Wiedereingliederung in die Gesellschaft
In Deutschland regelt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) den Strafvollzug von Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten. Nach Paragraf 2 dieses Gesetzes soll der Gefangene „im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“ Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben der Gefangenen im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden – schädliche Folgen des Freiheitsentzuges sollen dabei vermieden werden. Außerdem soll der Vollzug so ausgerichtet sein, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Arbeiten im Gefängnis
Nach Paragraf 37 StVollzG sind Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung für die Gefangenen in der JVA vor allem dazu gedacht, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Dabei soll dem Gefangenen möglichst eine Arbeit zugewiesen werden, die seinen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entgegenkommt. Geeigneten Gefangenen wird außerdem die Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben. Die Gefangenen erhalten für die Arbeit einen geringen Lohn.
Kontrolle von außen
Die Justizvollzugsanstalten unterstehen den jeweiligen Landesjustizministerien. Jede JVA hat einen Beirat. Er ist der Anstaltsleitung übergeordnet und übernimmt im Namen der Öffentlichkeit sowohl Aufsichts- und Beratungsaufgaben. Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Sie sind Ansprechpartner für die Gefangenen. So können sie sich etwa über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung informieren sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit besichtigen (Paragraf 164 StVollzG).