Ku-Klux-Was?

Rituelle Gewalt in Deutschland – (K)Ein Thema für die Gesellschaft, (k)ein Thema für die Polizei!?


Rituelle Gewalt – Was ist das?


Deutsche Polizeibeamte Mitglieder im Ku-Klux-Klan!

Es war eine Nachricht, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) und der 2007 in Heilbronn erschossenen Polizeimeisterin Michele Kiesewetter aufhorchen ließ. Es war eine Nachricht, die Schlagzeilen produzierte, von Hamburg bis Garmisch-Partenkirchen und weit über Deutschland hinaus und es war eine Nachricht, die auch innerhalb der Polizei Diskussionen auslöste.

Manfred Paulus
Erster Kriminalhaupt-
kommissar a.D.Ulm/Donau

War man doch bislang bei der Polizei aufgrund einschlägiger Erfahrungen eher zurückhaltend, skeptisch oder gar ungläubig, wenn es solche Hinweise auf die Existenz und Umtriebe geheimnisvoller, mystischer Gruppierungen im Untergrund gab. Und nun wurde plötzlich nicht nur die Existenz einer solchen geheimnisvollen Organisation auf deutschem Boden bestätigt, nun wurden auch noch Beamte aus den eigenen Reihen mit ihr in Verbindung gebracht!
Wer und was also ist dieser Ku-Klux-Klan? Welche Ziele verfolgt er und welche Gefahren gehen von ihm aus? Wer steht hinter dem deutschen Ableger dieses „European White Knights of Ku-Klux-Klan (KKK)“ oder„European White Knights of the Burning Cross“, dem die zwei Böblinger Bereitschaftspolizisten kurzfristig angehört haben sollen und wie ist diese Organisation einzuordnen?
Der Ku-Klux-Klan (KKK) ist ein im Jahre 1865 gegründeter, rassistischer Geheimbund, entstanden und beheimatet in den Südstaaten der USA. Er propagierte und verfolgte in seiner über 100-jährigen Geschichte vor allem die Unterdrückung der Schwarzen, aber auch die der Nordstaatler, der Juden, der Katholiken… Rituelle Gewalt, Mord und Brandschatzungen waren nicht selten seine Mittel zur Verfolgung dieser Ziele und vielleicht sind sie es immer noch.
Auch wenn sich der KKK zu Beginn des 21. Jahrhunderts um ein modernes und bürgerliches Image bemüht, das Bild von verfassungstreuen Patrioten zu vermitteln versucht und seine Mitglieder einen Eid auf die US-Verfassung schwören lässt: Während der vergangenen Jahre wurden in den USA über 180 Kirchen afroamerikanischer Gemeinden abgefackelt und zerstört. Schandtaten, welche von den US-Ermittlungsbehörden ebenso Mitgliedern des Ku-Klux-Klan zugeschrieben werden, wie so manches (an Dunkelhäutigen begangenes) Tötungsdelikt. Im Jahre 1997 wurde – was in der Vergangenheit zumindest in den Südstaaten der USA keineswegs immer selbstverständlich war – eines davon gesühnt: Der wegen Mordes an einem Farbigen zum Tode verurteilte Henry Hays, Mitglied des KKK, wurde hingerichtet.
Die deutsche Gruppe des „European White Knights of the Burning Cross“ wurde vorliegenden Kenntnissen zufolge im Jahr 2007 von einem Berliner gegründet, der sich mit dem Titel „Imperial Wizard“ schmückt und als Präsident und Gründer des größten und ältesten Ku-Klux-Klan in Deutschland („president and creator of the greatest and oldest Ku-Kux-Klan in Germany“) sowie als Chef der deutschen Organisation gilt. 2009 soll bei der Durchsuchung seiner Wohnung neben allerlei Clan-Devotionalien auch eine Büste Hitlers aufgefunden worden sein. 2011 stand er wegen Volksverhetzung und Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen vor Gericht und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem ersten Verhandlungstag soll er seinen Richter als „Judensau“ bezeichnet haben.
Ebenfalls 2011 wurden auf einer Wiese im Süden Mecklenburg-Vorpommerns 14 Männer und Frauen in Ku-Klux-Klan-Gewändern bei einer „Crosslighting-Zeremonie“ beobachtet, bei der immer wieder „White Power“ gebrüllt wurde. Noch im gleichen Jahr soll der Berliner Klan-Chef vom ältesten Klan Amerikas mit dem „K-Quad“ ausgezeichnet worden sein – der höchstmöglichen Auszeichnung innerhalb des Ku-Klux-Klan, die verdienten Mitstreitern üblicherweise erst nach dem Tode verliehen wird.
Bemerkenswert erscheint, dass es diesem deutschen Ableger des KKK mit seinen Parolen und Ritualen offensichtlich gelingt, vorwiegend jugendliche oder heranwachsende Menschen für sich und seine offensichtlich hasserfüllten und gewaltorientierten Ziele zu gewinnen. Die immerhin vermuteten einhundert deutschen Kapuzenmänner weisen jedenfalls darauf hin.
