Einige Anmerkungen zum Einsatz des Tasers
Berliner Rechtslage
Anmerkungen
- DPPr a.D. Prof. Michael Knape war Direktionsleiter der Polizei Berlin und während dieser Zeit auch Polizeiführer „Schwerstkriminalität“. Er lehrte an der HWR Berlin, zudem von 2018 bis Ende 2021 an der HPol Brandenburg im Studienfach Eingriffsrecht. Ferner erhält er seit mehreren Jahren Lehraufträge an der FHöVPR Mecklenburg-Vorpommern.
- Vgl. Knape, Ein Plädoyer für Distanz-Elektroimpulsgeräte – Standardausrüstung für die Berliner Polizei?, Die Polizei 2015, 135 ff.; ders., Waffen der Berliner Polizei – Rechtslage: Taser als neue Polizeiwaffe –, Die Polizei 2017, 204 ff., ders., Waffen der Berliner Polizei – Rechtslage: Taser (Distanz-Elektroimpulsgerät) als neue Polizeiwaffe und fehlende gesetzliche Regelung des Rettungsschusses, Die Polizei, 2021, 342 ff.
- Vgl. dazu Feldmann, Berlin auf dem Holzweg? – Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten, mobile.twitter.com/Djeron7/status/854274460022603776/photo/1
- Vgl. BERLINER MORGENPOST v. 18.3.2017, S. 15 u. v. 30.3.2017, S. 10; dazu Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 AV Pol UZwG Bln v. 20.6.2016 (ABl. S. 2268) zu § 2 UZwG Bln.
- Der Taser wird als Distanz-Elektroimpulsgerät in § 61 Abs. 3 BbgPolG, Kap. 4, Abschn. 2, über die Anwendung unmittelbaren Zwanges zwar im abschließend definierten Waffenkatalog aufgeführt; gleichwohl fehlt aber auch dort eine Vorschrift über die Art u. Weise seines Gebrauchs gegen Personen, was verfassungsrechtlich unter den Gesichtspunkten der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG als Teil des Vorbehalts des Gesetzes inakzeptabel ist.
- Distanz-Elektroimpulsgeräte werden auch hier nur im Waffenkatalog des § 18 Abs. 4 HmbSOG genannt.
- Vgl. BERLINER KURIER v. 24.8.2022, S. 12.
- Man denke z.B. an den bundesweit bekannt gewordenen „Neptunbrunnenfall“ v. 28.6.2013 in Berlin-Mitte, als ein nackter Mann mit einem 20 cm langen Sägemesser bewaffnet Polizeibeamte (PVB) im Brunnen angriff u. von einem PVB mit der Schusswaffe (Pistole) erschossen wurde.
- Vgl. Knape, DIE POLIZEI 2015, 135 ff.; der Schusswaffengebrauch im Bereich der Demarkationslinie wurde in § 17 UZwG Bln mit der wiedererlangten Einheit Deutschlands am 3.10.1990 nachträglich ersatzlos gestrichen.
- Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeirecht.
- Vgl. BILD-BERLIN v. 27.8.2022, S. 9.
- Vgl. BILD-BERLIN, a.a.O.
- Vgl. Hoffmann, Mitbestimmung beim Beschaffen von Schusswaffen, DP 10/22, S. 18 ff. unter Hinw. auf Rspr. des BVerwG, 5 P – 7.20.
- Vgl. dazu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. (2022), Rn. 124 zu § 35.
- AV Pol UZwG Bln Nr. 43a zu § 9 UZwG Bln vermag daran nichts zu ändern; vgl. Kritik in diesem Abschn.; zum Vorschlag einer neuen Regelung in § 17 UZwG Bln vgl. Abschn. 1.
- Zum Begriff vgl. PDV 100, 5.7.
- Vgl. dazu § 2 Abs. 3 UZwG Bln.
- § 21 UZwG Bln regelt die Androhung ggü. einer Menschenmenge beim Gebrauch von Hiebwaffen u. Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt.
- Vgl. dazu auch schon Peilert in: Heesen/Hönle/Peilert/Martens, Bundespolizeigesetz mit Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Gesetz über den unmittelbaren Zwang, 5. Aufl. (2012), S. 1374, Rn. 12 zu § 2 Abs. 4 UZwG.
- Am 19.10.2022 meldete der WELT-TICKER: Ein 44-jähriger betrunkener herzkranker Mann kollabierte u. verstarb nach einem Taser-Einsatz der Polizei in Dortmund. Ob der Taser-Einsatz ursächlich für dessen Tod war, konnte laut StA trotz Obduktion „nicht sicher festgestellt werden“, abgerufen am 20.10.2022: amp.zdf.de//nachrichten/panorama/taser-polizei-dortmund-100.html; dazu BILD DEUTSCHLAND, S. 8 u. BERLINER KURIER, S. 25, beide v. 20.10.2022.
- Nahezu mustergültig hier die Regelung in § 258a LVwG SH.
- Vgl. z.B. BGH, NJW 1961, 1397 ff.; BVerfGE 19, 93 (99); E 57, 250 (275).
- Vgl. BVerfGE 49, 168 (181); E 59, 104 (114); E 62, 169 (183); E 80 103 (107 f.).
- Vgl. dazu auch Peilert, a.a.O.
- Vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.19.12.2019 – 9 S 838/18, DVBl. 2020, 1600 (1601, Absatz-Nr. 41) mit Hinw. auf BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/1, BVerfGE 139, 19, m.w.N.; st. Rspr.; dazu auch Senatsurt. des VGH v. 21.11.2017, a.a.O..
- Vgl. BVerfGE 21, 73 (79).
- Vgl. schon Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. (2011), Einleitung I. zum VwVG.
- Vgl. Sadler, a.a.O.
- Vgl. Sadler, a.a.O.; dazu Rn. 19 u. 284 zu § 6 VwVG sowie Rdnr. 95 zu § 13 VwVG, jeweils mit umfangreichen Hinw. auf die Rspr. des BVerfG u. BVerwG.
- Vgl. BVerfGE 98, 218 (251).
- Vgl. BVerfGE 77, 170 (230 f.); E 98, 218 (251); E 101, 1 (34); E 108, 282 (312); BVerwGE 68, 69 (72).
- BERLINER MORGENPOST, a.a.O.
- BERLINER MORGENPOST, a.a.O.; dazu in: Feldmann, a.a.O.
- 9. völlig neu bearbeitete Aufl., zuletzt im Carl Heymanns Verlag erschienen, jetzt Wolters Kluwer Deutschland.
- Vgl. Wacke, Das Bundesgesetz über unmittelbaren Zwang, JZ 1962, 137 (141).
- Zum Problem vgl. schon Engelhard/App, VwVG/VwZG, z.B. in 7. Aufl. (2006), Rdnr. 12 zu § 12 VwVG m. w. N.
- Vgl. Engelhard/App, a.a.O.
- ME PolG: Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes.
- § 58 Abs. 4 PolG NRW verzichtet ebenfalls auf die gesetzliche Formulierung „dienstlich zugelassene“ Waffen. Die VV zu § 58 Abs. 4 bestimmt zudem, dass die Aufzählung der zugelassenen Waffen abschließend ist.
- Diese Ausführungsvorschriften sind im Amtsblatt für Berlin (ABl. 2016, S. 2268) veröffentlicht worden.
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