Kriminalitätsbekämpfung

Die Gefährdungspotenziale arabischer Clans und krimineller Rockergruppierungen

im Lichte staatlicher Reaktionsstrukturen

Zwei Monate später sollen zwei Angehörige der Familie R. einen Mann auf offener Straße getötet haben, weil er von dem Clan 100.000 Euro zurückerstattet haben wollte, die er dieser Familie geliehen hatte. Mitglieder der Großfamilie R. sind bereits seit Jahren der Polizei wegen besonderer Taten bekannt. So brachen sie schon im Oktober 2014 in eine Filiale der Sparkasse ein. Sie ließen sich einschließen und brachen innerhalb von zwei Tagen mehr als 100 Schließfächer auf. Die Beute betrug knapp zehn Millionen Euro. Bevor sie flüchteten, zündeten sie Gas. Dabei unterlief ihnen allerdings ein folgenschwerer Fehler; die Filiale explodierte.11 Einer der Einbrecher wurde bei diesem Straftatenkomplex schwer verletzt und verlor viel Blut. Durch die DNA, die bei der Polizei gespeichert war, kamen die Ermittler des LKA 4 dem Täter auf die Spur. Er wurde ein Vierteljahr später auf dem Flughafen in Rom erkannt und von der italienischen Polizei aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen. Der Straftäter war mit einem falschen Pass aus der Türkei nach Italien gereist. Kurze Zeit später wurde er nach Berlin überstellt. Am 27.8.2018 klingelte die Polizei im Morgengrauen zeitgleich an Adressen in den Bezirken Kreuzberg, Schöneberg und Tiergarten. Es ging wieder um die Familie R. und um Drogendeals. 2,4 Kilogramm Cannabis, 200.000 Euro in bar und mehrere Fahrzeuge wurden von der Polizei beschlagnahmt; Haftbefehle gegen zwei 19-jährige Familienmitglieder wurden erlassen.12 Als Schüsse am späten Nachmittag des 9.9.2018 gegen 17.40 Uhr im Bezirk Neukölln fielen, töten diese Nidal R. Die Täter waren Profis und zugleich eiskalte Killer. Zuerst wurde aus dem Hinterhalt auf das Opfer gezielt geschossen, dann mehrmals auf den am Boden liegenden polizeilich schon seit Jahren registrierten gefährlichen Intensivtäter.13 Die Familie R. ist eine von verschiedenen kriminellen Clans. In der Hauptstadt leben nach Schätzungen der Polizei knapp zwanzig arabische Großfamilien. Ihnen gehören jeweils bis zu 500 Mitglieder an. Auf dem Friedhof wurde anlässlich der Beerdigung wie auf einer Blaupause das ureigenste Problem sichtbar, dass die Stadt Berlin mit kriminellen arabischen Clans hat, seit Jahren, seit Jahrzehnten. Die strikte Geschlossenheit, kein Verraten, Probleme regelt der Friedensrichter14 oder die Waffe. Die Paralleljustiz der sog. Friedensrichter, mag sie – wie auch immer – religiös determiniert sein, ist im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig; unser Rechts- und Justizsystem kennt keine sog. Friedensrichter, so dass sich der Schutzbereich, den Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG für die Religions- u. Glaubensfreiheit aller Konfessionen eröffnet, in diesem Fall strikt abzulehnen ist. Die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege ist als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips anzuerkennen. Das BVerfG verweist in unterschiedlichen Zusammenhängen auf den Topos der funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Herangezogen wurde er beispielsweise bei der Beschränkung des Prozesszeugnisverweigerungsrechts auf den redaktionellen Teil von Tageszeitungen,15 dessen Nichtgeltung für selbst recherchiertes Material16 und bei der Entscheidung darüber, ob die grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme und Verwendung privater Tonaufzeichnungen Einschränkungen unterliegen kann.17 Die Tätigkeit der sog. Friedensrichter beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, so dass deren Tätigkeit eine konkrete Gefahr darstellt, die im Bereich der öffentlichen Sicherheit liegt, weil dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen gefährdet wird.18 Zudem verletzt die Tätigkeit der sog. Friedenrichter das staatliche Strafmonopol, das aus Art. 92 GG abzuleiten ist.19 Die Einheit der Rechtsordnung als eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand des Staates spricht dafür, jegliche Rechtsprechung beim Staat zu monopolisieren. Die Duldung einer nicht der staatlichen Kontrolle unterliegenden Gerichtsbarkeit führt zur Bildung von Gruppen- oder Standesrecht, welches das staatliche Recht aushöhlt und dessen einheitlichen Geltungsanspruch in Frage stellt.20 Teilweise wird vertreten, Beeinträchtigungen des Funktionierens von staatlichen Einrichtungen durch Private seien erst dann polizei- und ordnungsbehördlich abzuwehren, wenn sie die Rechtsordnung (tatsächlich) verletzen. Die Grenze polizei- und ordnungsbehördlichen Einschreitens dürfe demnach nicht „dadurch eingeebnet werden, dass eine unbestimmte und unbestimmbare Funktionsfähigkeit zu einem Aspekt des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit erhoben und die bloße Belästigung des Funktionierens zur Verletzung der Funktionsfähigkeit stilisiert wird.