Voraussetzungen
Hat eine Person vorsätzlich und widerrechtlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt oder gedroht dies zu tun, kann die betroffene Person einen Antrag auf Unterlassung bei Gericht stellen. Das gleiche gilt, wenn jemand unbefugt in die Wohnung einer anderen Person eindringt oder sie gegen ihren Willen belästigt, ihr wiederholt nachstellt oder sie etwa telefonisch, per SMS oder E-Mail verfolgt.
„Der Täter geht, das Opfer bleibt“
Der Kern des im Jahr 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes ist der Ansatz: „Der Täter geht, das Opfer bleibt“. Dies bedeutet, dass der Täter etwa eine gemeinsame Wohnung und den gewohnten Lebensraum für eine befristete Zeit verlassen muss bzw. sich dem Opfer nicht nähern oder anderweitig Kontakt aufnehmen darf. Ziel ist einerseits, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen und andererseits zu gewährleisten, dass das Opfer im gewohnten Lebensumfeld bleiben kann, ohne sich in der ohnehin schon belastenden Situation zusätzlich noch um eine andere Bleibe kümmern zu müssen. Nach Paragraph 1, Absatz 1 GewSchG kann ein Gericht dementsprechend anordnen, „dass der Täter es unterlässt:
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.“
Verstößt der Täter gegen diese Anordnung, droht ihm eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.