Tötungskriminalität

Zur Tötungskriminalität zählen Straftaten, die sich gegen das Leben richten wie etwa Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord und Verbrechen gegen das aufkeimende Leben wie Abtreibung.

Straftatbestände

Von der minderschweren Alltagskriminalität hebt sich die Tötungskriminalität durch die Schwere der Tat und die gravierenden Folgen ab: Durch sie wird menschliches Leben unwiederbringlich beendet. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) handelte es sich 2021 bei 2.980 erfassten Delikten um „Straftaten gegen das Leben“. Dazu zählen:

  • Mord (Paragraph 211 StGB)
  • Totschlag (Paragraph 212 StGB)
  • fahrlässige oder vorsätzliche Tötung
  • Tötung auf Verlangen (Paragraph 216 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch (Straftat gegen das keimende Leben, Paragraph 218 StGB, Ausnahmen sind in Paragraph 218a StGB geregelt)
  • Völkermord (Paragraph 220a StGB)
  • fahrlässige Tötung (Paragraph 222 StGB)

Differenziert wird bei Tötungsdelikten in Bezug auf den Vorsatz, mit dem sie begangen werden. Im deutschen Strafrecht reicht das Spektrum möglicher Tatvorwürfe von Totschlag und Totschlag in einem minder schweren Fall sowie Tötung auf Verlangen bis hin zu Mord.

Strafmaß in Europa

Weil Mord durch seine weitreichenden Konsequenzen, nämlich die Vernichtung eines Menschenlebens, einen besonderen Stand in den verschiedenen Systemen des europäischen Strafrechts hat, kann für diese Tat auch die höchstmögliche Strafe verhängt werden: die lebenslange Freiheitsstrafe. Außer in Kroatien, Norwegen, Portugal und Spanien: Hier wurde die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft. Eine Todesstrafe schließt die Europäische Menschenrechtskonvention aus. Die Zeit der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist je nach Land unterschiedlich. In Deutschland beträgt die durchschnittliche Haftzeit laut einer Erhebung des Bundesjustizministeriums durchschnittlich knapp 20 Jahre.

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