Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Verständigung im Strafverfahren, gerne auch als sogenannte „Deals“ bezeichnet, werden seit Jahren durchaus kritisch begleitet. Sieht man doch die Suche nach der Wahrheit zum Preis für ein verkürztes Verfahren verkauft. Im Jahr 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen der Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten, dem Gericht, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärt. Dr. Heiko Artkämper, Staatsanwalt und Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund, setzt sich vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen in seinem Beitrag „Deal – Verständnis für Verständigung im Strafverfahren?!“ anhand von Beispielen und Missbrauchsfällen aus der Praxis kritisch mit der Thematik auseinander. Einleitend stellt er fest, dass bei einer ordnungsgemäßen Absprache ein Plädoyer des Staatsanwaltes im eigentlichen Sinne des Versuchs einer Überzeugung des Gerichts von der eigenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage häufig zu einer begriffsjuristischen Farce wird. In einem Rückblick beschreibt Dr. Artkämper die unterschiedlichen Motivationen für einen Deal: „Auf Seiten der Justiz wird eher das Bestreben im Vordergrund stehen, die knappen Ressourcen durch ein „abgesprochenes“ und damit möglichst rasches Verfahren zu schonen, führt er aus. Angeklagter und Verteidigung werden sich durch ihre Mitwirkung an einer Verständigung, deren bedeutendster Teil ein Geständnis ist, ein für den Angeklagten möglichst günstiges Ergebnis des Strafverfahrens erhoffen.“ Unter anderem über die Betrachtung unterschiedlicher Verfahrensschritte kommt er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Vollzug der gesetzlichen Regelungen in erheblichem Maße defizitär ist. Das Vollzugsdefizit beruht nach Ansicht von Dr. Artkämper nicht auf Regelungslücken, sondern auf einer mangelhaften Umsetzung und fehlenden vollständigen Verinnerlichung der Regelung.

Der Einsatz sogenannter Drohnen ist in der jüngeren Vergangenheit in erster Linie durch den zumeist tödlichen militärischen Einsatz in Afghanistan in die Schlagzeilen geraten. Nach übereinstimmender Auffassung von Experten ist auch der Einsatz im polizeilichen Kontext unverzichtbar, beispielsweise zur Suche nach Vermissten oder zur Eigensicherung. Für derartige Aufklärungseinsätze bedarf es einer konsequenten Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen. Prof. Dr. Christoph Gusy von der Universität Bielefeld bearbeitet unter dem Titel „Aufklärungsdrohnen im Polizeieinsatz Grundgesetzliche Vorgaben und Grenzen beim präventiv-polizeilichen Einsatz von Drohnen“ mögliche Einsatzgebiete und verfassungsrechtliche Vorgaben. Es bleibt zu hoffen, dass die Betrachtungen von Prof. Gusy mit dazu beitragen, dass sich Kritiker und Befürworter im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr auf eine tragfähigen Grundlage zum Einsatz einigen. Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, dass zu ihrem Schutz die effizientesten und wirksamsten Mittel durch die Polizei zum Einsatz gebracht werden können.
„Ist die Deutsche Bank eine kriminelle Vereinigung?“ fragt Dr. Wolfgang Hetzer aus Wien. Seit Wochen finden sich fast ausschließlich kritische Veröffentlichungen wie Zinsmanipulationen oder das US-Hypothekengeschäft im Zusammenhang mit den globalen Aktivitäten der Deutsche Bank. Straf- bzw. Schadenersatzzahlungen oder Rückstellungen in fast astronomischer Milliardenhöhe sind die zwangsläufige Folge. Dr. Hetzer wirft in seinem Beitrag daher die Frage auf, was passiert, wenn sich auch Banken in Spielcasinos verwandeln, in denen ohne deren Wissen und Wollen mit dem Vermögen der Anleger gezockt wird? Seine Auseinandersetzung mit den Fakten fasst er unter anderem in folgenden Schlussthesen zusammen: Die anhaltende Finanzkrise ist auch die Folge eines Politikversagens. In einer durch Inkompetenz korrumpierten Politik haben überambitionierte Amtsträger ein Milieu der Gefälligkeit geschaffen, in dem Akteure der Finanzwirtschaft mit strategischer Weitsicht eine globale Bereicherungsorgie vorbereitet und schließlich über viele Jahre gefeiert haben. Während die konventionelle Organisierte Kriminalität mit kaufmännischer Rationalität eine „Mischkalkulation“ entwickelt, auf deren Grundlage sie legales und illegales Handeln kombiniert, ist es der Finanzwirtschaft zunächst gelungen, den offensichtlichen Rechtsbruch zu vermeiden, indem sie Gesetzgebungsprozesse so beeinflusste, dass sie ihre eigensüchtigen Interessen optimal verfolgen kann. 
Neben den offenbar weitreichenden Gesetzgebungsdefiziten stelle ich die Frage, zu welchen Ergebnissen die Strafverfolgungsbehörden bislang gekommen sind. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob aus den erkannten Rechtstatsachen die notwendigen Schlussfolgerungen und strategischen Ziele abgeleitet wurden.

Herbert Klein