Recht auf gewaltfreie Erziehung
Nach Paragraf 1631, Absatz 2, Bundesgesetzbuch (BGB) haben „Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Wird dieses Recht etwa innerhalb einer Familie missachtet, können Maßnahmen ergriffen werden, um das betreffende Kind zu schützen. Zuständig im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sind in Deutschland die Jugendämter.
Aufgaben des Jugendamts
Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört die Förderung von Familien, insbesondere die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Dazu gehören zum Beispiel konkret:
- der erzieherische Kinder- und Jugendschutz
- Jugendsozialarbeit
- Beratungs- und Unterstützungsangebote für Mütter und Väter
Die Jugendämter sind außerdem unter anderem dafür zuständig, dass
- genügend Angebote für Familien in Krisensituationen oder mit Erziehungsschwierigkeiten zur Verfügung stehen.
- Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Jugendschutzes existieren.
- es ausreichend Kultur- und Freizeitangebote für Jugendliche vor Ort gibt.
- die Kindertagesbetreuung gewährleistet ist.
Familien und besonders Kinder und Jugendliche können sich bei Problemen oder in Notsituationen jederzeit an das Jugendamt wenden.
Gefährdung des Kindeswohls
Erhält das Jugendamt Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung wie etwa emotionale, körperliche oder pflegerische Vernachlässigung oder gibt es Anzeichen von physischer oder psychischer Gewalt, muss es diesen nachgehen und eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. Liegt eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes vor, ist das Jugendamt dazu verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen. Auch wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von sich aus um eine Inobhutnahme bittet, muss das Jugendamt dieser Bitte nachkommen. Eine Möglichkeit ist, das Kind – je nach Situation – vorübergehend oder dauerhaft in die Obhut von Pflegeeltern zu geben.