Verwarnung

Durch Verwarnungen werden in mehreren Rechtsbereichen Konsequenzen für Rechtsverletzungen angedroht: Dazu zählen das Verwaltungsrecht, das Arbeitsrecht und der gewerbliche Rechtsschutz.

In mehreren Rechtsmaterien gibt es die Möglichkeit, für geringfügige Verstöße nicht gleich die vollen rechtlichen Sanktionen auszuschöpfen. Durch Verwarnungen können deutliche Grenzen aufgezeigt werden, schärfere Konsequenzen aber vorerst vermieden werden. Die Grundlagen dafür finden sich u. a. in mehreren Gesetzen aus den Bereichen Verwaltungs- und Arbeitsrecht sowie zum gewerblichen Rechtsschutz. 

Verwaltungs- und Strafrecht  

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stellt in seinem zweiten Abschnitt das Verwarnungsverfahren detailliert dar. Demnach können die Verwaltungsbehörden Betroffene verwarnen, wenn es sich nur um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt – etwa bei Verstößen gegen Parkvorschriften im Straßenverkehr. Nach § 56 OWiG kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis 35 Euro erhoben werden. Es ist aber auch möglich, eine Verwarnung ohne Geldbußen auszusprechen. Ist die Verwarnung wirksam geworden, wurde im Wesentlichen also das Verwarnungsgeld bezahlt, kann die Tat nicht mehr weiterverfolgt werden. Auch im allgemeinen Strafrecht besteht die Möglichkeit, Verwarnungen zu erteilen, wenn ein Gericht einen Täter nur zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilen müsste. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im [Externer Link] Strafgesetzbuch (u. a. § 59)  

Verwarnung im Arbeitsrecht 

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer rügen und auffordern, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen – etwas das Rauchen am Arbeitsplatz. Er kann aber auch eine bessere Arbeitsleistung einmahnen. Bei gewissen Verstößen kann der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass bei neuerlichen Problemen eine Kündigung drohen kann. Die Bezeichnungen für derartige Verwarnungen werden oft unterschiedlich gehandhabt – ob „Ermahnung“ oder „Abmahnung“, in jedem Fall sollten Arbeitnehmer solche Erklärungen des Arbeitgebers sehr ernst nehmen. Ein Gesetzesbezug findet sich beispielsweise im § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Verwarnung im gewerblichen Rechtsschutz 

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts – etwa einer Marke, eines Foto- oder eines Bildrechts – kann vermeintliche Verletzter seiner Rechte abmahnen. Das bedeutet, dass er die sofortige Beendigung dieser Rechtsverletzung einmahnt und Konsequenzen für den Fall androht, dass das nicht geschieht. Vor allem im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen im Internet kommen derartige Verwarnungen häufig zum Einsatz. 

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