Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dient dem medialen Jugendschutz und führt auf Basis des Jugendschutzgesetzes eine Liste jugendgefährdender Medien.

Definition

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und prüft auf Antrag die Jugendgefährdung von Medien. Geprüft werden in erster Linie Filme, Videospiele, Printmedien, Tonträger und Online-Inhalte. Die Folge dieser Prüfung ist entweder eine Indizierung oder eine Nicht-Indizierung. Im Falle einer Indizierung wird das entsprechende Medium auf die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) gesetzt. Der Antrag zur Überprüfung kann nur vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der obersten Landesjugendbehörden, der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, den Landesjugendämter und den Jugendämter gemäß Paragraph 21 Abs. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gestellt werden.

Indizierungsverfahren

Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist und indiziert wird, wird durch das so genannte „12er-Gremium“ oder „3er-Gremium“ gefällt. Ein Medienerzeugnis landet auf dem Index, wenn es

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährdet,
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet,
  • die Kinder und Jugendlichen zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizt,
  • Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellt oder
  • den Kindern und Jugendlichen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegt.

Eine Indizierung muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen des 12er-Gremiums beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. Das 3er-Gremium ist nur für Fälle zuständig, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist, also gleich mehrere der oben genannten Eigenschaften zutreffen. Ein Indizierungsantrag wird in solchen extremen Fällen nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt.

Weitere Aufgaben

Weiterhin zuständig ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien für die

  • Förderung wertorientierter Medienerziehung,
  • Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden sowie
  • die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.
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