Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung begeht, wer fremdes Eigentum oder öffentliche Einrichtungen vorsätzlich, d. h. mit Absicht beschädigt oder zerstört.

Definition

Sachbeschädigung ist in Paragraph 303 StGB geregelt. Demnach wird, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt. Eine Sache gilt dann als beschädigt oder zerstört, wenn ihre „bestimmungsmäßige Brauchbarkeit“ nicht mehr gewährleistet ist. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändert. Unter Sachbeschädigung fällt demnach beispielweise

  • das Zerschlagen von Schaufensterscheiben,
  • das Zerkratzen eines Autos,
  • das Zerstechen von Reifen, aber auch
  • das Verbrennen eines wichtigen Dokumentes oder
  • das Herausreißen von Seiten aus einem Buch.

Unerheblich sind hingegen solche Sachveränderungen, die ohne großen Aufwand wieder beseitigt werden können. Nicht unter Sachbeschädigung fällt deshalb zum Beispiel, wenn jemand die Luft aus einem Fahrradreifen heraus lässt, denn man kann ihn anschließend wieder aufpumpen. Anders sieht es jedoch aus, wenn einem jemand den Fahrradreifen zersticht, denn dann ist er zerstört und er verliert seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit als Reifen vollständig.

Sachbeschädigung in der Polizeilichen Kriminalstatistik

Neben Diebstahl und Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar: Im Jahr 2021 wurden nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik 550.613 Fälle gezählt. Damit war die Anzahl etwas niedriger als im Vorjahr (-4,5 Prozent). Sachbeschädigung ist auch ein häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchdiebstahl.

Sonderfall Graffiti

Ob illegale Graffiti zur Sachbeschädigung gerechnet werden, kommt auf den konkreten Fall an. Wenn, wie in den meisten Fällen, durch die Reinigung der Farbe die Hauswand in Mitleidenschaft gezogen wird, handelt es sich um Sachbeschädigung. Lässt sich die Farbe jedoch problemlos wieder entfernen, so liegt trotz des Kostenaufwandes keine Substanzverletzung und demnach keine Sachbeschädigung vor. Dasselbe gilt auch für das Besprühen von Bahnwaggons. 2021 gab es in Deutschland insgesamt 100.558 Fälle von Sachbeschädigung durch Graffiti.

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