Mord

Ein Mord bezeichnet eine besonders verwerfliche Art der vorsätzlichen Tötung. Das Strafgesetzbuch regelt, dass es für Mord nur eine Strafe geben kann und die ist eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Definition 

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch vor vielen Jahren entschieden, dass alle Straftäter, auch Mörder, eine Perspektive haben müssen, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Deshalb werden oft auch zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter frühestens nach 15 Jahren, vielen von ihnen jedoch deutlich später, auf Bewährung entlassen. Es gibt aber auch nicht wenige Täter, die tatsächlich lebenslang einsitzen.

Laut Paragraph 211 StGB ist ein Mörder, „wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ Ein Mord ist demnach immer geplant und setzt bestimmte Beweggründe bzw. „Mordmerkmale“ des Täters wie Rache oder Eifersucht voraus. Totschlag etwa unterscheidet sich vom Mord durch das Fehlen von Mordmerkmalen. 

Mordmerkmale 

Mordmerkmale sind Kriterien, nach denen ein Tötungsdelikt unter den Tatbestand des Mordes fällt. Dazu zählen: 

  • Mordlust bzw. der bloße Wunsch, jemanden sterben zu sehen (z. B. aus Langeweile oder Neugier) 
  • Befriedigung des Geschlechtstriebes: Der Täter erlangt durch die Ermordung eines Menschen sexuelle Befriedigung („Lustmord“) 
  • Habgier: Der Täter hat das Ziel, durch die Tötung seines Opfers sein Vermögen – z. B. durch eine Erbschaft – zu vermehren („Raubmord“, „Auftragsmord“) 
  • Sonstige niedrige Beweggründe wie Neid, Wut, Rache oder Eifersucht 
  • Heimtücke: Der Täter nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus und handelt „in feindlicher Willensrichtung“ gegen das Opfer 
  • Grausamkeit: Der Täter setzt sein Opfer wissentlich körperlichen oder seelischen Qualen aus, die zu dessen Tod führen (z. B. Tötung durch Folter oder Nahrungsentzug) 
  • Gemeingefährliche Mittel: Der Täter gefährdet durch den Einsatz gemeingefährlicher Mittel, die er nicht zu kontrollieren vermag, das Leben mehrerer Menschen (z. B. durch Sprengstoff oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge)
  • Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat: Das maßgebliche Ziel des Täters ist, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. (z. B. Vertuschung einer Tat durch Tötung eines Zeugen) 
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