Redaktionsgeheimnis

Das Redaktionsgeheimnis umfasst das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht wie auch das Verbot, Redaktionsräume zu durchsuchen und Unterlagen zu beschlagnahmen, die sich im Besitz von Journalisten befinden.

Pressefreiheit und Zeugnisverweigerung 

Medien sollen zur Meinungsbildung der Gesellschaft beitragen. Deshalb sind Pressefreiheit, Informantenschutz und Vertraulichkeit ein wichtiger Kern journalistischer Arbeit. Die Recherche und die Veröffentlichung von Informationen und Meinungen müssen frei von Eingriffen oder Zensur des Staates sein (Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes). Deshalb besitzen Journalisten auch besondere Rechte. Nach Paragraph 53 der Strafprozessordnung sind Vertreter bestimmter Berufsgruppen dazu berechtigt, vor Gericht und bei Ermittlungsbehörden keine Angaben machen zu müssen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht haben auch alle Personen, die Druckwerke, Rundfunksendungen oder Filmberichte vorbereiten, herstellen oder verbreiten. Sie dürfen ihre Informanten schützen und selbst vor Gericht schweigen über Verfasser oder Einsender von Beiträgen und Unterlagen und deren Inhalte. Das gilt jedoch nur für Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien, die für die Redaktion bestimmt sind. 

Beschlagnahmeverbot 

In Verbindung mit dem Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch das Verbot, journalistische Unterlagen zu Beweiszwecken zu beschlagnahmen. Dies gilt jedoch nur in dem Maße, in dem Medienangehörigen auch das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht. Laut Paragraph 97 der Strafprozessordnung dürfen bestimmte Materialien nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören zum Beispiel Mitschriften oder Aufzeichnungen von Interviews, Dokumente eines Informanten oder von Journalisten selbst recherchierte Materialien und Aufzeichnungen sowie Fotos und Filmaufnahmen. Auch Leserbriefe unterliegen dem Schutz des Beschlagnahmeverbots. 

Ausnahmen 

Es gibt bestimmte Situationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot nicht gelten. Wer von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden wurde, hat zum Beispiel kein Recht mehr auf Zeugnisverweigerung. Es entfällt auch dann, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn eine Straftat des Friedensverrats (Vorbereitung oder Aufstachelung zu einem Angriffskrieg), gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Geldwäsche untersucht wird. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, wenn sie zur Offenbarung eines Informanten führen würde. Auch das Beschlagnahmeverbot entfällt, wenn zum Beispiel mit den Unterlagen des Journalisten eine Straftat aufgeklärt werden kann oder er selber im Verdacht steht, in die Straftat verstrickt zu sein. Auch Bekennerschreiben etwa einer terroristischen Vereinigung dürften beschlagnahmt werden. 

Die Spiegel-Affäre 

Das Bundesverfassungsgericht forderte 1966 in seinem „Spiegel-Urteil“ die Einführung eines Redaktionsgeheimnisses: Der Staat sei dazu verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Auslöser war die „Spiegel-Affäre“. Im Oktober 1962 erschien im Spiegel unter dem Titel „Bedingt abwehrbereit“ ein Artikel von Conrad Ahlers, der die Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr in Frage stellte. Wegen des Verdachts des Landesverrats wurden daraufhin die Redaktionsräume des Spiegels durchsucht. Es wurden Haftbefehle für mehrere Redakteure, darunter Conrad Ahlers, und für Spiegel-Herausgeber Rudolf Augstein erlassen. Im Mai 1965 entschied der Bundesgerichtshof, dass keine Beweise für einen Landesverrat vorliegen. Ein Hauptverfahren gab es somit nicht mehr. 1966 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Spiegels abgewiesen, in der es darum ging, ob die Durchsuchung und Beschlagnahmung ein Verstoß gegen die Pressefreiheit waren. Allerdings stärkte das Urteil auch die Freiheit der Presse. 

Kritische Beispiele 

Nicht immer wird das Redaktionsgeheimnis gewahrt, wie jüngste Beispiele zeigen: 

  • 2013: Die britische Zeitung „The Guardian“ wird von Regierungsbeamten aufgefordert, Material von Whistleblower Edward Snowden herauszugeben, was in der Zerstörung von Festplatten unter Aufsicht des britischen Geheimdienstes mündet.
  • 2013: In Berlin und Hessen werden die Arbeitsräume mehrerer freischaffender Bildjournalisten nach Beweismitteln im Zusammenhang mit einer Demonstration im Jahr 2012 durchsucht und Fotos werden beschlagnahmt. 
  • 2005: Die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift „Cicero“ sowie der Wohnung des Redakteurs Bruno Schirra waren eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 5 des Grundgesetzes, urteilt das Bundesverfassungsgericht. 
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