Urkundenkriminalität

Urkundenkriminalität beschreibt die Herstellung von unechten Urkunden, die Verfälschung von echten Urkunden oder den Gebrauch dieser Dokumente zur Täuschung von Rechtsgeschäften. Urkunden sind unter anderem Pässe, Führerscheine, Zeugnisse, etc.

Fälschungen aller Art

Das Fälschen von Urkunden geht bis ins Mittelalter zurück. Ein besonders berühmter Fall der Urkundenfälschung ist die Konstantinische Schenkung. Kaiser Konstantin der Große soll dem Papst Silvester I. im Jahr 330 mit einer Schenkungsurkunde territoriale und hoheitliche Rechte übertragen haben, als er seine Residenz von Rom nach Byzanz verlegte. Bei einer späteren Überprüfung des Dokuments stellten Historiker jedoch fest, dass es erst im 8. Jahrhundert von römischen Geistlichen verfasst wurde, die damit die Rechte und die Macht der Kirche erweitern wollten. Heutzutage werden neben Personalausweisen und Reisepässen auch Führerscheine, Geburtsurkunden, Visumsanträge und Zeugnisse gefälscht. Mit einem gewöhnlichen Tintenstrahldrucker, einem Scanner und bestimmten Generierungsprogrammen aus dem Internet kann theoretisch jeder Dokumente fälschen.

Verbesserte Sicherheitsmerkmale

Um Urkunden vor Fälschungen zu schützen, statten Dokumentenhersteller sie mit bestimmten Sicherheitsmerkmalen aus. Dabei arbeiten sie unter anderem mit den Kriminaltechnischen Instituten (KTI) der Polizei zusammen. Elektronische Personalausweise und Reisepässe verfügen inzwischen über Sicherheitsmerkmale wie die Integration eines Radiofrequenzchips. Dieser wird bei der Passkontrolle von Prüfgeräten gelesen und ermöglicht eine schnelle Feststellung der Echtheit der Dokumente. Fälschungen erkennt man oftmals daran, dass dieser Bereich vom Gerät nicht lesbar ist. Ein weiteres Sicherheitsmerkmal ist die dreizeilige maschinenlesbare Zone (MLZ). Sie befindet sich auf der Rückseite eines jeden Personalausweises in Kartenformat. Hier hat jede einzelne Ziffer eine spezielle Bedeutung. Dadurch können Dokumentenprüfer Fälschungen manchmal schon bei einem kurzen Blick auf die MLZ erkennen.

Gesetzliche Grundlagen

Im Strafgesetzbuch ist Urkundenfälschung unter dem Paragraphen 267 festgelegt. Dort heißt es, dass wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht,

mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar ist auch schon der Versuch. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren droht in besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung
  • Wenn die Fälschung zu einem hohen Vermögensverlust führt
  • Wenn der Umlauf der Fälschungen die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet
  • Wenn der Täter damit seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

FL (30.06.2017)

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