Ausweispflicht gemäß Personalausweisgesetz (PAuswG)
Das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) besagt, dass Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet sind, einen Personalausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Überprüfung berechtigten Person vorzulegen. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro rechnen.
Personalausweis nicht dabei?
Die Ausweispflicht kann statt durch den Personalausweis auch durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden. Entgegen mancher Annahmen umfasst die Ausweispflicht nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht aber, diesen auch ständig mit sich zu führen. Polizei und Ordnungsbehörden können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität der Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
Geschichte des Personalausweises
Während im Mittelalter noch Wappen und Orden die Funktion eines Ausweises erfüllten, gilt die so genannte „Kennkarte“, die 1938 in Deutschland eingeführt wurde, als einer der Vorläufer des heutigen Personalausweises. Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges wurde der Ausweiszwang angeordnet. Später wurde der Personalausweis in der damaligen Bundesrepublik in Form eines kleinen Passbuches mit grauem Einband ausgegeben – in der DDR waren die „Passbücher“ blau. 1987 erfolgte die deutschlandweite Ausgabe von Ausweisen in Form von kunststofflaminierten Karten. Zuletzt wurde am 1. November 2010 der neue Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt.