Antiterrordatei

In der zentralen Antiterrordatei (ATD) werden Daten gespeichert, die der Aufklärung des internationalen Terrorismus dienen sollen. In dieser Datenbank sind 38 unterschiedliche Behörden vernetzt.

Start und Status Quo 

Die Einrichtung einer Antiterrordatei wurde im Jahr 2006 beschlossen und ist eine Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001. Sie soll bei der Bekämpfung und Aufklärung des internationalen Terrorismus helfen. Die von 38 Behörden gemeinsam verwendete Datei ist umstritten, da normalerweise die Polizeiarbeit streng von der Arbeit der Geheimdienste getrennt werden muss. Derzeit sind in der ATD rund 17.000 Personendatensätze gespeichert (Stand: Mai 2013). 84 Prozent der betreffenden Personen leben nicht in Deutschland, sondern gehört radikalen islamistischen Organisationen im Ausland an, die Verbindungen zu Deutschland haben. Jährlich gibt es rund 70.000 Anfragen. 

Die beteiligten Behörden: 

  • das Bundeskriminalamt 
  • die Bundespolizeidirektion
  • die Landeskriminalämter 
  • die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
  • der Militärische Abschirmdienst 
  • der Bundesnachrichtendienst 

Voraussetzungen für eine Speicherung 

Die Voraussetzungen für eine Speicherung in der Antiterrordatei sind in § 2 ATDG (Antiterrordateigesetz) festgelegt. Die Speicherung von Daten einer Person in der ATD setzt etwa voraus, dass die jeweiligen Behörden eigene Daten über sie gespeichert haben. Es werden ausschließlich vorhandene Daten in die ATD kopiert. In der Datei erfasst werden: 

  • Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Vereinigungen und deren Kontaktpersonen. 
  • mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer einer Gruppierung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, zum Beispiel Mitglieder oder Unterstützer eines Vereins, der Spenden für sogenannte Märtyrer sammelt. 
  • gewaltbereite oder gewaltgeneigte Extremisten wie auch terroristische Einzeltäter und Hassprediger sowie deren Kontaktpersonen. 
  • Mitglieder oder Unterstützer einer Gruppierung, die ihrerseits eine terroristische Vereinigung unterstützt. 

BVerfG-Urteil: 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. April 2013 die Anti-Terror-Datei zwar für rechtens erklärt, aber Details beanstandet. Diese muss der Gesetzgeber bis 2015 nachbessern. Zum Beispiel reicht das bloße Befürworten von Gewalt nicht aus, um die Daten einer Person in der ATD zu speichern. 

Daten und Datenschutz 

Bei der Speicherung wird das Datenschutzrecht ebenso beachtet wie der Quellen- und Geheimschutz. Erfasst werden zum Beispiel Name, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit (Grunddaten) sowie E-Mail-Adressen, Bankverbindungen und Familienstand (erweiterte Grunddaten). Die erweiterten Grunddaten können nur im Einzelfall und nach Freischaltung der speichernden Behörde eingesehen werden. Fingerabdrücke oder DNA-Informationen werden generell nicht gespeichert. Es werden auch Informationen über Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen und Unternehmen in der Datei erfasst. 

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