Funktion und Nutzen
Der Bundesgesetzgeber hat mit der am 1. Januar 2011 im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung eingeführten „Elektronischen Aufenthaltsüberwachung" per GPS eine technische Überwachungsmöglichkeit bereitgestellt, die gemeinhin als „Elektronische Fußfessel“ bezeichnet wird. In Deutschland wird gelegentlich auch der Terminus „Elektronische Aufenthaltsüberwachung“ (EAÜ) verwendet. Elektronische Fußfesseln sind mit einem Sender ausgestattet, der mit einem stationären Empfänger per Telefon- oder per Mobilfunknetz mit der zuständigen überwachenden Behörde (z. B. Bewährungshilfe) verbunden ist. Bei Verwendung einer mobilfunkangebundenen elektronischen Fußfessel kann der Standort des betroffenen Menschen rund um die Uhr überwacht und kontrolliert werden. Die Maßnahme für aus der Haft oder Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter kann auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden. Zu den Auflagen, die den Fußfesselträgern in der Regel gemacht werden, gehört es, den Sender stets am Körper zu tragen und die Batterien des Geräts regelmäßig aufzuladen. Der Tagesablauf des Straftäters wird zuvor in einem Wochenplan genau festgelegt. Falls es zu Fehlermeldungen kommt, wird der Überwachte unmittelbar kontaktiert. Bei häufigen oder gravierenden Verstößen kann die Bewährung widerrufen und ggf. der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden.
Fußschellen
Fußschellen sind in Form und Funktion Handschellen ähnlich. Sie dienen im Gegensatz zur elektronischen Fußfessel nicht dem Ziel der präventiven Überwachung von entlassenen Tätern, sondern werden bei Inhaftierten zum Fixieren beider Füße zur Bewegungseinschränkung verwendet. Fußschellen sind heute in der Regel nicht mehr im Einsatz.