Kriminalitätsbekämpfung

Die Gefährdungspotenziale arabischer Clans und krimineller Rockergruppierungen

im Lichte staatlicher Reaktionsstrukturen

Anmerkungen

  1. Der Autor war als Direktor beim Polizeipräsidenten Direktionsleiter und Polizeiführer Schwerstkriminalität.
  2. Vgl. versuchter Mord in Köln durch „Hells Angels“ zum Nachteil eines „Bandidos“, dazu dpa-Meldung v. 11.1.2019.
  3. Dazu ausführlich Goertz, Die Antwort auf die OK im Wandel ist Vernetzung, Deutsche Polizei 2/2019, 4 ff.
  4. Vgl. Knape, Änderung des Vereinsgesetzes, DIE POLIZEI 2017, 120 ff.
  5. Vgl. Ghadban, Arabische Clans – Die unterschätzte Gefahr, Econ Berlin, 2. Aufl. (2018), S. 238.
  6. Vgl. ders., a.a.O., S. 238.
  7. So der BERLINER KURIER v. 28.11.2018, S. 5.
  8. Vgl. Ghadban, a.a.O.
  9. Ein Bundeslagebild 2017 „Organisierte Kriminalität“ existiert u. belegt Schäden von 209 Mio. Euro, 145 Mio. Euro kriminelle Erträge u. 24 Mio. Euro an Sicherungssumme.
  10. Der Diebstahl erfolgte unter brachialer Gewalt gegen die Panzerglas-Vitrine.
  11. Bericht der BERLINER ZEITUNG v. 19.07.2018 im Tweet Facebook.
  12. Vgl. BERLINER ZEITUNG, a.a.O.
  13. Acht Geschosse wurden abgefeuert, vier trafen lebenswichtige Organe. Hintergrund der Bluttat war ein Streit mit Mitgliedern einer anderen kriminellen Familie gewesen sein.
  14. Vgl. Wagner, Richter ohne Gesetz – Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat, Econ Berlin, 2. Aufl. (2011); dazu Bauwens, Religiöse Paralleljustiz – Zulässigkeit u. Grenzen informeller Streitschlichtung u. Streitentscheidung unter Muslimen in Deutschland, Duncker & Humblot Berlin, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1332 (2016) u. Rohe/Jarabe, Paralleljustiz, Eine Studie im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz u. Verbraucherschutz; ferner Mönch, Staat der Gewalt? – Integrations- u. Erziehungsprobleme in Parallelgesellschaften, Akademie für Politische Bildung Tutzing (2008); des Weiteren Schmitz, Ich war ein Salafist, Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 1739.
  15. Vgl. BVerfGE 64, 108 (116).
  16. Vgl. BVerfGE 77, 65 (83).
  17. Vgl. BVerfGE 34, 238 (243).
  18. Zur gemeinschaftsbezogenen Schutzrichtung der öffentlichen Sicherheit vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- u. Ordnungsrecht für Berlin mit Versammlungsrecht, 11. Aufl. (2016), Rdnrn. 16 f. zu § 1 ASOG Bln.
  19. Vgl. BVerfG, NJW 1967, 1219.
  20. Vgl. Bauwens, a.a.O., 117.
  21. So schon Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- u. Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 9. Aufl. (2016), § 8 Rdnr. 41; nunmehr Kingreen/Poscher, a.a.O., 10. Aufl. (2018).
  22. Vgl. Bauwens, a.a.O., S. 223 ff.
  23. BERLINER ZEITUNG, a.a.O.
  24. Vgl. Ghadban, a.a.O., S. 1.
  25. 128 namentlich bekannte Personen aus der arabischen OK-Szene wurden von szenekundigen PVB zweifelsfrei gezählt; Clan-Chefs mafiatypisch geschützt von Bodyguards (Ergebnis einer Kleinen Anfrage im AbgHs. 2019 in BERLINER Morgenpost v. 12.1.2019).
  26. Vgl. ders., a.a.O., S. 183.
  27. Vgl. ders., a.a.O., S 182 f.
  28. Vgl. PDV 100, 1.1, Abs. 11.
  29. In Berlin findet vor dem Landgericht seit knapp zwei Jahren ein Prozess im Rockermilieu statt, in dem es um die Tötung eines Rockers aus einem anderen Rockerclub („Bandidos“) geht.
  30. In Berlin sind in den letzten zehn Jahren vier Rocker gezielt von verfeindeten Rockern getötet worden.
  31. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 13.10.2018, S. 11.
  32. Vgl. §§ 41 u. 43 VwVfG.
  33. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 11.12.2018.
  34. Vgl. BGBl. I S. 872.
  35. Vgl. Rettke, Vermögensabschöpfung im kriminalpolizeilichen Alltag, Die Kriminalpolizei 2/2018, 13 ff.; dazu ausführlich Reitemeier, Vermögensabschöpfung, VDP (2018), S. 238
  36. Sog. strafprozessualer Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO, gestützt auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
  37. Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 25.9.2018.
  38. Das erbeutete Geld hat der Clan R. u.a. auch in „Betongold“ angelegt.
  39. Bsp.: Beschlagnahme teurer Nobelkarossen nach §§ 111b Abs. 1 Satz 1 u. 2, 111c Abs. 1 Satz 1, 111j Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 u. 3 sowie 111k Abs. 1 Satz 1 u. 3 StPO bei einem kriminellen libanesischen Familienclan, der über mehrere Jahre in zahlreichen Spielhallen u. Automatencasinos im Ruhrgebiet mittels manipulierter Spielgeräte (u.a. banden- u. gewerbsmäßige Fälschung techn. Aufzeichnungsgeräte) ca. 50 Mio. Euro Steuern hinterzogen hat. Kritik äußerte dennoch Fiedler, Vorsitzender des BDK, in der BERLINER MORGENPOST v. 17.2.2019, der die Strategie der „kleinen Nadelstiche“ gegen die Clankriminalität insofern als wirkungslos bezeichnet, als nicht ein ganzheitliches, auf Dauer angelegtes Vorgehen auf bundeseinheitlichem Lagebild gewährleistet wird. Er sieht insoweit Parallelen zur Bekämpfung der Rockerkriminalität, weil dort die Geschäfte trotz staatlicher Interventionsmaßnahmen nach wie vor laufen.
  40. Die Polizei setzte immer wieder auf Ebene der Nulltoleranz-Strategie neben Kräften des Zolls, der Finanzbehörden und der Ordnungsämter eine hohe Anzahl von Einsatzkräften ein, so z.B. am 11./12.1.2019 ca. 1.300 PVB im Ruhrgebiet bei Razzien u.a. in Shisha-Bars zur Bekämpfung der Geldwäsche u. Steuerhinterziehung gegen die arabische Clankriminalität; dabei kam es zu 14 Festnahmen u. diversen Sicherstellungen durch Beschlagnahme insb. von BtM, Waffen u. dgl.; zudem wurden 100 Strafanzeigen gefertigt (dazu BERLINER MORGENPOST v. 14.1.2019, S. 4).
  41. Vgl. Karfeld, Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Die Kriminalpolizei 4/2018 (Teil 2), 25.
  42. Ders., Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Die Kriminalpolizei 3/2018 (Teil 1), 28.
  43. Im Jahr 2019 soll zudem beim LKA Berlin ein Analysezentrum „kriminelle Clankriminalität“ eingerichtet werden.
  44. Z.B. 100.000 Euro im Haus eines Mitglieds einer kriminellen arabisch-kurdischen Großfamilie. Neben dem personalen Anfangsverdacht gibt es nach wie vor den tatbezogenen Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO.