Verdeckter Ermittler (VE)

Verdeckte Ermittler sind Polizeibeamte, die unter dauerhaft angelegter, falscher Identität ermitteln. Ihr Einsatz muss von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden und ist nur bei schwerwiegenden Straftaten und unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Einsatz 

Der Einsatz und die Befugnisse von verdeckten Ermittlern sind in der Strafprozessordnung (StPO) unter anderem im Paragraph 110 a geregelt. Zu den Straftaten, bei denen verdeckte Ermittler eingesetzt werden, gehören zum Beispiel der unerlaubte Betäubungsmittel- oder Waffenverkehr oder Straftaten, die von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wurden. Auch wenn die Gefahr der Wiederholung einer Tat besteht, können verdeckte Ermittler zum Einsatz kommen. Generell ist ihr Einsatz nur zulässig, wenn die Aufklärung der Straftat auf andere Weise nicht möglich oder extrem erschwert wäre. Verdeckte Ermittler müssen sich an geltende Gesetze halten – sie dürfen im Rahmen ihrer Ermittlungen keine Straftaten begehen. 

Geheimhaltung 

Die Identität des verdeckten Ermittlers kann auch dann noch geheim gehalten werden, nachdem der Einsatz beendet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person besteht oder der weitere Einsatz des verdeckten Ermittlers gefährdet ist. 

Keine V-Männer 

Die Tätigkeit der verdeckten Ermittler ist von der Arbeit der sogenannten V-Männer zu unterscheiden. Diese sind keine Beamten, sondern Verbindungspersonen aus der kriminellen Szene oder extremistischen Parteien, die gegen Bezahlung Informationen für Polizei, Nachrichtendienste oder den Zoll beschaffen. 

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