Unmittelbarer Zwang

Unmittelbarer Zwang beschreibt die unmittelbare Ausübung von Zwangsmaßnahmen an Personen (oder Sachen), die durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder den Gebrauch von Waffen vollzogen werden.

Definition

Der Grund für die Anwendung von Unmittelbarem Zwang kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) Handeln sein. Der verpflichtete Bürger soll damit zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen werden. Die Zwangsmittel werden „ohne aufschiebende Wirkung“ ausgeübt – das bedeutet, dass ohne Aufschub „ad hoc“ gehandelt wird. Der Betroffene kann demnach keinen direkten Widerspruch gegen das Zwangsmittel einlegen. Unmittelbarer Zwang darf nur von zuständigen und befugten Amtsträgern des Bundes – z. B. von Polizeivollzugsbeamten, Justizvollzugsbeamten oder Soldaten der Bundeswehr – ausgeübt werden.

Voraussetzungen

Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist ausführlich im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) geregelt. Im Wesentlichen darf Unmittelbarer Zwang nur dann angewendet werden, wenn

  • er vorher rechtwirksam durch Ansprache, eindeutige Gestik oder durch Abgabe eines Warnschusses (bei Schusswaffengebrauch) angedroht wurde (Paragraph 13 UZwG)
  • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde, also die jeweilige Zwangsmaßnahme gewählt wird, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Paragraph 4 UZwG) und
  • der verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann bzw. keine anderen Mittel Erfolg versprechen (Paragraph 12 UZwG)
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