Schweigepflicht

Die Schweigepflicht oder Verschwiegenheitspflicht verpflichtet einige Berufsgruppen dazu, Stillschweigen über vertrauliche Gespräche zu bewahren. Sie dient dazu, die Privatsphäre der Menschen zu schützen, die sich ihnen anvertrauen.

Verletzung von Privatgeheimnissen

Nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB), der die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ regelt, fallen nicht nur anvertraute Geheimnisse unter die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse. Folgende Berufsgruppen fallen beispielsweise unter die Verschwiegenheitspflicht:

  • Ärzte, Tierärzte, Angehörige anderer Heilberufe
  • Psychologen
  • Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen 
  • Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen
  • Angehörige privater Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen. Priester fallen nicht per se unter die Verschwiegenheitspflicht. Werden sie aber in bestimmten beratenden Funktionen eingesetzt, wie etwa in der Familien- oder Suchtberatung, gilt § 203 auch für sie.

Rechtfertigender Notstand

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht können sowohl strafrechtliche, berufsrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen wie Geld- und Haftstrafen drohen. Es gibt aber im Rahmen des so genannten „Rechtfertigenden Notstands“ (Paragraf 34 Strafgesetzbuch) auch Situationen, in denen die Schweigepflicht gebrochen werden kann bzw. muss – etwa, wenn ein Arzt bei einer Untersuchung einen nachweisbaren Kindesmissbrauch feststellt. Dann ist er sogar dazu verpflichtet, das Jugendamt oder die Polizei zu informieren.

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