Trennungsgebot

Das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und der Polizei ist ein Grundsatz des deutschen Rechts: Allgemeine polizeiliche Aufgaben und solche, die politischen Extremismus aufklären, werden von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen.

Begrenzte Informationsweitergabe

Die strikte Trennung zwischen Polizei, die allgemeine Straftaten verfolgt, und Nachrichtendiensten, die ausschließlich extremistischen Bestrebungen nachgehen, ist ein deutscher Sonderfall. Demnach stehen grundsätzlich der Polizei die Befugnisse der Nachrichtendienste nicht zu – und umgekehrt. Denn weder Polizei noch Nachrichtendienste sollen über Informationen verfügen, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Eine Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ist jedoch möglich, wenn dies für die beiderseitigen Aufgabenerfüllungen notwendig ist – zum Beispiel auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung. Während also eine uneingeschränkte Weitergabe von jeglichen Informationen zwischen den beiden Behörden unzulässig ist, ist eine Informationsweitergabe „auf dem Gebiet der Schnittmenge“ der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen von Polizei und Nachrichtendiensten erlaubt.

Terrorismusbekämpfung

Die Nachrichtendienste und Polizeibehörden des Bundes haben unterschiedliche Befugnisse im Bereich der Terrorismusbekämpfung, die gesetzlich festgelegt sind:

  • als Inlandsnachrichtendienst des Bundes verfolgt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
  • der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der deutsche Auslandsnachrichtendienst. Er sammelt Informationen über bedeutsame, u. a. die Sicherheit Deutschlands betreffende Sachverhalte im Ausland und wertet sie aus.
  • der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat eine Sonderzuständigkeit für die Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
  • die Polizeibehörden des Bundes sind die Bundespolizei (BPOL) und das Bundeskriminalamt (BKA). Das BKA befasst sich mit der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, in denen sich kein Bezug zu einem bestimmten deutschen Bundesland feststellen lässt, oder wenn ein Land das BKA darum ersucht. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Befugnisse müssen sich Polizei und Sicherheitsbehörden untereinander über ihre Erkenntnisse austauschen. Bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus geschieht dies maßgeblich im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Die Antiterrordatei und die Rechtsextremismusdatei als gemeinsame Dateien von Polizeien und Nachrichtendiensten dienen der informationellen Verknüpfung, damit sachbezogenes Wissen ausgetauscht werden kann und möglichst zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist.

Geschichte

Nach 1815 bildete sich neben der Kriminalpolizei eine politische Polizei zur Bekämpfung politischer Straftaten. Ab 1920 übernahmen das Reichsinnenministerium die Aufgabe, verfassungsfeindliche Bestrebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, ab 1930 die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Durch Proklamation des Alliierten Kontrollrats wurden 1945 die Gestapo und 1946 die übrige Polizei aufgelöst. Auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) aus dem Jahr 1950 wurde auf Bundesebene mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ein zentraler Inlandsnachrichtendienst geschaffen, der keine exekutiven polizeilichen Befugnisse hat. Außerdem wurden Landesbehörden für den Verfassungsschutz (LfV) eingerichtet, die nach den Landesgesetzen ebenfalls keine polizeilichen Befugnisse hatten. Seitdem sind erstmals in der deutschen Geschichte die Nachrichtendienste vollständig von den Polizeibehörden getrennt.

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