Der „geheime Kloran“, die Bibel des Ku-Klux-Klan ist über Internet ganz offiziell zu erwerben. 13 – 17-jährige werden aufgefordert, „sich mit gleichaltrigen auszutauschen und in ein gut strukturiertes Leben zu starten“. Ein Aufnahmeformular ist als Serviceleistung beigefügt.1
Die Agitationsfelder des deutschen KKK-Ablegers, so glaubt man zu wissen, liegen schwerpunktmäßig im Raum Berlin und in den östlichen Bundesländern. Die Zugehörigkeit der beiden Polizeibeamten aus Baden-Württemberg zu einer KKK-Sektion mit Sitz in Schwäbisch Hall weist allerdings darauf hin, dass die deutsche Gruppierung des „European White Knights of KKK“ nicht nur dort agiert. Meldungen zufolge hat sich der deutsche Ableger des KKK inzwischen aufgelöst – eine Nachricht die mit der gebotenen Skepsis zur Kenntnis genommen werden sollte.
Der Hinweis auf die Existenz des Geheimbundes in Deutschland und seine möglichen Verbindungen zum rechtsterroristischen „NSU“ oder anderen radikalen Gruppierungen ist nicht nur ein Hinweis auf eine möglicherweise kriminelle und/oder verfassungsfeindliche Organisation und entsprechende Umtriebe. Es ist auch ein Hinweis auf mögliche Gewaltstrukturen im Untergrund und auf eventuell bisher nicht erkannte oder nicht zuzuordnende, rituelle Gewalt.
Was aber ist unter Ritueller Gewalt zu verstehen? Was hat es auf sich mit den immer wieder einmal aufkommenden Hinweisen und Diskussionen über geheimnisvolle, satanistische, okkultistische oder spiritistische Sitzungen und Rituale, verbunden mit sexuell oder auch andersartig motivierter Gewalt?
„Rituelle Gewalt“ ist ein Begriff, der bei der polizeilichen Arbeit und bei der Bearbeitung entsprechender Geschehnisse nur höchst selten Verwendung findet.
Das liegt nicht zuletzt daran, dass er auch strafrechtlich weitgehend irrelevant ist und dass sich die Polizeiarbeit an Fakten und Konkretem, zum Beispiel an den Strafgesetzen und den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen zu orientieren hat. Rituelle Gewalt wird polizeilich als etwas wenig Fassbares und wenig Konkretes gesehen und in der Tat: Auch Experten kennen bis heute keine einheitliche, international gebräuchliche Definition.
Nach Becker/Fröhling2 ist Rituelle Gewalt 
„eine schwere Form der Misshandlung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern. Intention ist die Traumatisierung der Opfer. Rituelle Gewalt umfasst physische, sexuelle und psychische Formen von Gewalt, welche planmäßig und zielgerichtet im Rahmen von Zeremonien ausgeübt werden. Diese Zeremonien können einen ideologischen Hintergrund haben oder auch zum Zwecke der Täuschung und Einschüchterung inszeniert sein. Dabei werden Symbole, Tätigkeiten oder Rituale eingesetzt, die den Anschein von Religiosität, Magie oder übernatürlicher Bedeutung haben. Ziel ist es, die Opfer zu verwirren, sie in Angst zu versetzen, gewaltsam einzuschüchtern und mit religiösen, spirituellen oder weltanschaulich-religiösen Glaubensvorstellungen zu indoktrinieren. Meist handelt es sich bei rituellen Gewalterfahrungen nicht um singuläre Ereignisse, sondern um Geschehnisse, die über einen längeren Zeitraum wiederholt werden.“
Thorsten Becker plädiert zudem dafür, den Begriff „Rituelle Gewalt“ durch „Ideologisch motivierte Straftaten“ zu ersetzen, weil es sich dabei um Organisierte Gewalt (und Kriminalität) und um das konsequente Begehen von zumeist schweren Straftaten in Verbindung mit einem (vorgegebenen und vorgetäuschten) Glaubenssystem handelt.
Nach Claudia Fliß und Claudia Igney3 sind die wesentlichen Bestandteile Ritueller Gewalt folgende:
