Fahrlässiges Handeln
Ordnungswidrigkeiten sind im Gegensatz zu Straftaten milde Gesetzesverstöße „ohne kriminellen Gehalt“, die in der Regel ausschließlich mit Bußgeldern geahndet werden. Zwar gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht offiziell zum Strafrecht, die Verfolgung des Verstoßes liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und kann ggf. eingestellt werden („Opportunitätsprinzip“). Während geringfügige Vergehen mit einem Verwarnungsgeld bis zu 40 Euro geahndet werden, liegen Bußgeldbescheide im Bereich zwischen 40 und 500 Euro und sind oft mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Auch deutlich höhere Geldbußen sind möglich. Wird das Ordnungsgeld innerhalb der vorgegebenen Frist von meist einer Woche bezahlt, ist mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Ordnungswidrigkeiten werden am häufigsten im Straßenverkehr begangen, wo in schwerwiegenderen Fällen neben der Geldstrafe ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer verhängt werden kann.
Das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) informiert ausführlich über alle geltenden Bestimmungen und Konsequenzen von Ordnungswidrigkeiten.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog (BKat). Häufige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind beispielsweise
- Falschparken
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Alkohol am Steuer
- Falsches Fahrverhalten auf der Autobahn, an Bahnübergängen, am Fußgängerüberweg oder beim Überholen
- Falsches Abbiegen
- Fahrzeugmängel wie defekte Lichter oder ein nicht erkennbares Nummernschild
- Missachtung der Vorfahrtsregeln
- Überfahren einer roten Ampel
- Überschrittene Hauptuntersuchung
- Fahrerflucht
- Missachtung des Handyverbots am Steuer
Sonstige Ordnungswidrigkeiten betreffen u. a. Verstöße gegen das
- Umweltrecht (z. B. die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen)
- Fahrpersonalrecht (z. B. das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Tageslenk- und Ruhezeiten für Busfahrer)
- Steuerrecht (z. B. die leichtfertige Steuerverkürzung)
- Baurecht (z. B. das Errichten einer baulichen Anlage ohne Genehmigung