Brief- und Postgeheimnis

Das Brief- und das Postgeheimnis sind Grundrechte des Bürgers, um die Vertraulichkeit und Unverletzlichkeit von Brief- und Postinhalten gegenüber Staat, Postangestellten und anderen Unbefugten zu schützen.

Wo liegt der Unterschied?

Das Brief- und das Postgeheimnis sind unverletzlich, das heißt, dass jede schriftliche Mitteilung, die an einen individuellen Empfänger gerichtet ist, ausschließlich von diesem selbst geöffnet und gelesen werden darf. Das Postgeheimnis betrifft ausschließlich Postangestellte. Als Postsendungen werden Briefe, Postkarten, adressierte Pakete unter 20 Kilogramm, verschickte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bezeichnet. Das Postgeheimnis gilt auch, wenn die entsprechende Sendung offen ist – wie zum Beispiel bei Büchersendungen. Gültig ist das Postgeheimnis von dem Zeitpunkt an, an dem der Brief bei der Post abgegeben wird, bis er beim Empfänger ausgeliefert wird. Im Gegensatz zum Postgeheimnis schützt das Briefgeheimnis alle schriftlichen Mitteilungen zwischen einem Absender und einem Empfänger vor Unbefugten. Dazu zählen beispielsweise auch Tagebücher, die mit einem Schloss gesichert sind. Das Briefgeheimnis gilt für jeden – also auch Verwandte, den Chef oder Mitbewohner. Wer das Briefgeheimnis verletzt, macht sich strafbar.

Gesetzesrahmen

Auch dem Staat ist untersagt, Kenntnis vom Inhalt privater Briefe und Post zu nehmen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in Artikel 10 des Grundgesetzes verankert. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Situationen darf sich der Staat Kenntnis von Inhalt oder Umständen der Kommunikation verschaffen. Durch Paragraph 39 Postgesetz (PostG) ist das Postgeheimnis auf alle Unternehmen erweitert worden, die Postdienstleistungen erbringen. Die Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses steht laut [Externer Link] Paragraph 202 StGB (Briefgeheimnis) und Paragraph 206 StGB (Postgeheimnis) unter Strafe.

Sonderfall E-Mails (Fernmeldegeheimnis)

Eine häufige Frage ist die nach der Rechtmäßigkeit von der Überwachung des E-Mail-Verkehrs. Elektronische und digitale Nachrichten unterliegen zwar theoretisch dem so genannten Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis. Klare gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von E-Mails bei dienstlicher oder privater Nutzung gibt es jedoch nicht. In Unternehmen ist beispielsweise entscheidend, ob der Arbeitgeber erlaubt hat, die E-Mail-Accounts auch privat zu nutzen. Ist dies der Fall, gilt das Fernmeldegeheimnis.

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