Rettungsgasse

Bei stockendem Verkehr auf mehrspurigen Straßen sind Autofahrer dazu verpflichtet, zwischen dem linken und allen anderen Fahrstreifen eine ausreichend große Durchfahrt, die sogenannte Rettungsgasse, für die Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten.

Verhalten bei stockendem Verkehr

Kommt es auf Autobahnen oder Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zu stockendem Verkehr, muss nach Paragraf 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umgehend eine Rettungsgasse gebildet werden. Das bedeutet, dass alle Fahrzeuge, die auf dem linken Fahrstreifen fahren, nach links ausweichen. Die Fahrzeuge auf allen anderen Fahrstreifen fahren nach rechts. Wer sich in einer Rettungsgasse befindet, darf sein Fahrzeug nur in einer Notsituation verlassen, um herannahende Einsatzfahrzeuge nicht zu behindern oder sich selbst zu gefährden. Die Gasse darf erst dann aufgelöst werden, wenn der Verkehr wieder flüssig läuft, mit keinem weiteren Stillstand zu rechnen ist und einige Zeit kein Einsatzwagen die Rettungsgasse mehr genutzt hat.

Konsequenzen bei Nichteinhalten

Wer die Rettungsgasse falsch oder zu langsam bildet, muss mindestens mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt unabhängig davon, ob wirklich ein Unfall passiert ist oder nicht. Zudem ist es verboten, die Rettungsgasse zu benutzen, um dem Stau durch ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung zu entgehen oder den Einsatzkräften in der Rettungsgasse zu folgen. Das gilt sowohl für Pkw, als auch für andere Fahrzeuge wie Motorräder. Welche Konsequenzen bei Nichteinhalten der Rettungsgasse auf die Verkehrsteilnehmer zukommen, kann dem aktuellen Bußgeldkatalog entnommen werden.

Internationale Regelungen

Bei der Bildung der Rettungsgasse gibt es keine international einheitliche Vorgehensweise. Daher ist es ratsam, sich vor einer Fahrt ins Ausland über die Vorschriften im Zielland zu informieren. Hinweise zu den Regelungen im europäischen Ausland finden sich auf der Internetseite des ADAC.

Zurück