Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
§ 211 Abs. 2 Var. 9, §§ 22, 23 StGB – Mordversuch; hier: Verdeckungsabsicht. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Anfahren mit einem Kraftfahrzeug. § 239b StGB – Geiselnahme; hier: Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und Nötigung. § 242 StGB – Diebstahl; hier: Einscannen eines falschen Strichcodes an einer Selbstbedienungskasse.(...)
Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.
I. Materielles Strafrecht
§ 211 Abs. 2 Var. 9, §§ 22, 23 StGB – Mordversuch; hier: Verdeckungsabsicht. Der Angeklagte (A.) war zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der Limburger Innenstadt unterwegs, als eine seiner Töchter mit ihrer siebenjährigen Halbschwester E. in Streit geriet. A. versetzte beiden Kindern mit der flachen Hand Schläge ins Gesicht. Ein sich zufällig in der Nähe befindlicher Polizeibeamter (P.) in Zivil forderte den A. aus seinem Auto heraus auf, dies zu unterlassen. Gleichwohl trat der A. der siebenjährigen E. mit dem Fuß gegen Gesäß und Rücken. Daraufhin verließ P. sein Auto und verlangte unter Vorzeigen seines Dienstausweises den Personalausweis des A. Als dieser erwiderte, er habe seinen Ausweis nicht dabei, wählte P. mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf und forderte den A. auf, an Ort und Stelle zu bleiben. Dabei zeigte er ihm erneut seinen Dienstausweis. Um seine drohende Identifizierung und Bestrafung wegen der vorherigen Körperverletzung der E. zu verhindern, schlug A. dem P. mit der Faust in die linke Gesichtshälfte. Anschließend versetzte er dem zu Boden gegangenen P. mit bedingtem Tötungsvorsatz einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht, wodurch dieser mehrere Frakturen im Kopfbereich erlitt. Im Anschluss trat er noch mehrmals in Richtung des Gesichts des P., der sich mit den Händen zu schützen versuchte. A. ließ erst vom P. ab, als ein Lkw-Fahrer am Tatort eintraf und mehrfach die Hupe betätigte, um Hilfe herbeizuholen.
Der BGH hat das Urteil des LG Limburg an der Lahn bestätigt, mit welchem der A. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.(BGH, Entsch. v. 05.08.2014 – 2 StR 172/14)
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Anfahren mit einem Kraftfahrzeug. Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren mit einem Kraftfahrzeug zu Fall gebracht, setzt die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen. (BGH; Beschl. v. 30.07.2013 – 4 StR 275/13)
§ 239b StGB – Geiselnahme; hier: Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und Nötigung. Der Angeklagte (A.) überfiel die Nachbarin seiner Lebensgefährtin, die Nebenklägerin (N.), in ihrer Wohnung, bedrohte sie mit einem 30 cm langen Küchenmesser und verlangte von ihr die Herausgabe von Geld und ihrer EC-Karte. Dabei kündigte er mehrfach an, er werde sie töten, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme. Nach Aushändigung ihrer EC-Karte durchsuchte A. ihre Handtasche und fand darin ein Kuvert mit ihren Ersparnissen, 2.700 € in bar, die er zählte und einsteckte. Im Anschluss daran zerbrach er die SIM-Karte aus dem ihm zuvor übergebenen Mobiltelefon der N. und zerschnitt mit dem mitgeführten Küchenmesser die Telefonkabel im Wohnzimmer. Er forderte sie auf, sich im Schlafzimmer auf ihr Bett zu legen, wo er sie mit einem abgeschnittenen Telefonkabel fesselte und mit einem Sweatshirt knebelte. Dabei wiederholte er immer wieder, dass sie keinen „Mucks machen“ solle, andernfalls werde er sie töten. Schließlich verlangte er, sie solle sich 30 Minuten lang nicht bewegen oder bemerkbar machen und verließ die Wohnung.
Nach § 239b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eines Menschen bemächtigt, um diesen durch eine qualifizierte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder, wer eine bestehende Bemächtigungslage zu einer derartigen Nötigung ausnutzt. Der Täter muss entweder bereits im Zeitpunkt der Begründung der Herrschaft über das Opfer die Absicht haben, die Bemächtigungslage zu der Nötigung auszunutzen, oder er muss die durch ihn aus anderen Gründen herbeigeführte Bemächtigungslage tatsächlich zu der Nötigung ausnutzen, das heißt, zumindest im Sinne eines Versuchs unmittelbar zu ihr ansetzen. In beiden Fällen ist es zudem erforderlich, dass er einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht. Zudem muss zwischen der Bemächtigungslage und der geplanten bzw. zumindest begonnenen Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Form bestehen, dass die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung von dem Opfer vorgenommen werden soll, solange es sich in der Gewalt des Täters befindet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: In der Drohung, N. zu töten, lag zwar eine qualifizierte Drohung im Sinne von § 239b Abs. 1 StGB. Jedoch fehlt es an einer (stabilisierten) Bemächtigungslage, die in ihrer Zwangswirkung auf die N. über das hinausging, was zur Umsetzung der räuberischen Absichten des A. erforderlich war. Spätestens mit der Fesselung der Nebenklägerin könnte eine derartige Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten sein. Jedoch fehlt es an einer qualifizierten Nötigung. Denn indem A. die Wohnung der N. verließ, hob er die Bemächtigungslage objektiv auf, bevor der von ihm erstrebte Nötigungserfolg (keine Alarmierung der Polizei) eintreten sollte. (BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 StR 175/13)
§ 242 StGB – Diebstahl; hier: Einscannen eines falschen Strichcodes an einer Selbstbedienungskasse. Der Angeklagte (A.) begab sich in einen Supermarkt. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Playboy“ für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem „Playboy“ befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung „WAZ“ ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „WAZ“ von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Playboy“ das Geschäft.
Der Tatbestand des § 263a StGB erfordert, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Käufer einen falschen Strichcode an einer Selbstbedienungskasse einscannt (hier: Barcode einer Tageszeitung im Wert von 1,20 € statt eines Magazins im Wert von 5 €), da das Einscannen des Strichcodes allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu der tatsächlich ausgewählten Ware geringeren Kaufpreises führt. Die nachfolgende Mitnahme der Ware wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Der § 263a StGB kann nicht derart weit ausgelegt werden, dass auch solche Verhaltensweisen erfasst werden, die ohnehin bereits nach § 242 StGB unter Strafe gestellt sind. Beide Tatbestände schließen sich aus. Die Mitnahme einer anderen als der zuvor an einer Selbstbedienungskasse eingescannten und zu einem geringeren Preis bezahlten Ware erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB. Eine Wegnahme liegt vor, weil der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer sein Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. (OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13)
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