Cybergrooming und die Gefahren im Netz

Von KOK Michél Odenthal, Freyburg/Unstrut.

 

5 Subjektive Strafbarkeit


Die subjektive Strafbarkeit bezieht sich auf die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person für eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Person bei der Begehung der Tat die erforderliche Schuld besaß. Im Allgemeinen müssen folgende Voraussetzungen für die subjektive Strafbarkeit erfüllt sein:

  • Das subjektive Element der Straftat muss erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Person die Tat bewusst und willentlich begangen haben muss.
  • Die Person muss die erforderliche Schuld besessen haben. Dies bedeutet, dass sie bei der Begehung der Tat entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss.
  • Die Person muss die erforderliche Zurechnungsfähigkeit besitzen. Dies bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat in der Lage gewesen sein muss, die Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen und zu verstehen.

Sind die Voraussetzungen für die subjektive Strafbarkeit nicht erfüllt, kann die Person für die betreffende Straftat nicht strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn die objektiven Elemente der Straftat vorliegen. Die subjektive Strafbarkeit ist also ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und muss bei der Beurteilung einer bestimmten Handlung berücksichtigt werden.10

 

6 Zum Abschluss


Ein Bereich, bei dem seit Jahren kontinuierlich Anstiege zu verzeichnen sind, ist die Cyberkriminalität. Hier wurden im Jahr 2021 146.363 Fällen erfasst, eine Zunahme um 12,1%. Bei der Verbreitung pornografischer Inhalte ist statistisch eine Steigerung um plus 87,8% zu beobachten, bei der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte haben sich in der PKS aus dem Jahr 2021 die Fallzahlen im Vergleich zu 2020 mehr als verdoppelt (plus 108,8%).11


25% der Befragten gaben an, bisher noch nicht mit anderen über das Thema Cybergrooming gesprochen zu haben. Zwar seien die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen zu dem Thema, allerdings wünschten sich zwei Drittel, dass die Schule mehr dazu informiert. Kinder, die sich bereits zu Cybergrooming geäußert hatten, empfanden es als unangenehm, darüber zu sprechen.12


Diese erschreckenden Zahlen zeigen, dass Aufklärungsarbeit dringend geboten ist und auch für die gewerkschaftliche Arbeit von Bedeutung sein muss. Insbesondere die Frauengruppe machte mit ihrem Antrag beim GdP-Bundeskongress 2022 auf dieses Kriminalitätsphänomen aufmerksam.13 In Zusammenarbeit zwischen Bundesfrauenvorstand, Bundesvorstand, Bundesfachausschuss Kriminalpolizei und ggf. im Verbund mit der GEW sollte diese Präventionsarbeit (am besten bereits im Kindergarten) mit geeigneten Maßnahmen forciert werden. Eine stärkere Fokussierung der Studien- und/oder Schul-Curricula im Bereich der Daten- und Digitalkompetenz wären ferner von Vorteil. Des Weiteren müssen den Kolleginnen und Kollegen im Streifeneinsatz- und Kriminaldienst hinreichende Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Damit diese Delikte nicht in den zum Teil endlosen Weiten des Dunkelfeldes bleiben, ist es wichtig, junge Internetnutzer frühzeitig zu sensibilisieren bzw. zu ermutigen, sich den Eltern oder anderen geeigneten Ansprechpartnern zu öffnen und Strafanzeige zu stellen.

 

Nachtrag von KOK Michél Odenthal, Freyburg/Unstrut:

Aufgrund des berechtigten Hinweises eines Lesers möchte ich die Ausführungen zur Strafbarkeit von Erscheinungsformen des sog. „Cybergrooming“ in meinen Kurzbeitrag in der Ausgabe 2/2023 dieser Zeitschrift (Seite 36-37) richtigstellen.

Die Strafbarkeit ergibt sich nach einer Neufassung der §§ 176 ff. StGB durch Gesetz vom 16.6.2021 (BGBl. I, 1810) nunmehr aus § 176b Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 176b, Rn. 2; Heger, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023, § 176b, Rn. 1) und nicht mehr aus § 176 Abs. 1 StGB. § 176b StGB sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ich bedanke mich für den Hinweis und bitte diese Ungenauigkeit zu entschuldigen.

 

Anmerkungen

  1. KOK Odenthal ist Angehöriger des Polizeireviers Burgenlandkreis. Er leistet seinen Dienst beim Revierkriminaldienst und ist als Sachbearbeiter PIAV/operative Auswertung tätig. Daneben ist er seit Januar 2022 stellv. Bundesjugendkassierer im GBJV.
  2. sexuelle-gewalt.alp.dillingen.de/index.php/elektronische-medien/98-grooming (zuletzt aufgerufen am 19.12.2022 um 08:50 Uhr).
  3. www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen-2022/2022/november/watchdog22-eindeutig-online-werbekennzeichnung-im-netz/immer-mehr-kinder-und-jugendliche-machen-erfahrungen-mit-cybergrooming.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:54 Uhr).
  4. www.heise.de/news/Cybergrooming-Umfrage-Ein-Zehntel-der-Kinder-wurde-bereits-online-erpresst-7343073.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:52 Uhr).
  5. www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/cybergrooming-ist-missbrauch-im-netz/ (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:58 Uhr).
  6. www.saferinternet.de (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:00 Uhr).
  7. www.digitale-chancen.de (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:01 Uhr).
  8. www.eun.org (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:03 Uhr).
  9. jugendhilfeportal.de/projekt/initiative-gegen-kinderpornografie-im-internet/ (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:04 Uhr).
  10. www.iurastudent.de/content/der-subjektive-tatbestand (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:06 Uhr).
  11. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kriminalstatistik-2016154; vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 Ausgewählte Zahlen im Überblick S.9; (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 16:08 Uhr).
  12. www.heise.de/news/Cybergrooming-Umfrage-Ein-Zehntel-der-Kinder-wurde-bereits-online-erpresst-7343073.html (zuletzt aufgerufen am 12.12.2022 um 15:52 Uhr).
  13. Antrag C062 „Cybergrooming“ (GdP-Bundeskongress 2022 in Berlin).

 

 

Seite: << zurück12