„Sie findet in der Regel in Gruppierungen mit hierarchischen und männlich dominierten Strukturen statt, oft generationsübergreifend und mit langer Tradition. In manchen Gruppierungen sind die Handlungen in ein Glaubenssystem eingebettet, andere täuschen ein solches Glaubenssystem nur vor, um auf diese Weise andere Interessen verwirklichen zu können (Macht, Geld, Sadismus…). Das Wissen über Ziele, Strukturen und Handlungen der Gruppierung liegt bei einem oder wenigen Mächtigen, die dies nach dem Motto divide et impera (teile und herrsche) untereinander aufteilen. Macht und Wissen werden in absteigenden Hierarchie-Ebenen geringer. Verbindungen zu anderen Bereichen der (Organisierten) Kriminalität (Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Drogen…) sind üblich. Es gibt unabhängig agierende Gruppierungen und solche, die sich untereinander vernetzen und zweckgebunden kooperieren, aber auch rivalisierende um Vorherrschaften. In Gruppen, die Rituelle Gewalt praktizieren, werden Entscheidungen nach dem Kosten-/Nutzenprinzip getroffen. Nicht zuletzt wegen der strafrechtlichen Relevanz der Handlungen besteht in den Gruppen ein Schweigegebot, dessen Bruch durch die Gruppe geahndet wird. Ausstiegswillige werden unter Druck gesetzt, erpresst, verfolgt oder – als letztes Mittel – getötet. Funktionalität und Gehorsam werden in manchen Gruppierungen durch lebenslange Konditionierung und Programmierung der Mitglieder gewährleistet, die mit Situationen von Todesbedrohung und Ausweglosigkeit verbunden sind. Dabei wird in der Regel schon ab Geburt oder vorgeburtlich absichtlich eine Dissoziative Identitätsstruktur mit verschiedenen, voneinander abgespaltenen Persönlichkeiten erzeugt, die im Inneren des Menschen die Machtausübung und Kontrolle festsetzen. Die Welt der Rituellen Gewalt findet parallel zu unserer Alltagswelt statt und spiegelt sich in der Aufteilung der Persönlichkeiten wider. Die in der Regel ausgeprägte Amnesie der „Alltagspersönlichkeiten“ für die Welt der Rituellen Gewalt erschwert das Verlassen der Gruppe zusätzlich. Die wechselseitige Kontrolle der Mitglieder untereinander wird zusätzlich verstärkt durch emotionale Bindungen untereinander (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Verwandte, Freundschaften…). Manche der Persönlichkeiten haben allein in der Welt der Rituellen Gewalt ihre Bindungen und ihre Bedeutung. Dies beinhaltet oft auch eigene Täterschaft – ob erzwungen oder aus eigener Überzeugung…“Hinweise auf Rituelle Gewalt sind Hinweise, denen die Menschen, auch solche, die professionell damit umzugehen haben, aus nachvollziehbaren Gründen eher skeptisch und ablehnend gegenüberstehen, weil sie unangenehm berühren, weil sie auf unsicheres Terrain führen, weil sie in die Abgründe menschlicher Seelen blicken lassen und deutlich machen können, was Menschen anderen Menschen anzutun in der Lage sind.
Professionell mit dem Thema in Berührung kommende Personen und Institutionen wissen zudem davon, dass sich viele Hinweise auf solche Geschehnisse, auch solche von hoher Plausibilität, bei den (polizeilichen) Ermittlungen n i c h t bestätigen, was eine kritische oder gar ablehnende Grundhaltung verstärkt.
Diejenigen aber, die Verantwortung tragen, die professionell mit (ritueller) Gewalt in all ihren Erscheinungsformen umzugehen haben, können und dürfen solche Hinweise nicht ignorieren oder falsch interpretieren, verdrängen oder vertuschen. Das hätte zwangsläufig zur Folge, dass reales Geschehen nicht erkannt und begünstigt würde, dass der oder die Täter geschützt und ermutigt würden, dass den möglichen Opfern jegliche Hoffnung auf Befreiung aus ihrer Opferrolle genommen würde, dass sie hilflos ausgeliefert blieben und im Stich gelassen würden. Wie bemerkt doch Thorsten Becker richtig:
Es handelt sich bei Ritualer Gewalt nicht um singuläre Ereignisse sondern um Geschehnisse, die über längere Zeiträume wiederholt werden…
Erscheint es also erforderlich, dass sich Polizisten und Kriminalisten dem Phänomen „Rituelle Gewalt“ mehr, als das bislang der Fall ist, nähern? Erscheint es notwendig, dass sie sich eingehender und ernsthafter als bislang mit dem Phänomen Rituelle Gewalt befassen?
Wenn es hierzulande Täter oder Tätergruppierungen gibt, die Rituelle Gewalt als Mittel zur Verfolgung ihrer jeweiligen Ziele sehen , dann ist das schon deshalb geboten, weil es sich dabei um ein über längere Zeiträume anhaltendes oder gar auf Dauer angelegtes Tatgeschehen handelt und weil die Täter ohne polizeiliche Intervention mit größter Wahrscheinlichkeit unerkannt und unentdeckt bleiben, so wie ihre hilflos ausgelieferten Opfer auch. Die alles entscheidende Frage lautet also:

