Recht und Justiz

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung

Die verwunschenen Wege insbesondere der Wertersatzeinziehung (Teil 1)

2.3 Einziehung : Nur selten Strafe!

Seit Einführung des „Bruttoprinzips“ misst ein nicht unbeträchtlicher Teil der Literatur der Vermögensabschöpfung insgesamt strafähnlichen Charakter zu. Denn zweifelsohne trifft es den Täter schwer, wenn ihm – neben der Verhängung einer empfindlichen Strafe – noch die „Früchte“ vergangener Taten nachträglich entzogen werden. Man denke nur an die Fälle eines jahrelang erfolgten Abrechnungsbetrugs zum Nachteil der Krankenkassen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung5 soll die Gewinnabschöpfung jedoch vorrangig präventiven Zwecken dienen. Sie ist keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB). Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht. Das BVerfG hat bereits in früheren Entscheidungen6 festgelegt, dass Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht mit einem Strafübel verbunden sind und daher grundsätzlich auch nicht dem Schuldprinzip (Keine Strafe ohne Schuld!) unterliegen. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Die Einziehung erfolgt unabhängig von Schwere bzw. Umfang der Tat. Sie korrigiert – jedenfalls in den Fällen deliktisch erlangter Vermögensvorteile – ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen und soll zugleich Anreize für gewinnorientierte Delikte reduzieren.
  • Der Umfang der Einziehung hat sich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dabei an der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorhandenen Risikozuweisung zu orientieren. Der Grundsatz nach § 817 S. 2 BGB, wonach das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein müsse, gilt auch bei der Bestimmung des Abschöpfungsumfangs.
  • Die Unschuldsvermutung gilt für die Einziehung nicht.
  • Die Einziehung nach §§ 73 – 73d StGB dürfte auch mit Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) vereinbar sein, selbst wenn der Einziehungsgegenstand zivilrechtlich wirksam erworben worden ist, z.B. im Lebensmittelstrafrecht. Dies gilt erst recht bei nach § 134 BGB zivilrechtlich unwirksamen Fällen wie dem illegalen Glücksspiel (vgl. § 762 BGB).

Anders ist es übrigens bei der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB: Der Einziehung kommt in diesen Fällen strafähnlicher Charakter zu7. Eine entsprechende Einziehungsanordnung durch das Gericht ist eine Strafzumessungsentscheidung. Folgerichtig verweist § 422 StPO (Abtrennbarkeit des Einziehungsverfahrens vom übrigen Strafverfahren) auch nicht auf § 74 StGB; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

3 Einziehung? Nicht immer!

Die Abschöpfung von Taterträgen (§ 73 StGB) bzw. des Werts von Taterträgen (§ 73c StGB) ist nur dann zulässig, wenn der Verletzte noch einen Anspruch auf Herausgabe hat bzw. dieser noch nicht verjährt ist. Auch kann das Gericht unter den (recht engen) Voraussetzungen des § 421 StGB von einer Einziehung absehen. Im Einzelnen:

3.1 Anspruch des Verletzten erloschen?

§ 73e Abs. 1 StGB: Eine Einziehungsanordnung darf dann nicht ergehen, wenn der (zivilrechtliche) Anspruch des Geschädigten bereits erloschen ist. Folglich verknüpft § 73e StGB – ebenso wie § 73d StGB – das Strafrecht mit dem Zivilrecht. Der Anspruch des Opfers (und damit auch die Grundlage für eine Einziehung) erlischt beispielsweise, wenn der Täter den betrügerisch erlangten Gegenstand zurückgibt bzw. den Wert zurückzahlt. Neben dem Fall der Erfüllung (§ 362 BGB) ist weiterer Anwendungsfall des § 73e StGB die Aufrechnung (§ 367 BGB), z.B. bei einem Sozialhilfe- oder Abrechnungsbetrug.

Fall: „Reuiger Einmietbetrüger“

E hat einen Einmietbetrug zum Nachteil des M begangen, Schadenshöhe: 5.000 EUR. Er hat noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens mit dem Geschädigten M eine ratenweise Rückzahlung in Höhe von 100 EUR monatlich vereinbart und bedient diese seit dem 1. Oktober 2017. Staatsanwalt S beantragt gegen E im Januar 2018 bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls und ordnet zugleich die Einziehung in Höhe von 4.600 EUR (E hatte ja bereits 400 EUR an M zurückgezahlt) an. Amtsrichter Dr. A möchte im Mai 2018 den Strafbefehl erlassen. Was hat dieser zu beachten?

Unter der Voraussetzung, dass E die Raten auch über den Januar 2018 hinaus zahlt, wäre der Strafbefehl inhaltlich überholt. Auch wenn Dr. A hinsichtlich der Zahlungszuverlässigkeit (zwischenzeitlich Stundungsvereinbarung?) Zweifel hegt, müsste er gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO ohne Erlass des Strafbefehls die Hauptverhandlung anberaumen, um dann den aktuellen Schuldenstand feststellen zu können.