Recht und Justiz

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung

Die verwunschenen Wege insbesondere der Wertersatzeinziehung (Teil 1)

Abwandlung:

Zwischen rechtskräftiger Einziehungsentscheidung und Vollstreckung zahlt E als inzwischen Verurteilter zuverlässig seine Raten weiter. Hier hilft § 459g Abs. 4 StPO als Korrektur im Vollstreckungsverfahren (nachträgliche Ausschlussentscheidung, ggfs. mit Freigabeerklärung).

Der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 1 StPO knüpft im Übrigen nicht nur an zivilrechtliche Vorschriften an. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften können eine Einziehung ausschließen.

Fall: „Schlafende Krankenkasse“8

Mitarbeiter M der Krankenkasse K erlässt erst 15 Monate nach Kenntnis von den Umständen eines durch Dr. Z betrügerisch erlangten Zahlungsanspruchs einen Rücknahmebescheid.

Gemäß § 45 Abs. 4 SGB X ist der Anspruch der betroffenen Krankenkasse auf Rückgewähr ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Tat von sich aus tätig wird, z.B. die Rücknahme des betrügerisch erlangten Bescheids veranlasst. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die zugleich eine Einziehung ausschließt.

§ 73e Abs. 2 StGB regelt den Fall der Entreicherung. Die Vorschrift kommt jedoch ausschließlich beim gutgläubigen Drittbegünstigten zur Anwendung.

3.2 Einziehungsmöglichkeit verjährt?

Nach § 78 Abs. 1 S. 1 StGB unterliegen sowohl Strafverfolgung als auch die Anordnung von Maßnahmen (wie z.B. die Einziehung) jeweils der Verjährung. Die Einziehung des Tatertrages (oder des Wertersatzes) darf daher nicht verjährt sein, ansonsten liegt ein (nicht behebbares) Prozesshindernis vor. Im Regelfall (§§ 73, 73b, 73c, 74ff StGB) richtet sich die Verjährung der Vermögensabschöpfung jeweils nach der (Erwerbs-)Tat (siehe § 78 Abs. 2 StGB). So verjähren bei einem einfachen Diebstahl sowohl der staatliche Strafverfolgungsanspruch als auch eine darauf zu stützende Einziehungsmaßnahme jeweils nach 5 Jahren. Anders in den Fällen der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) oder aber der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) Hier beträgt die Verjährung – abgekoppelt von der Verjährung der Erwerbstat (§ 78 StGB) – gemäß § 76b Abs. 1 StGB stets 30 Jahre.

3.3 Absehen von einer Einziehung?

Nach § 421 StPO „kann“ das Gericht aus Gründen der Verfahrens­ökonomie von einer Einziehung absehen. Die Fälle sind dort abschließend genannt, allerdings nicht immer praxistauglich angelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die instruktiven Ausführungen meines Kollegen in der vorherigen Ausgabe. Lediglich ergänzend möchte ich auf einige wenige, mir wichtig erscheinende Aspekte eingehen:

§ 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO: Die äußerst niedrige Wertgrenze von 50 EUR dürfte als Ausnahmeregelung faktisch ins Leere laufen und erweist sich als kaum praxisrelevant. Von daher verwundert nicht, dass die derzeitige Rechtspraxis in den Bundesländern interne (allerdings nicht als statisch anzusehende) Wertgrenzen zwischen 500 EUR und über 1.000 EUR festgelegt haben9. Es bleibt abzuwarten, ob diese Handhabung gerichtlicher Überprüfung standhält.

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Hiernach kann von einer Einziehung abgesehen werden, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordert oder die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. Der vom Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden eingeräumte Beurteilungsspielraum verbietet die Aufstellung fester Kriterien oder Wertgrenzen. Vorrangige Aufgabe ist hier eine sorgfältige Abwägung bestehender Opferinteressen – unter Zugrundelegung des jeweiligen Schutzzwecks der durch die Erwerbstat verletzten Strafnormen – mit dem Abschöpfungsgedanken. Gründe für ein Absehen von der Vermögensabschöpfung können z.B. sein:

