Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe ist das höchste deutsche Gericht und oberster Hüter der Verfassung. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 wacht es über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Aufgaben 

Das BVerfG prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Für die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen sind alleine die übrigen Gerichte zuständig. Alle staatlichen Stellen sind zur Beachtung des Grundgesetzes verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das BVerfG gebeten werden einzugreifen. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das BVerfG wird nur auf Antrag tätig. In welchen Fällen man das Gericht anrufen kann, ist einem Katalog von Verfahrensarten aufgeführt. Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geregelt. 

Verfahrensarten 

Die wichtigsten Verfahren sind: 

  1. Verfassungsbeschwerde Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann vor dem BVerfG die Überprüfung von Recht und auf Grundgesetzkonformität beantragen. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, das Urteil eines Gerichts oder ein Gesetz richten. Jährlich gehen fast 6.000 Verfassungsbeschwerden beim BVerfG ein. 
  2. Normenkontrollverfahren Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und es deshalb nicht anwenden will, muss es zuvor die Entscheidung des BVerfG einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).
  3. Verfassungsstreit Das BVerfG entscheidet bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern. Gegenstand eines Organstreits können beispielsweise Fragen des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Im Bund-Länder-Streit geht es häufig um Kompetenzprobleme. 

Organisation 

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und zwei Senaten. Jeder Senat verfügt über acht Richter. Diese werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. 

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