“21 Dem kann mit Blick auf die Paralleljustiz arabisch-kurdischer Stämme und Bevölkerungskreise in unserer durch das Grundgesetz und seiner Werteordnung geprägten Rechtsordnung nicht gefolgt werden. Infolgedessen kann mit der gesamten Eingriffspalette des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gegen „Friedensrichtertätigkeiten“ in unserem Staat eingeschritten werden.22 Am schwierigsten für die Ermittler der Polizei sind die abgeschotteten Familienstrukturen. Beispielsweise kamen die sog. Mhallamiye-Kurden in den 1980-er Jahren aus dem Südosten der Türkei über den Libanon nach Deutschland, zumeist nach Berlin, Essen und Bremen. Um zu überleben, mussten die Familien eng zusammenhalten. Die Großfamilie ist daher alles und der Rest ist nichts.23„Der deutsche Staat interessiert mich nicht. Wir haben unsere eigenen Gesetze.“ Dies sind die Worte eines jungen Kokain-Dealers, der mit seiner arabischen Großfamilie im Berliner Bezirk Neukölln lebt.24 Mit der Nichtbeachtung dieser Gesetze signalisieren sie deutlich eine Ablehnung des Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland. Ihre rechtlichen Vorstellungen werden ihnen in der islamischen Parallelgesellschaft vermittelt. Auf dem Friedhof versammelte sich eine Trauergemeinde, d.h. ein verschworener Haufen über Clangrenzen hinweg – und das musste es jetzt sein, weil sich die Machtverhältnisse neu zu ordnen schienen in Berlin. Die mächtigsten arabischen Familien-Clans Deutschlands trafen sich am muslimischen Gräberfeld: Remmo, Chahrour, Abou-Chaker, Miri und Al-Zein.25„Clans verhalten sich in ihrer deutschen Umgebung wie die Stämme in der Wüste: Alles, was außerhalb des Clans liegt, ist Feindesland und frei zu erobern. Die Umgebung, die wir öffentlicher Raum nennen, ist für Clans kein Lebensraum, in dem sie arbeiten und ihre materiellen sowie kulturellen Bedürfnisse befriedigen. Die Clans sind auch nicht sozial und institutionell an diesen Raum gebunden, sie sind dort nicht sozial engagiert. […] Vielmehr sehen Clans im öffentlichen Raum ein Gebiet für ihre Raubzüge.“26 Als Sozialdemokrat sagt Buschkowsky, langjähriger Bezirksbürgermeister des stark multi-ethnisch geprägten Bezirks Neukölln, dass junge Clanmitglieder offensichtlich nicht Opfer der ungünstigen Verhältnisse sind – kaum Deutschkenntnisse, mangelnde Schulbildung, keine beruflichen Perspektiven, fehlende soziale Bindung zum Rechtsstaat –, sie sind bewusste Täter von Familien, die ihre Kinder planmäßig zur Kriminalität erziehen.27 Auch im Bundeslagebild 2017 zur OK des BKA heißt es: „Kriminalität von Angehörigen türkisch- und arabischstämmiger Großfamilien zeichnet sich durch eine grundsätzlich ethnisch abgeschottete Familienstruktur aus, die unter Missachtung der vorherrschenden staatlichen Strukturen sowie deren Werteverständnis und Rechtsordnung eine eigene, streng hierarchische delinquente Subkultur bildet.“ Problematisch an dieser Entwicklung ist vor allem, dass sich diese importierte Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfreie Räume geschaffen hat, in denen der Rechtsstaat und seine Institutionen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung von den Mitgliedern krimineller arabischer Clans bzw. Groß-Familien außer Kraft gesetzt sind. Es gilt stattdessen das Recht des Stärkeren, welches letztendlich auch mit brutaler Gewaltanwendung einhergeht. Das erklärte Ziel staatlicher Institutionen – insb. von Polizei und Justiz im Verbund mit der Politik – muss also die effektive, konsequente, auf niedriger Einschreitschwelle angelegte präventive u. repressive Bekämpfung dieser kriminellen Subkulturen sein (Maßnahmen in Gemengelage, die sowohl präventiven als auch repressiven Zwecken dienen), um dadurch die öffentliche Sicherheit nachhaltig zu stabilisieren sowie das Sicherheitsgefühl28 der Bevölkerung positiv zu beeinflussen, vor allem deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates voll umfänglich wiederherzustellen.