Gibt es Rituelle Gewalt in Deutschland?

Gibt es solche mysteriösen Vorgänge und Umtriebe auf deutschem Boden, gibt es sie im Bereich der Zuständigkeit deutscher Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden? Kann es sie inmitten einer geordneten und zivilisierten, rechtsstaatlichen Gesellschaft mit einer modernen und leistungsfähigen Polizei und Justiz und zahllosen staatlichen, kirchlichen und privaten Hilfs- und (Kinder-)Schutzeinrichtungen und -organisationen überhaupt geben?
Die Existenz dieses Ablegers des Ku-Klux-Klan in Deutschland ist wieder einmal ein Hinweis darauf, dass das möglich ist und dass es auch hierzulande Täter und Tätergruppierungen geben könnte und gibt, die Rituelle Gewalt anwenden – denn für den KKK war und ist Rituelle Gewalt wohl noch immer ein probates Mittel zur Verfolgung seiner Ziele.
Man braucht sich also nicht unbedingt zurückerinnern an das unter dem Deckmäntelchen bayerischer Idylle errichtete, perfide Schreckensregime eines Paul Schäfer, der hierzulande und (später) als Chef der Auswanderersekte „Colonia Dignidad“ am Rande der Anden in Chile tausendfachen, rituellen und sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen begangen haben dürfte und der wegen vergleichbar wenigen, ihm nachgewiesenen (und noch nicht verjährten) Fällen zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde und am 24.4.2010 im Alter von 88 Jahren im Gefängniskrankenhaus von Santiago de Chile verstarb – um zu erkennen, dass es auch Rituelle Gewalt gibt, die von Deutschen in Deutschland und anderswo begangen wird.
Man muss sich auch nicht an die staatlichen und kirchlichen Einrichtungen der Schwarzen Pädagogik erinnern, in denen während der 50er-Jahren und bis hinein in die 70er-Jahre in der Bundesrepublik Kinder systematisch misshandelt und sexuell missbraucht wurden, um zu erkennen, dass Rituelle Gewalt auch hierzulande Anwendung finden kann und findet.
Und man muss sich auch nicht unbedingt daran erinnern, dass sich vor gar nicht all zu langer Zeit auf dem Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe zwei Männer trafen. Der eine, um sich vom Anderen in einem bestimmten Ritual fein zerlegt verspeisen zu lassen und der andere, um eben das zu tun. Das Vorhaben wurde umgesetzt. Es ist kriminalistisch wie juristisch aufgearbeitet und endete mit einer Freiheitsstrafe für den Kannibalen.
Man muss auch nicht von einem von der Ulmer Kriminalpolizei in Zusammenarbeit mit Schweizer Ermittlungsbehörden geführten Verfahren gegen einen deutschen Arzt wissen, welcher zwei Kinder wie Schweine im Stall halten wollte, gefangen, angekettet an Nasenringen… Der die Kinder zureiten wollte, „so wie einst die Bojaren ihre Leibeigenen im zaristischen Russland“. Alle Körperöffnungen der kleinen Opfer sollten ihm und den Angehörigen einer verschworenen Päderastenclique jederzeit zur Verfügung stehen… Diese Kinder waren ausgesucht und wegen ihres möglichen Todes wurden Vorsorgemaßnahmen für eine unauffällige Entsorgung getroffen. Man war dabei, das einsam gelegene Verließ und Gehöft zu beschaffen. Allein das Ermittlungsverfahren durchkreuzte die Pläne des Sadisten und die Verwirklichung grausamer Rituale.
Dass es Rituelle Gewalt (auch hierzulande) gibt, ist allein aus kinderpornografischen Erzeugnissen ersichtlich, die auf dem illegalen Markt sind. Und diese Kinderpornografie –weitgehend falsch eingeschätzt und bewertet – ist ein Spiegelbild realen Geschehens. Sie hat in aller Regel nicht „Schmuddelkram“ oder Bagatellkriminalität zum Inhalt sondern ist nichts anderes, als das dokumentierte Verbrechen an einem oder mehreren Kindern – mit einem oder mehreren Tätern, mit einem zumeist verbrecherischen und brutalen Tatgeschehen, mit einem Tatort und mit einem oder mehreren kindlichen Opfern… Und allein das, was solche kinderpornografischen Produkte in Bild und Ton beinhalten, ist primärer, polizeilicher Ermittlungsauftrag und primäres Ziel jeglicher Strafverfolgung – und nicht die Verbreitung kinderpornografischer Schriften, die der Gesetzgeber fälschlicherweise in den Vordergrund stellt.
Solche kinderpornografischen Erzeugnisse haben auch rituelle Tathandlungen mit deutschsprachigen und deutschen Tätern und mit deutschsprachigen Opfern und (zu vermutenden) deutschen Tatorten zum Inhalt. Eines dieser in einem Ermittlungsverfahren aufgetauchten Produkte zeigt zum Beispiel folgendes (in abgeschwächter und dem Leser zumutbarer Form dargestelltes) Tatgeschehen:
Ein etwa 10-jähriger Junge wird von mehreren Päderasten nacheinander rücksichtslos vergewaltigt, dann auf allen Vieren auf einen Tisch gebunden. Das Kind weint, krümmt sich vor Schmerzen. Sie tanzen, Kapuzen über den Kopf gestülpt, einen wilden Tanz rund um den Tisch. Das Kind wird mit Glasscherben und Messern gequält. Es schreit. Es schreit immer lauter. Der Tanz wird immer wilder. Dann werden die Schreie leiser. Der Tanz wird langsamer. Das Kind stirbt. Filmende.
Und auch bei den Vorgängen in katholischen Einrichtungen, welche im Jahre 2010 die Republik erschütterten, war es zumindest teilweise Ziel der Täter, die Opfer gewaltsam einzuschüchtern, sie in Angst zu versetzen und sie mit religiösen oder spirituellen Glaubensvorstellungen zu indoktrinieren. Auch diese Vorgänge erfolgten nicht singulär sondern hielten an. Und zumindest aus Opfersicht handelte es sich dabei um ein geschlossenes System, aus dem es kein Entrinnen gab. Diese subjektive Ausweglosigkeit, die gewollte und systematisch erzeugte Hilflosigkeit, die kindesmissbrauchende Pädosexualität höchst angesehener Pädagogen, so zum Beispiel an der viel beschriebenen Odenwaldschule, einem Glanzlicht reformpädagogischen Fortschritts… Auch das war nichts anderes als Rituelle Gewalt im Sinne der gängigen Definitionen.
Und auch der Vater, der seinen Sohn in einer deutschen Kleinstadt immer wieder aufs Neue mit sadistischen Bestrafungsritualen quälte, ist Beispiel und Beleg für real existierende Rituelle Gewalt…
Es gab und es gibt sie also, diese Rituelle Gewalt in Deutschland. Es gibt sie in unterschiedlichster Form und mit unterschiedlichsten Motiven: Religiosität und religiöser Wahn, Kannibalismus, Satanismus, Sexuelles oder Sadistisches Verlangen, Gewalt, Macht, Dominanz, Demütigung, Erniedrigung, Geld… Es gab und gibt sie hier, mitten unter uns, vielleicht gleich nebenan. Und es ist davon auszugehen, dass es sie auch in Zukunft geben wird. Mitten unter uns, vielleicht gleich nebenan.

