Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht
Die Schulpflicht wird von den einzelnen Bundesländern im Schulrecht bzw. Schulgesetz geregelt. Die so genannte „Vollzeitschulpflicht“ dauert je nach Bundesland neun oder zehn Schulbesuchsjahre. Das heißt: Es spielt keine Rolle, ob in dieser Zeit eine oder mehrere Klassen wiederholt werden mussten.
Es kann also vorkommen, dass für einen Schüler die Vollzeitschulpflicht bereits nach der siebten Klasse endet, wenn er etwa zweimal eine Klasse wiederholen musste. Die „Berufsschulpflicht“ schließt sich an die Vollzeitschulpflicht an. Sie schreibt in der Regel den Besuch einer Berufsschule im Rahmen einer Ausbildung oder der Sekundarstufe I oder II vor. Die Berufsschulpflicht endet meist mit dem Abschluss einer Ausbildung oder mit dem zwölften Schulbesuchsjahr.
Verpflichtungen
Eltern sind dazu verpflichtet, ihr Kind an einer zugelassenen Schule ihrer Wahl anzumelden. Je nach Bundesland und Entwicklungsstand des Kindes beginnt die Schule zwischen dem fünften und achten Lebensjahr. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Kindern müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass das Kind regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt. Bereits strafmündige Schüler müssen selbst dafür sorgen, dass sie ihrer Schulpflicht nachkommen.
Verletzung der Schulpflicht
Kommen Erziehungsberechtigte der Überwachung der Schulplicht ihres minderjährigen Kindes nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland kann dann ein Bußgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche, die bereits strafmündig sind. Im Rahmen des Schulzwangs können Kinder und Jugendliche von den Behörden auch zwangsweise zur Schule gebracht werden. In schwerwiegenden Fällen von Schulpflichtverletzung kann Erziehungsberechtigten auch das Sorgerecht teilweise oder ganz entzogen werden.