  • Der Tatbeteiligte ist ersichtlich vermögenslos10. In diesen Fällen erscheint eine Vollstreckung nur mit massivem Aufwand und auch nur über viele Jahre möglich.
  • Fälle einer „Vollstreckungskonkurrenz quasi auf Augenhöhe“11: Das Opfer verfügt selbst über ausreichende Sicherungsinstrumente zur Durchsetzung eigener Rechte, z.B. der Fiskus (dinglicher Arrest nach § 324 AO), die Sozialkassen, Jobcenter bzw. Arbeitsagenturen, Kindergeldkassen (z.B. durch Einbehaltungs- oder Aufrechnungsmöglichkeiten). Öffentlich-rechtliche Institutionen sind – anders als private Gläubiger – bereits aus Gründen der Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung gehalten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Einziehung erscheint in diesen Fällen schlichtweg überflüssig und damit „unangemessen“. Ein Absehen ist auch denkbar bei juristischen Personen als Geschädigte, die z.B. über entsprechende organisatorische Vorrichtungen (z.B. eigener Justiziar, Inkassoabteilung) verfügen (vgl. aber § 459g StPO). Allein die Möglichkeit des Verletzten, die ihm aus der Straftat erwachsende Ansprüche selbst gerichtlich durchsetzen zu können, wird ein Absehen von der strafrechtlichen Einziehung allerdings nicht rechtfertigen können. Hier ist eine genaue Einzelfallbetrachtung angezeigt.
  • Der Schaden wurde bereits teilweise wiedergutgemacht (siehe § 73e Abs. 1 StGB).
  • Der Schaden ist zwar höher als die Wertgrenze der Nr. 1, jedoch immer noch vergleichsweise niedrig12.
  • Denkbar auch in den Fällen der §§ 153, 153a, 154 ff StPO (Erledigungen nach dem Opportunitätsprinzip); ein erheblicher Schaden kann jedoch dennoch eine Einziehung gebieten.

Fall: „Heranwachsender Zocker“

Der nur mit einem kläglichen Taschengeld „ausgestattete“ 17-jährige J hat durch mehrere Erpressungshandlungen nicht unerhebliches Geld (i.v.F: 10.000 EUR) erlangt, dieses jedoch zeitnah verspielt.

Angesichts des recht beträchtlichen Schadens ist das Absehen von einer Einziehung trotz des Alters von J gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht sachgerecht. §§ 73 ff StGB differenzieren nicht danach, ob der Einziehungsadressat Erwachsener, Heranwachsender oder Jugendlicher ist. Über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG sind die §§ 73 ff StGB auch im Jugendstrafrecht anwendbar. Entsprechende Hinweise finden sich zudem in § 8 Abs. 3 JGG (Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe) sowie in § 76 Abs. 1 S. 1 JGG. 10.000 EUR unterliegen daher grs. der Wertersatzeinziehung. Anm.: Gleichwohl bleibt – auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien – fraglich, ob sich der Gesetzgeber der kaum vorhandenen Vereinbarkeit z.B. der Wertersatzeinziehung mit dem im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedanken (siehe auch § 6 JGG) bewusst war. So schreibt § 74 JGG dem Jugendrichter vor, von der Auferlegung der Verfahrenskosten dann abzusehen, wenn dies – so der Regelfall – erzieherisch geboten ist. Anders als im Erwachsenenstrafrecht kennt das Jugendstrafverfahren auch keine Geldstrafe (siehe §§ 7 ff. JGG). Gemäß § 15 Abs. 2 JGG soll der Jugendrichter zudem die Zahlung eines Geldbetrages nur dann anordnen, wenn der Jugendliche dies aus Mitteln bezahlt, über die er selbständig verfügen darf (Nr. 1) oder bei ihm der aus der Tat erlangte Gewinn noch vorhanden ist.13

3.4 Fälle unbilliger Härte

Sonstige Fälle „unbilliger Härte“ werden von § 421 StPO nicht erfasst. Sie finden erst im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung (§ 459g Abs. 5 StPO). Trotz wiederholter Kritik der Opposition im Gesetzgebungsverfahren14 hat der Gesetzgeber an der Streichung der Härtefallregelung im Abschöpfungsrecht (§ 73c Abs. 1 StGB a.F.) festgehalten; dies auch im Hinblick auf die in §§ 459 ff StPO geschaffenen Zahlungserleichterungen, der Möglichkeiten eines Absehens oder gar Verzichts auf Vollstreckung.

4 Einziehung des Erlangten (§§ 73, 73a, 73b StGB)

Unter welchen Voraussetzungen kann nunmehr z.B. die Tatbeute beim Tatbeteiligten bzw. Dritten abgeschöpft und eingezogen werden? § 73 StGB findet Anwendung, wenn sich das aus der Erwerbstat „erlangte Etwas“ noch im Gewahrsam des Täters befindet (Tatertragseinziehung). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Erlangten ist demnach § 73 StGB.

§ 73 StGB

(1)

 

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2)

 

Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3)

 

Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

 

1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

 

2. auf Grund eines erlangten Rechts.

Einzuziehen ist danach jeder Vermögenswert, den der Täter „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat (Erwerbstat) „erlangt“ hat. „Durch“ die rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (z.B. betrügerisch erlangte Uhr). „Für“ die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen15 (z.B. Lohn für das „Schmierestehen“). Anders allerdings in den Fällen, in denen der Beteiligte von dem Täter etwas für die Durchführung der Tat und nicht für die Tat selbst erlangt hat (z.B. A erhält vom Mittäter B 5.000 EUR für die Beschaffung eines geeigneten Fluchtfahrzeugs).