Strafrechtliche und strafprozessuale Probleme und Notwendigkeiten


Wie lässt sich die im Geheimen und nicht selten in vollkommener Abgeschlossenheit stattfindende, Rituelle Gewalt verhindern, wie lässt sie sich erkennen und wie wirksam(er) bekämpfen? Zunächst sollte klar sein, dass es viele Ursachen gibt, die auch professionell mit der Bearbeitung von Hinweisen und Verdachtsfällen (rituell begangener) Gewalttaten Beauftragte davon abhalten (können), sich dem Phänomen und Problem zu nähern und sich des jeweiligen Geschehens anzunehmen.
Hinderungsgründe und Gründe, auch für ein mögliches, polizeiliches Ignorieren, Tabuisieren oder Falschinterpretieren von Hinweisen und von Verdacht auf Rituelle Gewalt können zum Beispiel darin begründet sein, 

     
  • dass sie aus Unerfahrenheit in diesem Bereich, verbunden mit Schulungsdefiziten, schlichtweg nicht als solche erkannt werden oder aber als zu abenteuerlich angesehen und als irreal abgetan werden, 
     
  •  
  • dass es noch keine (international) einheitliche Definition von „Ritueller Gewalt“ gibt (sie wird in Deutschland auch in professionellen Bereichen zumeist mit dem Satanismus verbunden oder ihm gleichgestellt), was zu Fehlinterpretationen führen und Argumente für ein Ignorieren, Wegsehen und Schweigen liefern kann, 
     
  •  
  • dass es aus Gründen der Nichterfassung und eines extrem hohen Dunkelfeldes keine statistischen Zahlen gibt, was fälschlicherweise zu dem Schluss führen kann, 
     
  •  
  • dass es Rituelle Gewalt nicht gibt,dass es für den (kriminal-)polizeilichen Ermittler und Sachbearbeiter im Gegensatz zu den strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen kein primäres sondern allenfalls ein sekundäres Kriterium darstellt, ob eine Tat in ritueller begangen wurde oder nicht, 
     
  •  
  • dass nachweislich vielen, auch sehr plausiblen Hinweisen und Verdachtsmomenten auf rituelle Gewalt kein reales Geschehen zugrunde liegt und dass sie sich bei polizeilichen Ermittlungen häufig nicht bestätigen (die Gründe hierfür sind unterschiedlich, nicht selten jedoch in einer multiplen Persönlichkeitsstörung des jeweiligen Hinweisgebers oder Zeugen zu sehen – falsche Angaben erfolgen also nicht vorsätzlich sondern beruhen auf verzerrten Erinnerungen, was wiederum auf eine vorausgegangene Traumatisierung oder auf gezielte Manipulationen zurückzuführen sein kann), 
     
  •  
  • dass Opfer ritueller Gewalt aus ihrem Schicksal heraus überhaupt nicht auf die Idee kommen (sollen und dürfen), eigenständig und ermächtigt zum Erheben von Ansprüchen oder einer Anklage zu sein und dass sie aufgrund entsprechender Einflüsse zumeist auch nicht in der Lage sind, sachgerechte und verwertbare Aussagen zu machen.
     


Solche Gründe für ein Ignorieren oder Falschbeurteilen eines entsprechenden Hinweises oder Verdachts zur Kenntnis zu nehmen und bei der Beurteilung eines Verdachts oder Sachverhalts zu berücksichtigen, ist ein erster, wichtiger und nicht selten entscheidender Schritt zum Erkennen, Verhindern und Aufklären von Ritueller Gewalt.
Doch selbst wenn ein Verdacht oder Hinweis auf Rituelle Gewalt richtig erkannt und bearbeitet wird: Ein erfolgreich geführtes Ermittlungs- und Strafverfahren ergibt sich daraus noch nicht. Vielmehr sind in Deutschland erhebliche Schwierigkeiten, wenn nicht eine totale Unfähigkeit der rechtlichen Erfassung und Bewältigung solcher Delikte feststellbar. Dabei sind die Werte, welche im Rahmen Ritueller Gewalt in besonderem Maße verletzt werden auch in besonderem Maße geschützt (Menschenwürde, Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unverletzlichkeit, Recht auf Freiheit und Freizügigkeit…) und grundgesetzlich garantiert.
Der Hamburger Rechtsanwalt Rudolf von Bracken4 weist in diesem Zusammenhang berechtigt darauf hin, dass es eine Bindung aller staatlichen Gewalt an diese verfassungsmäßige Ordnung gibt (Art. 20 Abs. 3 GG).
Er weist auch darauf hin, dass das Strafgesetzbuch für die im Rahmen von Ritueller Gewalt begangenen Straftaten eine Strafverfolgung, also eine Aufklärung und Verurteilung des oder der Täter vorsieht (die jedoch nicht oder nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Ausnahmefällen erfolgt).
Im Wesentlichen geht es bei den im Rahmen Ritueller Gewalt begangenen Straftaten um die Tatbestände der 

     
  • einfachen, gefährlichen, schweren Körperverletzung oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 224, 226 und 227 StGB),
  •  
  • um die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB),
  •  
  • den Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB),
  •  
  • um (Schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB),
  •  
  • um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
  •  
  • um sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Anstellung (§ 174b StGB),
  •  
  • um Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), mit Todesfolge (§ 178 StGB),
  •  
  • um sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
  •  
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
  •  
  • Zuhälterei (§ 181a StGB),
  •  
  • Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
  •  
  • Verbreitung pornografischer und gewaltpornografischer Schriften (§§ 184, 184a StGB),
  •  
  • Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB) sowie
  •  
  • Jugendpornografischer Schriften (§ 184c StGB) und auch um
  •  
  • Mord (§ 211 StGB).
     

