzgutes äußerst weit zu verstehen: Eine Versammlung nimmt erst dann einen in einer nicht mehr vom Schutzbereich des Art. 8 GG gedeckten Weise unfriedlichen Verlauf, wenn sie als solche in Gewalttätigkeiten und Aufruhr mündet und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist.50 Das Mitmarschieren bei einer Versammlung kann infolge des gebotenen Schutzes der Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ein strafbares Sichbeteiligen nach verfassungskonformer Auslegung mithin erst dann begründen, wenn der Anschluss nach dem Eintritt eines im Ganzen unfriedlichen Versammlungsgepräges erfolgt oder wenn über die bloße Anwesenheit hinaus weitere, einen manifestierten Solidarisierungsbezug tragende Umstände hinzutreten.51 Ebenfalls als psychische Beihilfe einzustufen ist beispielsweise das Aufheben von Wurfgegenständen, durch das konkludent die Verbundenheit mit den Gewalttätern zum Ausdruck gebracht wird.52

Fraglich ist, ob D sich als Teilnehmer i.S.d. § 125 StGB durch „ostentatives Sichanschließen“ beteiligt hat. Durch die Eingliederung in die Formation hat er erkennbar seine Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht; alle Teilnehmer der Menschenmenge strebten dabei eine gewaltsame Auseinandersetzung an; durch die Geschlossenheit der Formation und die hierdurch vermittelte Solidarität wurden die Beteiligten in ihrem Tatentschluss bestärkt, die gegnerische Gruppe eingeschüchtert.53 Eine Förderung i.S.e. psychischen Beihilfe gem. § 27 StGB liegt also vor. Gleiches gilt für die nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligten Mitglieder der Menschenmenge, so dass auch die oben geschilderten Restriktionsanforderungen erfüllt sind. Da die auch durch die Beteiligung des D bewirkte Solidarisierung fortwirkte, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass D sich vor den Ausschreitungen aus der Formation entfernt hat.54

2.5 Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen


§ 125 StGB setzt zudem gem. § 15 StGB vorsätzliches Handeln voraus. Dabei müssen die Ausschreitungen den Beteiligten in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen bekannt sein, ohne dass es auf dessen Kenntnis von allen Einzelheiten der Gewalttätigkeiten ankäme.55

Die äußeren Umstände des Geschehensablaufes ermöglichen einen Schluss auf das für möglich halten und billigend in Kauf nehmen der Gewalttätigkeiten und der Förderungswirkung des eigenen Beitrags. Zumindest dolus eventualis liegt demnach vor.

3 Fazit


Der Tatbestand des § 125 I Nr. 1 u. 2 StGB in der von der h.M. vorgenommenen Auslegung ist bereits denkbar weit; er erfasst als psychische Beihilfe i.S.d. „ostentativen Mitmarschierens“ auch geringste, bzgl. des Geschehens lediglich psychisch fördernd wirkende Tatbeitrage, an deren Strafwürdigkeit man im Einzelnen durchaus zweifeln kann. Zu konstatieren ist jedoch, dass das in der „Berliner Erklärung“ genannte Schutzbieten in der Menge zur Ermöglichung weiterer Gewalttätigkeiten bereits de lege lata als physische Beihilfe i.S.d. § 27 StGB nach §  125 StGB strafbar ist.56 Die vorstehend aufgezeigten Grenzen der Strafbarkeit im Kontext der Versammlungsfreiheit gehen zwar auf die aktuelle Gesetzesfassung zurück, sind darüber hinaus aber, zumindest i.R.d. Schutzbereichs von Art. 8 GG, verfassungsrechtlich determiniert und somit einer einfachgesetzlichen Ausweitung der Strafbarkeit nicht zugänglich. Eine Verschärfung des § 125 StGB erscheint aufgrund der aufgezeigten Weite des Tatbestandes auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 8 GG entgegen der im Rahmen der „Berliner Erklärung“ geforderten Verschärfung rechtspolitisch nicht angebracht, da der Gesetzgeber sich hierdurch der Gefahr aussetzte, durch eine legislative Überkompensation die Sphäre strafwürdigen Unrechts zu verlassen.

