Privat- und Behördenführungszeugnis
Beantragt werden kann das Polizeiliche Führungszeugnis bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen (Bürgerbüro), ausgestellt wird es vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Dort ist das Bundeszentralregister angesiedelt, bei dem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden eingetragen sind. Für private Zwecke – etwa zur Vorlage beim Arbeitgeber – wird ein „Privatführungszeugnis“ ausgestellt, für den Nachweis für eine deutsche Behörde gibt es ein eigenes „Behördenführungszeugnis“. Das benötigt man, wenn man etwa bei einer deutschen Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis einholen möchte.
Inhalt
Im Führungszeugnis werden die wichtigsten Angaben zu einer Verurteilung aufgelistet wie
Dabei werden im Privatführungszeugnis nicht alle Verurteilungen aufgenommen, auch wenn sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Dazu gehören in der Regel Erstverurteilungen zu
- Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten oder
- zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren.
Im Behördenführungszeugnis können zusätzliche Verwaltungsentscheidungen aufgenommen werden wie etwa der Entzug eines Waffenscheins oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in der Psychiatrie. Auch die geringfügigeren Erstverurteilungen können unter Umständen hier aufgelistet sein. Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden die Eintragungen aus dem Führungszeugnis gelöscht. So werden beispielsweise Verurteilungen zu Geldstrafen in der Regel nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Die Fristen variieren jedoch und sind abhängig von der Schwere des Vergehens.