Recht und Justiz

Quo vadis lus poenale?

Vom Sinn und Unsinn der Strafrechtsverschärfung des § 114 StGB

Von PHK`in Jana Reuter, Malente1

1 Veränderte Bedingungen im Arbeitsfeld des operativen Dienstes

Polizeibeamte im Streifendienst müssen u.a. Konflikte zwischen Bürgern lösen, sie müssen Straftaten verfolgen, Gefahren abwehren, Verkehrsunfälle aufnehmen und werden immer dann gerufen, wenn andere nicht weiter wissen.

Der Anspruch dieses Berufes steigt nicht nur angesichts gesamtgesellschaftlicher disruptiver Veränderungen (z.B. durch die Flüchtlingskrise und durch terroristische Bedrohungslagen), globaler Vernetzung (Cybercrime, Darknet usw.) und der Digitalisierung und Individualisierung westlicher Gesellschaften, sondern auch vor dem Hintergrund neuer Vorschriften, immer diffiziler erscheinenden Gesetzen (bspw. im Bereich des Versammlungsrechtes) sowie neuen Reformen, Diensterlassen und Verfahrensregeln (bspw. Konzepte zur Bewältigung von sogenannten „LEBE-Lagen“). Polizeibeamte müssen heutzutage eine hohe Fach- und Methodenkompetenz aber vor allem auch Personale und Soziale Kompetenz mitbringen, um die Aufgaben des täglichen Dienstes unter den anscheinend allgegenwärtigen Augen der Öffentlichkeit professionell erfüllen und sich in prekären Situationen in Sekundenschnelle entscheiden zu können. In den Medien wird über mangelnden Respekt gegenüber Polizeibeamten2, steigende Gewalt und über anwachsende Aggressivität3 geklagt. Der Wertewandel in einer ausdifferenzierten, der Polizei gegenüber mitunter auch sehr konfrontativen, Gesellschaft macht die Arbeit für die Polizeibeamten nicht leichter.

2 Neufassung des § 114 StGB als politische Reaktion

Um Polizeivollzugsbeamte besser vor Gewalt zu schützen, hat die Bundesregierung am 14.2.2017 den Gesetzentwurf zum sog. „Schutzparagrafen“ 114 StGB (alt: Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen; neu: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) vorgelegt und zugleich festgestellt, dass „der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften […] ein wichtiges Anliegen“ ist.4 Am 27.4.2017 wurde die Neuregelung vom Bundestag5 verabschiedet und am 12.5.2017 stimmte auch der Bundesrat6 zu, so dass das Gesetz nach der Unterzeichnung und Verkündung zustande gekommen ist.7Sascha Braun, GdP-Rechtsexperte, sieht die Strafverschärfung als Zeichen, dass „die Politik [sich nun] den Kollegen auf der Straße zuwendet“.8 Die Wuppertaler Polizeipräsidentin Birgitta Radermacher schlägt darüber hinaus vor, auch das Filmen als Widerstandshandlung ins Gesetz aufzunehmen.9 Demgegenüber mahnt Strafrichter Ruben Franzen als Vertreter der Neuen Richter Vereinigung e.V., dass von der Sonderstellung der Polizisten unter geänderten Konstellationen eine Gefahr für den Rechtsstaat ausgehen könnte, weil Übergriffe gegen diese zumeist von alkoholisierten oder hoch emotionalisierten Personen ausgingen und eine höhere Strafandrohung die Täter nicht von Übergriffen abhalten, sondern im Gegenteil sogar zur Eskalation beitragen würde.10 Somit werden die sehr differenzierten Ansichten in Bezug auf die Strafverschärfung im Bereich der Widerstandsdelikte gegen Vollstreckungsbeamte offenbar.

Seitens des Gesetzgebers wird mit der neuen Regelung und Strafverschärfung einerseits ein Individualschutz für Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte anerkannt und andererseits eine Wertschätzung für die tägliche belastende Arbeit ausgesprochen. Dem Wunsch der Polizeigewerkschaften, den Widerstandsparagrafen zu reformieren und auch unvermittelte Angriffe auf Polizeibeamte ohne vorausgegangene Vollstreckungshandlung unter Strafe zu stellen, wurde mit dem neuen § 114 StGB entsprochen.

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wurde aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Bei einer Vollstreckungshandlung handelt es sich um eine Tätigkeit von Amtsträgern gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Soldaten, die auf die Vollziehung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen gerichtet ist. Es muss dabei um die Verwirklichung des auf die Regelung eines Einzelfalls konkretisierten, notfalls mit Zwang durchsetzbaren Staatswillens gehen.11 Vollstreckungshandlungen sind also Handlungen, die aufgrund einer Eingriffsermächtigung u.U. mit Zwang durchgesetzt werden dürfen, bspw. Identitätsfeststellungen, Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen.12 Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen, also bspw. bei der täglichen Streifenfahrt oder einer Vernehmung im Dienstgebäude, gesondert unter Strafe gestellt.

Erst vor noch nicht einmal sechs Jahren, am 5.11.2011, wurde der § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) verschärft. Die Höchststrafe wurde von zwei auf drei Jahre erhöht und in den Fällen des § 113 Abs. 2 StGB, bei denen sich u.a. das Mitführen einer Waffe in Verwendungsabsicht strafverschärfend auswirkt, wurden auch andere gefährliche Werkzeuge, die weder von ihrer Zweckbestimmung her, noch nach ihrem typischen Gebrauch zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt werden, mit aufgenommen.13 Nun werden auch die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erweitert. So liegt dann ein schwerer Fall vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Weiterhin wird auf eine Verwendungsabsicht verzichtet. Führt der Beschuldigte eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand während dieser Tathandlung mit, so wirkt sich dies auch dann strafverschärfend aus, wenn er die Waffe oder den gefährlichen Gegenstand gar nicht einsetzt bzw. auch gar nicht einsetzen wollte.

Hinter jeder statistischen Zahl, hinter jedem im Dienst durch eine Straftat geschädigten Polizeibeamten steht ein Mensch. Jede Anwendung von Gewalt, jede Beleidigung, jede Bedrohung und jede Art von Übergriff haben physische und psychische Folgen und sind strafrechtlich konsequent zu verfolgen und in keiner Weise zu tolerieren.

Erst durch die Anerkennung und Würdigung der Konsequenzen bei den Betroffenen wird die Grundlage geschaffen, auf der überhaupt eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Thematik möglich ist.

Seite: 1234weiter >>