Angriff, tätlicher

Bei einem tätlichen Angriff handelt es sich um eine vorsätzliche Gewalttat, die eine gesundheitliche Schädigung des Opfers zur Folge hat.

Definition 

Ein tätlicher Angriff ist eine Straftat, die absichtlich aus Wut, Heimtücke oder im Affekt unter Anwendung von Gewalt durchgeführt wird. Der Begriff wird daher im Strafgesetzbuch (StGB) oft sinngleich mit dem Begriff der „Gewalttätigkeit“ verwendet. Zu tätlichen Angriffen zählen in erster Linie Körperverletzungsdelikte wie 

  • Prügeleien,
  • Schläge, 
  • Tritte oder 
  • Messerstiche. 

Aber auch Vernachlässigung – vor allem bei Kindern – sowie scheinbar harmlose Taten wie Ohrfeigen oder Schubsen können als tätlicher Angriff verstanden werden, wenn das Opfer dadurch gesundheitlich beeinträchtigt wird. 

Tätliche Angriffe gegen Einsatzkräfte 

Tätliche Übergriffe gegen Polizisten, Sanitäter oder Feuerwehrleute nehmen seit Jahren zu. Einsatzkräfte sind in ihrem Berufsalltag fast täglich Konfliktsituationen ausgesetzt und daher oft das Ziel von Aggressionen. Dies liegt einerseits an einem Verlust von Autorität und Respekt – hauptsächlich bei jungen Menschen. Andererseits verlieren vor allem Betrunkene und unter Drogeneinfluss stehende Personen, die auf die Hilfe von Einsatzkräften angewiesen sind, schnell die Kontrolle und attackieren ihre Helfer. Nach einer Studie der Ruhr-Universität Bochum wurde im Jahr 2011 von insgesamt 900 befragten Sanitätern und Feuerwehrleuten jeder vierte Retter Opfer von körperlicher, strafrechtlich relevanter Gewalt. 

Opferentschädigung 

Für Opfer von Gewalttaten gibt es in Deutschland das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Betroffene Geschädigte können danach eine Entschädigung für die entstandenen Nachteile erhalten, vorausgesetzt sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf den Körper (§ 1 Abs. 1 OEG). 

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