Jedermannsrecht

„Jedermannsrecht“ ist in Deutschland der umgangssprachliche Ausdruck für das Recht eines jeden Bürgers, einen mutmaßlichen Täter auf frischer Tat auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Vorläufige Festnahme

Einen Verdächtigen vorläufig festnehmen kann nicht nur die Polizei. Unter bestimmten Bedingungen darf das jeder tun, auch ohne dass dies richterlich genehmigt wurde. Die Voraussetzung sind laut Paragraph 127 der Strafprozessordnung:

  • Der Verdächtige wird auf frischer Tat ertappt oder verfolgt.
  • Der mutmaßliche Täter wird verdächtig, er könne flüchten.
  • Die Identität des Verdächtigen kann nicht sofort festgestellt werden.

Auch zur Selbsthilfe ist es rechtlich zulässig, einen Tatverdächtigen festzunehmen. Nach Paragraph 229 des Strafgesetzbuches handelt man nicht widerrechtlich, wenn man zur Selbsthilfe jemanden vorläufig festnimmt, der flüchten könnte. Das darf auch gegen den Widerstand des Verdächtigten geschehen. Dies gilt beides unter der Voraussetzung, dass „obrigkeitliche Hilfe“ nicht rechtzeitig zu bekommen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Tat vereitelt oder die Aufdeckung wesentlich erschwert wird.

Form der Festnahme

Neben der Festnahme durch die Worte „Bleiben Sie hier bis die Polizei eintrifft“, kann ein mutmaßlicher Täter auch festgehalten werden. Eine Fesselung ist gesetzlich nur für Polizisten, Soldaten und ziviles Fachpersonal geregelt. § 14 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) regelt, dass Personen, bei denen eine weitere Überprüfung nach § Abs. 1 des UZwGBw vorgenommen werden muss oder die vorläufig festgenommen wurden, gefesselt werden dürfen, wenn

  • die Gefahr besteht, dass er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
  • er zu fliehen versucht, oder wenn zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
  • Selbstmordgefahr besteht.

Fesselt ein Bürger einen Tatverdächtigen, kann er sich der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar machen. Auch versuchte Freiheitsberaubung ist strafbar.

Jedermannsrecht in Nordeuropa

Das Jedermannsrecht hat in nordischen Ländern eine andere Bedeutung als in Deutschland. Hier ist damit ein Gewohnheitsrecht gemeint, wonach jedem das Recht zusteht, die wilde Natur und teilweise auch privaten Grund nicht nur zu betreten, sondern auch zu nutzen. Die Nutzung umfasst etwa das Zelten, Beeren- oder Pilzesammeln zur eigenen Nutzung sowie das Sammeln von Ästen und Entfachen eines Lagerfeuers. Teilweise umfasst das Jedermannsrecht auch das Angeln von Fischen.

Zurück