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Anmerkungen



  1. Die Autoren sind Wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden am Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel von Prof. Dr. Dennis Bock.
  2. Steinke, „Mamma mia“, SZ v. 8.8.2017, abgerufen unter: www.sueddeutsche.de/politik/g-randale-mamma-mia-1.3620563. Letzter Aufruf: 26.9.2018.
  3. Jüngstes unrühmliches Beispiel: www.abendblatt.de/sport/article214446713/HSV-Hooligans-greifen-an-der-Kreuzkirche-Kieler-Problemfans-an.html. Letzter Aufruf: 1.6.2018.
  4. Vgl. VG Köln U. v. 12.8.2010 - 20 K 6004/09 (juris).
  5. docs.dpaq.de/12695-erkl_rung_imk_jmk_endversion.pdf. Letzter Aufruf: 10.5.2018.
  6. Ebendort, Punkt 3.
  7. So Kubiciel jurisPR-StrafR 20/2917.
  8. Für die an dieser Stelle zu erörternden Konstellationen hat die auch als Auffangtatbestand wirkende Variante des aufwieglerischen Landfriedensbruchs hingegen keine Bedeutung inne und wird daher im Fortgang dieses Beitrags ausgeklammert. Vgl. hierzu Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 8 m.w.N.
  9. Vgl. hierzu Toepel, in: MK-StGB, 5. Aufl. 2018, § 240 Rn. 35.
  10. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 20; Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 125 Rn. 17; Sternberg-Lieben, in: Sch/Sch, 29. Aufl. 2014, § 125 Rn. 5; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 125 Rn. 4, jeweils m.w.N.
  11. Vgl. zu diesen Wolters, das Unternehmensdelikt, 2001, 306ff.
  12. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 28; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 125 Rn. 4; Kindhäuser, LPK, 7. Aufl. 2017, § 125 Rn. 5. BGH U. v. 8.8.1969 - 2 StR 171/69 - BGHSt 23, 46; BGH U. v. 20.7.1995 - 1 StR 126/95 - BGHSt 41, 182; a.A. Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 125 Rn. 24f., der einen konkreten Gefährdungserfolg voraussetzt.
  13. OLG Düsseldorf, U. v. 1.12.1992 - 2 Ss 267/92 - 87/92 II NJW 1993, 869; OLG Köln U. v. 12.11.1996 - Ss 491/96 - NStZ-RR 1997, 234; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 125 Rn. 4.
  14. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 29 m.w.N.
  15. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 32 m.w.N; a.A. Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 125 Rn. 25.
  16. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 26; Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 81, jeweils m.w.N. Der begriffliche Inhalt der Bedrohung in § 125 I Alt. 2 StGB deckt sich insofern mit der „Androhung“ in § 126 StGB, vgl. Sternberg-Lieben, in: Sch/Sch-StGB, 29. Aufl. 2014, § 126 Rn. 5.
  17. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 82 m.w.N.
  18. So auch BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - Rn. 11 - NStZ-RR 2017, 337.
  19. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 15.
  20. BGH U. v. 29.8.1985 - 4 StR 397/85 - BGHSt 33, 306; Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 10 m.w.N; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 125 Rn. 3; Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 39.
  21. Vgl. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 40; Stein/Rudolphi, in: SK-StGB, 142. Lfg. 2014, § 125 Rn. 7, jeweils m.w.N; a.A.Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 11.
  22. Zu weiteren Präzisierungsversuchen vgl. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 42ff.; Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 12ff.
  23. OLG Hamburg U. v. 27.5.1982 - 1 Ss 27/82 - NJW 1983, 2273.
  24. BGH U. v. 24.1.1984 - VI ZR 37/82 - NJW 1984, 1226; Vgl. dazu Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 17.
  25. Vgl. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 18.
  26. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 18.
  27. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 19 m.w.N.; OLG Karlsruhe, U. v. 26.4.1979 - 2 Ss 40/79 - NJW 1979, 2415.
