Rechtliche Grundlage
Der Tatbestand des Hochverrats ist nicht in allen Ländern gleich gefasst. In Deutschland ist Hochverrat ein Verbrechen gegen den Bund (§81 StGB) oder gegen die Länder (§82 StGB). Auch die Vorbereitung zu hochverräterischen Taten ist strafbar, wenn sie ein gewisses Gefährdungspotential birgt. Wie andere Straftaten, die sich gegen das Funktionieren des Staates und seine verfassungsmäßigen Einrichtungen richten (etwa Friedens- oder Landesverrat), gehört auch Hochverrat zu den Delikten, die in das Ressort des Staatsschutzes fallen. Zuständig für die Anklage ist der Generalbundesanwalt. Die Nationalität des Täters ist unerheblich, auch Ausländer können in Deutschland Hochverrat begehen.
Hochverrat gegen den Bund
Wer den Bestand der Bundesrepublik Deutschland mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt beeinträchtigt oder die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Hochverrat gegen die Länder
Auch ein Angriff auf den Bestand der deutschen Bundesländer, ihre territoriale Unversehrtheit und ihre verfassungsmäßige Ordnung zählt zu Hochverrat. Wer das Gebiet eines Bundeslandes einem anderen Bundesland zuschlägt oder Teil eines Landes von diesem abtrennt sowie die verfassungsmäßige Ordnung ändert, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Tatmittel sind auch hierbei die Gewalt oder die Androhung von Gewalt.