Von Bracken: „Es gibt in Deutschland bis heute keine einzige, strafgerichtliche Verurteilung, die den Unrechtsgehalt Ritueller Gewalt insbesondere an minderjährigen Opfern vollständig feststellt“. Rituelle Gewalt – nicht leicht fassbar – bleibt also möglicherweise bei den polizeilichen Ermittlungen wie bei der justiziellen Aufarbeitung eines entsprechenden Geschehens in vielen Fällen unberücksichtigt oder sie hat nur eine sekundäre und nebensächliche Bedeutung.
Am Beispiel des Sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann das so aussehen, dass die einmaligen oder auch fortgesetzten Tathandlungen den Tatbestandsmerkmalen des § 176 StGB polizeilich herausgearbeitet werden und dann Anzeige gegen den oder die Täter vorgelegt wird – ohne dass mögliche, rituelle Hintergründe und Machenschaften in Betracht gezogen, berücksichtigt, beleuchtet oder überhaupt erkannt werden. Damit wäre ein Delikt, vielleicht sogar eine Serie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nachgewiesen und geklärt. Mögliche weitere Tathandlungen, begangen von einem rituell handelnden Täter oder Angehörigen eines Geheimbundes oder Klans aber würden im Dunkelfeld bleiben und eine Fortsetzung des Geschehens mit gleichem oder anderen Tätern und gleichem oder anderen Opfern wäre nicht ausgeschlossen.
Um solche Lücken im Bereich der Strafverfolgung zu schließen, erscheinen gesetzliche Anpassungen unumgänglich. So erscheint es aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll und notwendig, zumindest beim sexuellen Missbrauch sowie bei Sexueller Nötigung und bei Vergewaltigungsdelikten rituelle Tatbegehungsweisen als erschwerendes Merkmal in die jeweiligen Tatbestände einzufügen und sie als Verbrechen zu bewerten.
Dies deshalb,

     
  • weil allein dadurch die Existenz und Schwere eines solchen Geschehens strafrechtlich dokumentiert und anerkannt wird und zum Ausdruck gebracht wird, dass es in angemessener Weise bestraft wird,
  •  
  • weil damit gleichzeitig ein Auftrag an die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ergeht, einschlägige Taten (auch) hinsichtlich einer rituellen Begehungsweise zu überprüfen
  •  
  • und nicht zuletzt deshalb,
  •  
  • weil ein solches Geschehen mit all seinen nicht selten tragischen und irreparablen Folgen für die Opfer allein dadurch eine angemessene Beachtung und Bewertung erfährt.
     

Im Strafprozess mit all seinen vorgegebenen und gängigen Regeln wirkt sich bei rituell begangener Gewalt negativ aus, dass ein sehr wesentliches Element – die Zeugen und Zeugenaussagen – fehlen. Für die Opferangaben gibt es zumeist keine Bestätigung. Problematisch erscheint zudem, dass es Opfern von Ritueller Gewalt in aller Regel sehr schwer fällt oder gar unmöglich ist, wahrheitsgemäß und gerichtsverwertbar auszusagen. Im Hintergrund stehen neben der Traumatisierung enormer Druck, Drohungen, Verzweiflung, Todesangst…
Vernehmungsbeamte, Gutachter und Richter müssen jedoch erfahren, wie schlimm und belastend das Geschehen war, wie sehr es auf das Opfer einwirkte, wie groß die Verletzungen und der entstandene Schaden sind.
Das alles deutlich zu machen ist für das Opfer unendlich schwer und oft auch unmöglich, weil alles wieder auflebt, was geschah, weil sich die Traumatisierung dabei wiederholt. Das ist auch und vor allem deshalb ungeheuer schwer oder unmöglich, weil es den Strategien einer (gleichzeitigen) psychotherapeutischen Verarbeitung und Bewältigung zumeist vollkommen widerspricht und zuwiderläuft.
Während einerseits verlangt wird, die Vorgänge noch einmal detailliert zu schildern und nachzuvollziehen (und auf diese Weise noch einmal zu erleben), wird psychotherapeutisch Gegenteiliges gefordert und gewünscht: Ein Lösen von dem Grauen, ein Vergessen, Verdrängen und Abhaken…
Das dabei entstehende Spannungsfeld ist nicht nur zur Kenntnis zu nehmen; es muss bei der strafprozessualen Bewältigung solcher Sachverhalte zwingend Berücksichtigung finden, soll überhaupt die Chance bestehen, ein solches Verfahren auch nur einigermaßen zufriedenstellend zu bewältigen.
Mit der bei Sexualdelikten, nicht zuletzt bei solchen zum Nachteil von Kindern und bei Ritueller Gewalt so häufig gebildeten und angewandten „Unwahrheitshypothese“ wird man den Opfern solcher Geschehnisse jedenfalls nicht gerecht.
Dazu aber wären wir nicht nur aufgrund deutschen Rechts sondern auch aufgrund europäischer Vorgaben verpflichtet. So wird in einem Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren festgelegt:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Strafrechtssystem Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird. Sie bemühen sich weiterhin nach Kräften, um zu gewährleisten, dass das Opfer während des Verfahrens mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird und erkennen die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers insbesondere im Rahmen des Strafprozesses an…

