Hausverbot
Das Hausrecht gilt sowohl für private Wohnungen und Grundstücke als auch für Geschäftsräume. Es basiert auf Artikel 13 des Grundgesetzes (GG), in dem verfassungsrechtlich die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ festgehalten ist. Das bedeutet etwa, dass Durchsuchungen nur nach richterlicher Anordnung oder bei einer so genannten „Gefahr im Verzug“ von der Polizei nach vorgegebenen Regeln durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist § 903 BGB eine zentrale Rechtsgrundlage für das Hausrecht. Möchte ein Eigentümer oder Mieter nicht, dass seine Wohnung oder Grundstück betreten werden oder dass jemand dort weiter verweilt, kann er ein Hausverbot aussprechen. Konkrete Gründe braucht er dazu in der Regel nicht zu nennen. Widersetzt sich eine Person gegen ein Hausverbot, darf dieses im Rahmen von Notwehr nach Paragraf 32 Strafgesetzbuch (StGB) auch mithilfe von Gewalt durchgesetzt werden.
Hausfriedensbruch
Widersetzt sich eine Person einem ausgesprochenen Hausverbot, begeht sie nach Paragraf 123 StGB Hausfriedensbruch. Dieser kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Strafrechtlich verfolgt wird Hausfriedensbruch nur auf Antrag des Geschädigten.