Bewährung

Im Strafrecht bedeutet Bewährung, dass eine verhängte Freiheitsstrafe ausgesetzt wird und der Verurteilte – unter Einhaltung bestimmter Auflagen – in Freiheit bleibt.

Definition 

Zum einen versteht man unter „Bewährung“ einen festgelegten Zeitraum, in dem ein Straftäter sich für das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss, um eine Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen. Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. In diesem Zeitraum darf sich der Täter nichts zu Schulden kommen lassen, d. h. keine weiteren Straftaten begehen. Zum anderen kann unter „Bewährung“ auch die vorzeitige Haftentlassung bei guter Führung verstanden werden. Dazu muss der Täter während seiner Haftzeit bestimmte Auflagen erfüllen, um zu beweisen, dass er für eine vorzeitige Wiedereinführung in die Gesellschaft geeignet ist. Im Strafgesetzbuch (StGB) wird die vorzeitige Haftentlassung bei guter Führung als „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ bezeichnet. Dies ist nach Verbüßung von zwei Dritteln bzw. unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafzeit möglich. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung frühestens nach 15 Jahren erfolgen. 

Sinn und Zweck 

Strafaussetzungen zur Bewährung haben eine Resozialisierungsfunktion. Die Strafe soll nicht als Vergeltung für begangenes Unrecht „abgesessen" werden, sondern es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf lange Sicht die ohnehin offensichtlich instabile Situation des Täters nicht noch weiter vertieft wird. Untersuchungen haben bewiesen, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurde. 

Ablauf 

In der Regel werden dem Täter während seiner Bewährungszeit Auflagen und Weisungen erteilt, beispielsweise die Meldung jedes Wohnsitzwechsels, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, das Ableisten unentgeltlicher Arbeitsstunden zu gemeinnützigen Zwecken, Zahlungen an die Landeskasse oder die Teilnahme an einer Alkohol- oder Drogentherapie. Dazu kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, der u. a. die Erfüllung der Auflagen überwacht. Verstößt der Täter gegen die Auflagen oder begeht während der Bewährungszeit weitere Straftaten, kann die Bewährung widerrufen werden und es droht die Vollstreckung der ursprünglich ausgesprochenen Strafe

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