Schuldfähigkeit
Eine Person gilt als schuldfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war zu erkennen, dass sie ein Unrecht begeht und nach dieser Einsicht auch zu handeln. Bei psychisch oder neurologisch kranken Menschen kann diese Urteils- und darauf bezogene Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein – sie gelten dann unter Umständen als nicht oder als vermindert schuldfähig. Die Beurteilung der Person erfolgt durch einen speziell ausgebildeten forensischen Psychiater, der ein Gutachten erstellt. Die endgültige Entscheidung über die Schuldfähigkeit trifft am Ende jedoch das Gericht. Eine wichtige Frage im Rahmen der Schuldfähigkeit ist auch die Prognose des Gutachters, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person erneut eine Straftat begeht.
Psychiatrisches Krankenhaus
Je nachdem, wie groß die Gefahr ist, dass die Person zum Wiederholungstäter wird und je nachdem, wie schwer die begangene Tat war, wird ein nicht schuldfähiger Täter im Rahmen des so genannten „Maßregelvollzugs“ unter gesicherten Bedingungen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und dort auch behandelt. Durch die Behandlung soll sich der Zustand des Täters verbessern und das Risiko einer Wiederholungstat langfristig minimiert werden. Dabei steht nicht nur die Therapie der psychischen Erkrankung im Vordergrund, sondern oftmals auch die Weiterentwicklung sozialer Kompetenzen oder schulischer Bildung. Das langfristige Ziel ist die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. In der forensischen Psychiatrie sind Ärzte, Psychologen, Ergotherapeuten (Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten), Krankenpflegekräfte sowie Erzieher beschäftigt. Außerdem gibt es dort Lehrpersonal sowie Sozialarbeiter und-pädagogen. Über Lockerungsmaßnahmen des Vollzugs entscheidet die jeweilige Einrichtung – je nach Therapieverlauf und Gefährlichkeitsbewertung.