Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt die staatliche Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Dabei gehen die Leistungen über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und die Sozialhilfe hinaus.

Staat sorgt für Opfer von Gewalttaten 

Seit 1985 regelt das Opferentschädigungsgesetz, welche staatlichen Entschädigungen Menschen erhalten, die bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff gesundheitlich geschädigt wurden. Die Leistungen reichen von der Kostenübernahme von Heil- und Krankenbehandlungen bis zur Beschädigtenrente oder der Hinterbliebenenversorgung. Basis für das OEG ist die Annahme, dass der Sozialstaat die Bürger vor Verbrechen schützen muss. Kann eine Gewalttat nicht verhindert werden, so sollte der Staat für die Folgen aufkommen. Ziel ist es, mit den Entschädigungen die negativen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen zu mildern. Die Kosten trägt das Bundesland, in dem die Schädigung eingetreten ist, beziehungsweise der Bund. In Nordrhein-Westfalen sind seit Januar 2008 die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe für die Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes zuständig. 

Voraussetzungen einer Entschädigung 

Grundsätzlich stehen allen Menschen, die sich rechtmäßig in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem Luftfahrzeug aufhalten, Entschädigungsleistungen zu. Nach dem Opferentschädigungsgesetz hat derjenige einen Anspruch auf Versorgung, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt wurde. Dazu zählen auch Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen. Einem tätlichen Angriff gleichgestellt sind die vorsätzliche Vergiftung sowie die fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein Verbrechen, das mit gemeingefährlichen Mitteln begangen wird (etwa Brandstiftung oder ein Sprengstoffanschlag). Auch die Hinterbliebenen von Personen, die infolge der gesundheitlichen Schädigung gestorben sind, haben einen Anspruch auf Leistungen. Seit dem 1. Juli 2009 werden manche Leistungen auch nach Gewalttaten erbracht, die im Ausland geschehen sind. 

Ausnahmen 

Das OEG beinhaltet keine Eigentums- und Vermögensschäden. Es wird auch kein Schmerzensgeld gezahlt. Das Opferentschädigungsgesetz wird ebenfalls nicht bei einem Schaden angewandt, der aus einem tätlichen Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger entsteht. In einem solchen Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden. Steht der Angriff in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, sind die Berufsgenossenschaften zuständig. 

Leistungen 

Es gibt viele verschiedene Leistungen, die nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt werden können, zum Beispiel: 

  • Heil- und Krankenbehandlung 
  • Medikamente, Prothesen, Zahnersatz, Brillen etc. 
  • Rehabilitationsmaßnahmen 
  • eine monatliche Rente zwischen 30 und 100 Euro bei dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung 
  • zusätzliche einkommensabhängige, monatliche Rentenleistungen, wenn sich die gesundheitliche Störung negativ auf das Einkommen ausgewirkt hat 
  • Pflegehilfe, Hilfen zur Weiterführung des Haushalts 
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