Meineid

Einen Meineid leistet, wer vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle eine falsche Aussage macht und diese dann beschwört. Der Meineid ist ein Verbrechen.

Aussagen unter Eid 

Zu unterscheiden ist zwischen Meineid, Falschaussage und falscher eidesstattlicher Versicherung. Der Meineid ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Im Gegensatz zu früher werden Zeugen heute nur noch in Ausnahmefällen vereidigt. In welchen Fällen dies geschieht, darüber kann das Gericht befinden. Wenn ein Zeuge seine Falschaussage noch vor Ablegen des Eids zur richtigen Fassung hin korrigiert, macht er sich nicht strafbar. 

Formen des Schwurs 

In welcher Form ein Eid geleistet werden kann, ist in den Paragraphen 64 und 65 der Strafprozessordnung festgeschrieben. Es wird unterschieden zwischen einem Eid mit und ohne religiöser Bedeutung. Beim religionsfreien Schwur spricht der Richter zum Zeugen nach der Aussage des Zeugen: „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben." Der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es.“ Beim religiösen Eid lautet die Formel: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben." Der Zeuge hat zu antworten: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Der Zeuge kann als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft auch eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, die dem Eid angefügt wird. In jedem Fall soll der Schwörende bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer Person, die eine Verständigung ermöglicht. 

Bekräftigung statt Schwur 

Gibt der Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss er die Wahrheit der Aussage stattdessen „bekräftigen“. Die Bekräftigung ist dem Eid gleichgesetzt, worauf der Zeuge hingewiesen wird. Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben." Der Zeuge antwortet mit „ja". 

Strafen bei Meineid 

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das besagt Paragraph 154 des Strafgesetzbuches. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. In weniger schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. 

Zurück