  28. Vgl. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 28.
  29. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 69 m.w.N.
  30. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 70.
  31. BGH U. v. 23.11.1983 - 3 StR 256/83 (S) - Rn 43 - BGHSt 32, 165.
  32. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 28.
  33. LG Krefeld U. v. 9.1.1984 - 9 (1) StK 86/83 (nr) - StV 1984, 249.
  34. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 73 m.w.N.
  35. Vgl. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 29; Stein/Rudolphi, in: SK-StGB, 142. Lfg. 2014, § 125 Rn. 13, jeweils m.w.N.
  36. Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 125 Rn. 13 m.w.N.
  37. In der Fassung v. 1.9.1969, BGBl. I S. 1471.
  38. Vgl. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 29; Stein/Rudolphi, in: SK-StGB, 142. Lfg. 2014, § 125 Rn. 13.
  39. So richtigerweise Stein/Rudolphi, in: SK-StGB, 142. Lfg. 2014, § 125 Rn. 13.
  40. So richtigerweise Stein/Rudolphi, in: SK-StGB, 142. Lfg. 2014, § 125 Rn. 13; Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 29.
  41. Joecks, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 27 Rn. 9.
  42. OLG Düsseldorf B. v. 9.5.2005 - III-2 Ss 24/05 - NStZ-RR 2005, 336.
  43. Vgl. Kindhäuser, LPK, 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 11 m.w.N.
  44. OLG Naumburg U. v. 21.3.2000 - 2 Ss 509/99 - NJW 2001, 2034.
  45. BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - Rn. 13 - BGHSt 62, 178.
  46. Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 77 m.w.N; Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 31; BGH U. v. 24.1.1984 - VI ZR 37/82 - NJW 1984, 1226; BGH U. v. 8.8.1984 - 3 StR 320/84 - NStZ 1984, 549.
  47. Vgl. auch Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 75ff.
  48. LG Krefeld U v. 9.1.1984 - 9 (1) StK 86/83 (nr) - StV 1984, 249; Krauß, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 76; Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 125 Rn. 22 m.w.N.
  49. BGH U. v. 24.1.1984 - VI ZR 37/82 - NJW 1984, 1226.
  50. BVerfG B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315; Vgl. auch Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, S. 18. Zur Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG: Frenzel AfP 2014, 394.
  51. Insofern wohnt dem lediglich auf die vom Bundesgerichtshof in BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - NStZ-RR 2017, 337 bzgl. des ostentativen Mitmarschierens manifestierten Grundsätze, hingegen nicht auf die ggf. gebotene Berücksichtigung des veränderten Kontextes rekurrierenden Beschluss des OLG Hamburg (OLG Hamburg B. v. 24.11.2017 - 1 Ws 106/17 - unveröffentlicht) durchaus eine gewisse Brisanz inne: Während der BGH in der genannten Entscheidung die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens im Zusammenhang mit einer Hooligan-Drittort-Schlägerei getroffen hat, geht es in dem vom OLG gefassten Beschluss um das Verhalten des Täters im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg. Durch die ggf. angezeigte Würdigung der (kommunikations-)grundrechtlichen Einstrahlungswirkung in das materielle Strafrecht hat das jeweils erkennende Gericht mithin möglicherweise changierende Bewertungsmaßstäbe zu beachten. Wenngleich es sich bei der Entscheidung des OLG lediglich um einen auf eine Haftbeschwerde folgenden Beschluss ohne vollständigen Beurteilungsradius handelt, darf die Entscheidung in der Sache durch das erkennende Amtsgericht mit Spannung erwartet werden.
  52. BayObLG U. v. 23.11.1995 - 5 St RR 122/95 - NStZ-RR 1996, 101.
  53. BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - Rn. 13 - BGHSt 62, 178.
  54. BGH U. v. 24.5.2017 - 2 StR 414/16 - Rn. 18 - BGHSt 62, 178.
  55. Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 125 Rn. 37 mit Verweis auf Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, §  125 StGB Rn. 16.
  56. Vgl. auch Kubiciel jurisPR-StrafR 20/2017.