1.2 Kriminelle Rocker

Nach einem Mordanschlag und Razzien im Milieu krimineller arabischer Großfamilien war sie fast in Vergessenheit geraten: die organisierte Rockerkriminalität. Am 15.9.2018 feierten die „Brothers MC“ die Eröffnung ihres Rocker-Clubs in Berlin-Neukölln. Die Rockergruppierung zählt sich selbst zu den Outlaws (Gesetzlosen) und ist der Berliner Polizei seit Juli 2016 bekannt. Sie bedankten sich nach der Feier bei „Brüdern, Supportern, Freunden und Bekannten“ via Internet. Keine 24 Stunden später feuerten Angreifer nachts aus Schusswaffen zwölfmal auf das Clubhaus. Die Polizei äußerte sich aus Gründen der Deeskalation nicht zu den mutmaßlichen Tätern. Kriminelle Rockergruppierungen, hierarchisch straff organisiert, man denke an Gruppierungen wie die der „Hells Angels“, „Bandidos“, „Outlaws“, „Mongols“ u. dgl., begehen im gesamten Bundesgebiet Straftaten der bandenmäßig organisierten Kriminalität. Auch sie missachten unsere Rechtsordnung und unser Wertesystem unnachgiebig. Sog. 1%er Mitglieder bzw. Rocker dieser Gruppierungen akzeptieren nur die Regeln ihrer Organisation und nicht die des deutschen Bundes- und Landesrechts. In ihrer Tatausübung agieren Rocker ähnlich brutal und rücksichtslos gegen alles, was sich ihnen in den Weg stellt und dadurch ihre inkriminierten Geschäfte stört; hierzu zählt vor allem der illegale Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen sowie alles das, was mit der Ausübung und Förderung der Prostitution zusammenhängt. Hinsichtlich ihrer kriminellen Energie stehen sie den kriminellen arabisch-kurdischen Familienclans in keiner Weise nach. Tötungsdelikte, z.B. Mordtaten,29 aus welchen Motiven auch immer, gehören selbstverständlich zu ihrem Handlungsrepertoire.30 All diese Straftaten sind ebenfalls geeignet, die objektive Sicherheitslage erheblich negativ zu beeinflussen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gleichermaßen zu beeinträchtigen. Immer wieder kommt es in der Hauptstadt zu Razzien gegen Rocker. So haben z.B. im Oktober 2018 wieder einmal insgesamt ca. 300 Beamte der Polizei, des Zolls und Gewerbeaußendienstes bei einer berlinweiten Razzia im Rockermilieu ein Dutzend Gaststätten und Wohnungen durchsucht. Die Maßnahmen, an denen auch Kräfte des SEK beteiligte waren und denen richterliche Durchsuchungsbeschlüsse nach §§ 102 ff. StPO zugrunde lagen, fanden im Zusammenhang mit Ermittlungen der StA zum organisierten Drogenhandel statt. Dabei wurde u.a. das Clubhaus des „Hells Angels MC Berlin Central“ sowie zwei Shisha Bars in Berlin Charlottenburg und Wedding durchsucht.31 Drei Personen wurden im Zuge der polizeilichen Maßnahmen vorläufig festgenommen, bei einem vierten lag ein zu vollstreckender richterlicher Haftbefehl vor. Beim Einsatz gegen kriminelle Rockergruppierungen ist Eigensicherung ein absolutes Muss, weil dieser Personenkreis grundsätzlich mit Hieb-, Stich- oder Stoßwaffen, ja sogar zum Teil mit scharfen Schusswaffen ausgerüstet sind, die sie auch gegen Hoheitsträger der Polizei rücksichtslos einsetzen, wenn sich ihnen dazu die Möglichkeit bietet. Die „Kutte“ ist für Rocker ein besonderes Statussymbol, es verleiht ihnen nach außen hin Macht und Stärke, einhergehend mit einem enormen Einschüchterungspotenzial gegenüber Dritten. Mit Änderung des Vereinsgesetzes im Jahre 2017, kann Rockern jedoch das Tragen dieser Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit untersagt werden, soweit ein entsprechendes Verbot – vom Bundesminister des Innern oder von einem zuständigen Innenminister eines deutschen Landes – gegenüber einer Teilorganisation – einem sog. „Chapter“ oder „Charter“ – der Gesamtorganisation der „Rockerfamilie“ wegen krimineller Machenschaften im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Anordnung – belastender Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG – wirksam erlassen wurde.32 Infolgedessen betrifft dieses Verbot kraft Gesetzes dann auch die anderen Teilorganisationen der betroffenen „Rockerfamilie“.