Rechtliche Grundlagen
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das im Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Artikel 19) festgelegt ist. Der fünfte Artikel des Grundgesetzes besagt, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Zudem darf sich jeder mit Hilfe von allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren. Das gewährleistet auch die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Eine Zensur findet nicht statt.
Grenzen der Meinungsfreiheit
Das Recht, sich ungehindert zu informieren und seine Meinung frei zu äußern, hat seine Grenzen: Nicht zulässig ist es, gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu verstoßen oder die persönliche Ehre zu verletzen. Auch die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Trotz Meinungsäußerungsfreiheit unzulässig sind
- die Beleidigung oder Schmähkritik von Personen oder Gruppen sowie üble Nachrede
- die Weitergabe von geheimen Informationen oder die nicht autorisierte Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Informationen
- die Missachtung der Sittlichkeit oder des Jugendschutzes
- die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
- Rassendiskriminierung
- Volksverhetzung
Problemfälle
Probleme können sich zum Beispiel dann ergeben, wenn die Meinungsfreiheit mit dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Ehre kollidiert. Dabei gilt es zum Beispiel zu entscheiden, ob eine in den Medien künstlerisch als Karikatur dargestellte Meinungsäußerung jemanden in seiner persönlichen Ehren verletzt. Das Grundgesetz erlaubt die Einschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz der persönlichen Ehre. Einer der bekanntesten Fälle, bei dem die Meinungsfreiheit dem Vorwurf der Schmähkritik gegenüber stand, ist die Aussage „Soldaten sind Mörder“. Das Zitat stammt aus einem Artikel von Kurt Tucholsky aus dem Jahr 1931. Der Tatbestand der „Beleidigung der Reichswehr“ wurde nicht erfüllt, urteilte das Gericht 1932, weil die Zahl an Soldaten groß sei und niemand konkret beleidigt werde. In Urteilen aus den Jahren 1994 und 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verwendung des Zitats verfassungsgemäß zulässig sei.