Was staatliche und private Kinderschützer leisten könn(t)en

Kinder und Jugendliche sind häufig Opfer sexueller Gewalt und sie sind häufig Opfer ritueller Gewalt. Von Bracken stellt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Pflege und Erziehung, Schutz und Förderung hat und dass es Eingriffspflichten des Staates (der Jugendämter) gibt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Ein Glück also, dass es Einrichtungen gibt, die dem Kinderschutz verpflichtet sind, so möchte man denken.
Doch auch „alle Fälle Ritueller Gewalt an Kindern zeigen ein vollständiges Versagen aller zuständigen Stellen des Kinderschutzes auf!“, so stellt von Bracken dazu ernüchternd fest.5
In diesem Zusammenhang erscheint es von Bedeutung, dass gewisse Kinderschutzeinrichtungen und -organisationen eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden (von Präventivmaßnahmen abgesehen) aus vorgegebenen „Opferschutzgründen“ ablehnen oder nur in wenigen Einzelfällen in Betracht ziehen.
Jugendämter sind ausschließlich dem Kindeswohl und der Sozialgesetzgebung verpflichtet. Eine Weitergabe von Informationen und Daten (an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Mitarbeiter(innen) der Behörde könnten sich bei einer Einschaltung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sogar einer unerlaubten Weitergabe von Sozialdaten schuldig machen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Gesetzeslage erfolgt in der Praxis häufig kein Informationsaustausch – der zur Gefahrenabwehr und zur Ermittlung der Täter und Befreiung der Opfer in nicht wenigen Fällen zwingend erforderlich wäre.
Der deutsche Kinderschutzbund verfährt seit Jahren nach dem Motto: „Helfen statt bestrafen !“ – und damit sind nicht die Opfer, sondern die Täter gemeint! Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Dass (auch) den Tätern geholfen werden soll – sofern das möglich ist und von kompetenter Seite aus geschieht – ist auch aus kriminalistischer Sicht sinnvoll und notwendig. „Statt bestrafen“ aber bedeutet in seiner praktischen Bedeutung „die Täter nicht bestrafen“ und diese Auswirkung erscheint nicht zuletzt deshalb fatal, weil sexuelle Missbraucher häufig Wiederholungstäter sind und weil Rituelle Gewalt auf bestimmte Zeiträume oder auf Dauer angelegt ist, was damit in Kauf genommen oder erst ermöglicht wird.
Zudem stellt sich die Frage, ob es einer Organisationen wie dem Kinderschutzbund, der Hinweise und Verdachtsmomente hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in eigener Regie verwaltet und bearbeitet, ohne Einschaltung der Ermittlungsbehörden jemals möglich sein wird, Strukturen Ritueller Gewalt und des Organisierten Verbrechens zu erkennen oder sie gar zu verhindern oder zu zerstören?
Weil das unmöglich erscheint, sind die Verfahrensweisen dieser Organisation höchst fragwürdig und für die Opfer eines solchen Geschehens ist von solchen „Kinderschützern“ kaum Hilfe zu erwarten. Was als Kinderschutz bezeichnet und „verkauft“ wird, so bleibt festzustellen, ist in Deutschland gelegentlich nichts anderes als praktizierter und wirksamer Täterschutz!
Eine gesetzliche Anzeigepflicht bei Hinweisen auf Verbrechenstatbestände im sexuellen und rituellen Bereich erscheint für die Mitarbeiter(innen) des Kinderschutzbundes ebenso überfällig wie für viele andere, der in § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen – (auch und vor allem als Ärztliche Schweigepflicht bekannt) genannten Berufsstände, Personen und Institutionen (Ärzte, Psychologen, Anwälte, Sozialarbeiter, Kinderschützer…).
Diese Anzeigepflicht ist in Österreich ebenso selbstverständlich und wird dort in so bewährter und erfolgreicher Weise praktiziert wie bei unserem Nachbarn Frankreich, bei welchem sogar das Beichtgeheimnis den Geistlichen nicht von der Pflicht zur Anzeige befreit, wenn ein entsprechender Verdacht geäußert wird und besteht.
Allein die Bundesregierung hat diese Anzeigepflicht im Rahmen eines „Runden Tisches“ unter Leitung der Bundesbildungsministerin (und des Familien- und Justizministeriums) erst 2010/2011 wieder kurzerhand von eben diesem „Runden Tisch“ gefegt.
Begründet wurde das – so wie seit jeher – mit angeblichen und vorgeschobenen Opferschutzgründen. Dass durch das Nichtanzeigen weniger Kinder und Opfer als vielmehr die Täter geschützt werden, wurde dabei ignoriert oder (bewusst oder unbewusst) in Kauf genommen.

