Störerhaftung und Internet
Geregelt ist die Störerhaftung durch Vorschriften des Sachenrechts (§ 1004 BGB) und des Verwaltungsrechts. Sie bezieht sich auf die Beeinträchtigung von Eigentum, kommt aber vermehrt im Zusammenhang mit Online-Inhalten zur Geltung. Dabei ist ein „Störer“ jemand, der mit der Verbreitung von unrechtmäßigen Inhalten im Internet in Zusammenhang steht. Beispiele dafür sind:
- Jemand stellt Hyperlinks auf seine Webseite, die zu rechtlich zweifelhaften Inhalten führen.
- Jemand stellt anderen Nutzern sein WLAN zur Verfügung, die darüber unrechtmäßige Inhalte nutzen oder verbreiten, etwa illegale Downloads oder Filesharing. Es gibt zwei rechtliche Kriterien, die im Fall einer Störerhaftung erfüllt sein müssen: Der Störer hat einen willentlichen Beitrag dazu geleistet, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist und der Störer muss eine zumutbare Prüf- oder Kontrollpflicht verletzt haben.
Provider-Privileg
Das so genannte „Provider-Privileg“ benennt eine Ausnahme bei der Haftung für Inhalte: Laut Paragraph 8 des Telemediengesetzes (TMG) sind Anbieter von Diensten für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln, nicht verantwortlich, wenn sie
- die Übermittlung nicht veranlasst haben,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt haben,
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Das gilt natürlich nicht in solchen Fällen, in denen der Anbieter eines Dienstes absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Das Provider-Privileg gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg von August 2014 auch für Freifunker. Das sind nicht-kommerzielle Initiativen, die lokale Netzwerke als freies Funknetz anbieten.
Neuer Gesetzentwurf
Die Frage, inwieweit ein Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt. Damit künftig Rechtssicherheit herrscht und somit mehr öffentliche WLAN-Hotspots eingerichtet werden können, hat das Bundeswirtschaftsministerium im März 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf an Länder und Verbände geschickt. Dieser Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ sieht vor, dass Inhaber privater Internetanschlüsse auf Nachfrage die Namen von Mitnutzern nennen können müssen, denen sie ihr WLAN zur Verfügung gestellt haben. Dadurch soll ein verdeckter Missbrauch verhindert werden. Wenn zum Beispiel mehrere Nachbarn denselben WLAN-Anschluss benutzen und einer von ihnen illegale Seiten besucht, muss nachvollziehbar sein, welcher Personenkreis Zugang zu diesem drahtlosen lokalen Netzwerk hatte.
Anders als bei privaten Nutzern, so der Gesetzesentwurf, soll es bei Gewerbetreibenden sein: Restaurants, Hotels, Flughäfen oder Bibliotheken, die anderen ihr WLAN zu Verfügung stellen, müssen im Falle von Rechtsverstößen nicht wissen oder nachweisen, wer das Netzwerk genutzt hat. Allerdings, so sieht es der Entwurf vor, müssen sie die Nutzer gut sichtbar darauf aufmerksam machen, dass diese beim Surfen geltendes Recht einzuhalten haben: Das verschlüsselte WLAN soll nur von denen genutzt werden können, die vorher eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen.