Vergehen

Ein Vergehen bezeichnet eine „mittelschwere“ rechtswidrige Tat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat geahndet wird.

Vergehen vs. Verbrechen 

Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Delikten: Vergehen und Verbrechen. Laut Paragraph 12 StGB sind Vergehen „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind“. Verbrechen sind schwerwiegendere Straftaten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ist überwiegend formal zu verstehen – oft werden besonders schwere Fälle eines Vergehens mit einer ebenso hohen Mindeststrafe geahndet wie ein Verbrechen. Ein wichtiger Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen besteht allerdings darin, dass eine Person, die einer Straftat beschuldigt wird, die ein Verbrechen im Sinne des § 12 Strafgesetzbuch ist, einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat (§ 140 Abs. 1 Strafprozessordnung). Das bedeutet, dass der Staat für die Kosten dieses Rechtsanwalts aufkommt, wenn sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann. Der Beschuldigte kann den Pflichtverteidiger auch nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen und einen neuen Pflichtverteidiger beantragen.

Beispiele 

In Deutschland gelten u. a. folgende Vergehenstatbestände: 

  • Beleidigung (Mindeststrafe: Geldstrafe: Höchststrafe: ein Jahr) 
  • Unterlassene Hilfeleistung (Mindeststrafe: Geldstrafe, Höchststrafe: ein Jahr) 
  • Hausfriedensbruch (Mindeststrafe: Geldstrafe, Höchststrafe: ein Jahr) 
  • Nötigung (Mindeststrafe: Geldstrafe, Höchststrafe: drei Jahre) 
  • Diebstahl (Mindeststrafe: Geldstrafe, Höchststrafe: fünf Jahre) 
  • Körperverletzung (Mindeststrafe: Geldstrafe, Höchststrafe: fünf Jahre) 
  • Betrug (Mindeststrafe: sechs Monate, Höchststrafe: fünf Jahre) 
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