Ablauf
Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten eine Strafanzeige zu erstatten:
- Mündlich
- Schriftlich
- Über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
- Online/„Internetwache“ (bisher möglich in Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein)
Mündliche und schriftliche Strafanzeigen können von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder den zuständigen Amtsgerichten entgegengenommen werden. Mündliche Anzeigen werden zu Protokoll genommen. Grundsätzlich ist jede Person dazu berechtigt, eine Anzeige zu erstatten, sowohl Geschädigte als auch Unbeteiligte bzw. Zeugen potenziell strafbarer Handlungen. Eine allgemeine Anzeigepflicht besteht in Deutschland jedoch nicht. In der Regel ist jeder Anzeigeerstatter dazu verpflichtet, seine Personalien anzugeben – anonyme Anzeigen werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten sowie sich selbst anzuzeigen. Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Nach Aufnahme der Anzeige beginnen die polizeilichen Ermittlungen. Anschließend übersendet die Polizei ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft, die über Anklage oder Einstellung des Verfahrens entscheidet.
Strafanzeige vs. Strafantrag
Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag. Während eine Strafanzeige lediglich eine Mitteilungsfunktion an die Strafverfolgungsorgane hat, wird mit der Stellung eines Strafantrages dokumentiert, dass man die Verfolgung einer bestimmten Tat ausdrücklich verlangt. Bei der Erstattung einer Anzeige oder bei einer Vernehmung hat man prinzipiell die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Straftat eingereicht werden und kann – im Gegensatz zur Strafanzeige – bis zum Abschluss des Strafverfahrens wieder zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.