Hilfe zur Selbsthilfe

Bei so viel grundsätzlicher Missachtung und Verweigerung im gesellschaftlichen und bei so vielen Mängeln und Defiziten im Bereich der Gesetzgebung, der Ermittlungen und der Strafverfolgung stellt sich die Frage, ob sich die Opfer eines solchen Geschehens nicht selbst helfen und die entscheidenden Schritte zu ihrer Befreiung von sich aus machen können.
Dabei ist zu sehen, Gefangene eines rituell handelnden Täters oder eines entsprechenden Kults stehen unter erheblichen Zwängen. Sie sind der jeweiligen Gruppe oder Organisation zumeist ein Leben lang verpflichtet und von ihr abhängig – total und in allen Lebenssituationen.
Gewalt und Fremdkontrolle prägen ihren Alltag, absolute Loyalität und die Pflicht zum Schweigen sind oberstes Gebot. Zur fortgesetzten Traumatisierung durch den oder die Täter kommen Einschüchterungen, (Todes-)Drohungen und Strafen für jegliches Fehlverhalten. Bei solchen Voraussetzungen ist es höchst selten, dass Betroffene von sich aus einen Ausstieg wagen – selbst in größter Verzweiflung. Geschieht das in wenigen Ausnahmefällen doch einmal, so scheitert der Versuch zumeist, weil die Gruppe versucht, das unter allen Umständen und mit allen Mitteln zu verhindern. Er scheitert auch deshalb, weil in Deutschland kaum nützliche und mit der Problematik vertraute Ausstiegshilfen zur Verfügung stehen. Ein Scheitern aber bedeutet, dass sich die Lage des Opfers noch verschlechtert, weil Verlust des Ansehens innerhalb der Gruppe und nicht selten massive Strafen drohen.
So ein Ausstieg wird für Betroffene so lange nicht in Betracht gezogen werden – und wenn doch einmal – erfolglos enden, 

     
  • solange sich die öffentliche Diskussion, sofern sie überhaupt stattfindet, um den ewigen Glaubenskrieg dreht, ob es Rituelle Gewalt gibt oder nicht,
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  • solang sie davon ausgehen müssen, dass man ihnen nicht glaubt,
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  • solange Opfer nur als schwer gestörte, schwierige Patient(Inn)en und (unglaubwürdige) Zeug(inn)en angesehen werden,
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  • solange es keine oder nur wenige kompetente Anlaufstellen und Auffangstationen gibt.
     

Gerade hier scheint die Polizei in besonderem Maße in der Pflicht. Sie ist nicht selten die einzige Anlaufstelle, von der sich Zeug(inn)en wie Opfer Hilfe versprechen und Hilfe erwarten. Wird diese Erwartungshaltung enttäuscht, wirkt das geradezu fatal und führt in die völlige Isolation und Hilflosigkeit. Über allem polizeilichen Handeln hat deshalb der Leitsatz zu stehen „Opfer müssen Opfer sein dürfen“ – auch und nicht zuletzt diese Opfer Ritueller Gewalt. Das bedeutet, dass Hinweisgeber(innen) oder Opfer nicht von vorn herein als gestörte Persönlichkeiten behandelt und abgetan werden sondern dass ihnen das Gefühl vermittelt wird, dass sie und ihr Anliegen ernst genommen werden. Das bedeutet auch, dass bei den zu treffenden Maßnahmen und Ermittlungen nicht nur oberflächliche Routine sondern eine ausgesprochen intensive und tiefgründige Ermittlungsarbeit gefordert sind.
Die Polizei hat auch die verworrensten Hinweise zu entknoten und den abenteuerlichsten Angaben nachzugehen – So lange, bis das Gegenteil bewiesen ist oder bis diese Hinweise sich – vom Opfer selbst abgesehen – zur Überraschung aller Beteiligten doch bestätigen.
Die Einleitung des im Bericht geschilderten Ermittlungsverfahrens der Kriminalpolizei Ulm mag als so typisches wie warnendes Beispiel dienen:
Ein als Alkoholiker hinlänglich (polizei-)bekannter Rentner erscheint spät abends betrunken auf der Polizeiwache und berichtet, dass ein Bekannter von ihm Kinder angekettet in einem Verließ halten und diese mit seinen sadistischen Freunden fortgesetzt sexuell missbrauchen wolle. Er selbst sei für die Entsorgung der Kinderleichen verpflichtet worden, welche es möglicherweise bald geben werde… Der diensthabende Beamte besänftigte den Hinweisgeber, riet ihm seinen Rausch auszuschlafen und wieder zu kommen, wenn er nüchtern ist. Dann half er ihm beim Verlassen des Wachraums. Das „Geschwafel“ des Alten war ihm nicht einmal einen Tagebucheintrag wert. Allein deshalb, weil der Hinweisgeber (wenn auch keineswegs nüchtern) zwei Tage später wieder kam, auf einen anderen Beamten traf und diesem die gleiche Geschichte noch einmal erzählte und der dann (trotz aller Zweifel) kriminalpolizeiliche (Sofort-)Maßnahmen einleitete, konnte die Realisierung des Vorhabens in letzter Minute verhindert werden. Der Hinweis – das Unglaubliche entsprach voll und ganz der Realität!

Anmerkungen
de.wikipedia.org/wiki/European_White_Knights_of_the_Burning_Cross
Thorsten Becker, www.BeckerTho.de; Ulla Fröhling „Unser geraubtes Leben“, Bastei-Lübbe 2012, ISBN 978-3-404-61660-2
Handbuch Rituelle Gewalt, Pabst Science Publishers, D-49525 Lengerich 2010, ISBN 978-3-89967-644-0
www.anwaelte-spadenteich.de oder www.opferschutz.netClaudia Fliß und Claudia Igney „Handbuch Rituelle Gewalt“, Pabst Science Publishers, Lengerich, ISBN 978-3-89967-644-0, Seite 370